Export- und Importbeschränkungen. 8.1. Die Parteien erkennen an, dass die unter dem Vertrag li- zenzierte Software oder sonstige unter dem Vertrag zu er- bringende Leistungen Export- und Importbeschränkun- gen unterliegen können, z.B. in Form von Genehmigungs- pflichten oder sonstigen Beschränkungen der Nutzung der Software oder sonstigen Leistungen im Ausland.
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