Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvor- schriften, einschliesslich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag im erforderlichen Um- fang zu kündigen. 9.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung die Genehmigung voraussetzt. 9.3 Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung über Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können. 9.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berech- tigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt. 9.5 Übergibt der Kunde unsere Lieferungen an einen Dritten (einschliess- lich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstösst der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 9.6 Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung des Vertrages gemäss den Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. 9.7 Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 11.1. Jede Vertragspartei Partei ist berechtigt, die Vertragserfüllung unter dieser Lizenz zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche VorschriftenAußenwirtschaftsrechtliche Vorschrif- ten“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei Partei berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang Umfang zu kündigen.
9.2 11.2. Verzögert sich die Vertragserfüllung bezüglich dieser Lizenz aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängernverlän- gern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine Liefer- termine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Parteien im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtist der Lizenzgeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 11.3. Die Vertragsparteien Parteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kennt- niserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche VorschriftenAußenwirtschaftsrechtliche Vorschrif- ten, welche zu den in Ziffern 9.1 11.1 und 9.2 11.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 11.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns dem Lizenzgeber auf unser sein Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen des Außenwirt- schaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck Verwendungs- zweck der Lieferungen Software und aller anderen Güter gehören, die unter diesem Vertrag geliefert werden. Wir sind berech- tigtDer Lizenzgeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns ihm diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 11.5. Übergibt der Kunde unsere Lieferungen die Software oder andere Güter, die unter diesem Vertrag geliefert werden, an einen Dritten (einschliess- lich einschließlich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtli- chen Vorschriften einzuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir ist der Lizenzgeber berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 11.6. Die Haftung des Lizenzgebers für Schäden im Zusammenhang Zusammen- hang mit oder aufgrund unserer der Verweigerung der Vertragserfüllung Vertragser- füllung durch den Lizenzgeber oder aufgrund unserer Kündigung des der Kündi- gung dieses Vertrages gemäss durch den Lizenzgeber gemäß den Ziffern 9.111.1, 9.211.2, 9.4 11.4 und 9.5 11.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 11.7. Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns den Lizenzgeber ist der Kunde verpflichtet, uns dem Lizenzge- ber alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nenInformationen, Software Lizenzbedingungen wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige voll- ständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns den Lizenzgeber ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen marktüb- lichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung Werter- mittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
11.8. Die Softwareanwendung darf nicht für militärische oder nuklear-technische Zwecke verwendet oder zur Herstel- lung oder Entwicklung von Raketen, chemischen/biologi- schen oder nuklearen Waffen eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Softwareanwendung an in den US- und/oder EU-Exportkontrollrechtliche Regelungen bzw. Außenwirtschaftliche Vorschriften bekanntgemach- ten verbotenen Länder und Personen ist untersagt.
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Samples: Software License Agreement
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei ist 14.1 Wir sind berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, insbesondere anwendbare nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onen)Sanktionen, die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag im erforderlichen Um- fang zu kündigen.
9.2 14.2 Verzögert sich die unsere Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 Die Vertragsparteien informieren sich 14.3 Den Grund für die Leistungsverweigerung gemäß Ziffer 14.1 oder die Verzögerung gemäß Ziffer 14.2 teilen wir dem Besteller unverzüglich nach Kenntniser- langung über Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu mit. Schadensersatzansprüche des Bestellers infolge der in den in Ziffern 9.1 14.1 und 9.2 14.2 genannten Beschränkungen, Verboten Verbote und Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht vorsätzlich oder Verzögerungen führen könnengrob fahrlässig durch uns verursacht wurden.
9.4 14.4 Der Kunde Besteller ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen (insbesondere zur Ausfuhr / Verbringung / Transport erforderliche) zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen Liefergegenstände gehören. Wir sind berech- tigtberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigernzurückzutreten, wenn der Kunde Besteller uns diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen von uns gesetzten Frist zur Verfügung stellt.
9.5 14.5 Der Besteller stellt uns von jeglicher Haftung, Ansprüchen, Verfahren, Handlungen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten, Aufwendungen und Schäden frei, die sich aus der Verletzung (Handlung oder Unterlassung) außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften ergeben. Zu diesen Kosten und Aufwendungen gehören unter anderem Ermittlungskosten, von Behörden verhängte Geldbußen und Kosten der Rechtsbe ratung, die im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung stehen.
14.6 Übergibt der Kunde Besteller unsere Lieferungen Liefergegenstände an einen Dritten (einschliess- lich verbundene Unternehmen des Kunden)Dritten, verpflichtet sich der KundeBesteller, die Aussenwirtschaftsrechtlichen anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (insbesondere solche des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts) einzuhalten.
14.7 Sofern nicht in den Liefer- oder Angebotsdokumenten abweichend vereinbart, erfolgt eine zollgrenzüberschreitende Weitergabe von Software oder Software - Know-How (ohne Hardware) ausschließlich in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder Download).
14.8 Der Besteller verpflichtet sich, unsere Lieferungen weder direkt noch indirekt für die Entwicklung, Produktion oder Verbreitung von nukleartechnischen, chemischen oder biologischen Waffen, sonstige Kriegswaffen oder von Raketentechnik für militärische Zwecke zu verwenden oder unsere Liefergegenstände zu diesen Zwecken an Dritte weiterzugeben. Verstösst Verstößt der Kunde Besteller gegen diese VerpflichtungPflicht, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder berechtigt den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ziffer 14.5 gilt entsprechend.
9.6 Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung des Vertrages gemäss den Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Software Und Hardwareprodukte
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei 18.1. Dem Kunden ist berechtigtbewusst, dass die Nutzung der Software Export und Einfuhrbeschränkungen unterliegen kann. Ins- besondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen.
18.2. Die Vertragserfüllung zu verweigernvon Bosch steht unter dem Vorbe- halt, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (insbe- sondere insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- Re-]Exportkontrolle und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind sind, (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche VorschriftenAußenwirtschaftsrechtliche Vorschrif- ten“)) entgegenstehen, die dazu führen, dass die Ver- tragserfüllung beeinträchtigt oder untersagt werdenwird und dass der Vertragserfüllung sowie keine sonstigen gesetzli- chen Vorschriften entgegenstehen. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei Bosch berechtigt, den die Vertragserfüllung unter diesem Ver- trag zu verweigern, und berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang er- forderlichen Umfang zu kündigen.
9.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen18.3. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 Die Vertragsparteien Parteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kennt- niserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche VorschriftenAußenwirtschaftsrechtliche Vorschrif- ten, welche zu den in Ziffern 9.1 und 9.2 Ziffer 18.2 genannten BeschränkungenBeschränkun- gen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 18.4. Der Kunde ist verpflichtetverpflichtet sich, uns Bosch auf unser sein Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellenstellen und ggf. erforderliche Genehmigungen und Bewilligungen einzuholen oder ähnliche Erfordernisse aufgrund von sonstigen Verfahren nach Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen Außenwirt- schaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden (nachfol- gend zusammen „Genehmigung“) und / oder die für den Zugang zu der Software sowie für die Ausfuhr oder Ver- bringung der Software und Daten bzw. für die Einbindung von Serviceprovidern benötigt werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere , sowie Angaben und Unterlagen zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehörenSoftware und etwaiger anderer Güter, die unter diesem Vertrag geliefert werden, es sei denn, diese Informationen und/oder Unterlagen lie- gen allein in der Sphäre von Bosch vor. Wir sind berech- tigtDer Kunde hat die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Vor- schriften des Zoll und (Re) Exportkontrollrechts, insbe- sondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäi- schen Union, der Vereinigten Statten von Amerika sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Bosch ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns Bosch diese Informationen In- formationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen ange- messenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 18.5. Verzögert sich die Vertragserfüllung bezüglich dieser Li- zenz aufgrund von Genehmigungen, so verlängern/ver- schieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Parteien im Zusammen- hang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von drei Mona- ten ab Antragstellung erteilt werden, ist Bosch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Ver- tragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
18.6. Übergibt der Kunde unsere Lieferungen die Software oder andere Güter, die unter diesem Vertrag geliefert werden, an einen Dritten (einschliess- lich einschließlich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtli- chen Vorschriften einzuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir ist Bosch berechtigt, die Vertragserfüllung Vertragser- füllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 18.7. Die Haftung von Bosch für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer der Verweigerung der Vertragserfüllung durch Bosch oder aufgrund unserer der Kündigung des Vertrages gemäss den Ziffern 9.1dieses Vertra- ges durch Bosch gemäß Ziffer 18.2, 9.2, 9.4 Ziffer 18.5 und 9.5 Ziffer 18.6 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg 18.8. Die Software darf nicht für militärische oder nukleartech- nische Zwecke verwendet oder zur Herstellung oder Ent- wicklung von Raketen, chemischen/biologischen oder nuklearen Waffen eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Software an uns in den US und/oder EU-Exportkontrollrechtli- che Regelungen bzw. Außenwirtschaftliche Vorschriften bekanntgemachten verbotenen Länder und Personen ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigenuntersagt.
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Samples: Software License Agreement
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei 9.1. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Vertragserfüllung unter dieser Testlizenz zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche außen- wirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche VorschriftenAußenwirtschaftsrechtliche Vorschrif- ten“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei Partei berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang Umfang zu kündigen.
9.2 9.2. Verzögert sich die Vertragserfüllung bezüglich dieser Test- lizenz aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängernverlän- gern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine Liefer- termine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien des Lizenzgebers im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten einem Monat ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtist der Lizenzgeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 9.3. Die Vertragsparteien Parteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern Ziffer 9.1 und Ziffer 9.2 Software Lizenzbedingungen für die kostenlose Überlassung von Software zu zeitlich begrenzten Testzwecken genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen Verzögerun- gen führen können.
9.4 9.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns dem Lizenzgeber auf unser sein Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen des Außenwirt- schaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum EndkundenEnd- kunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck Verwendungs- zweck der Lieferungen Software und aller anderen Güter gehören, die unter diesem Vertrag geliefert werden. Wir sind berech- tigtDer Lizenzgeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns ihm diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 9.5. Übergibt der Kunde unsere Lieferungen die Software oder andere Güter, die unter diesem Vertrag geliefert werden, an einen Dritten (einschliess- lich einschließlich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtli- chen Vorschriften einzuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir ist der Lizenzgeber berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 9.6. Die Haftung des Lizenzgebers für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer der Verweigerung der Vertragserfüllung durch den Lizenzgeber oder aufgrund unserer der Kündigung des dieses Vertrages gemäss durch den Lizenzgeber gemäß den Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 9.7. Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns den Lizenzgeber ist der Kunde verpflichtet, uns dem Lizenz- geber alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nenInformationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns den Lizenzgeber ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen marktüb- lichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung Werter- mittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
9.8. Die Softwareanwendung darf nicht für militärische oder nuklear-technische Zwecke verwendet oder zur Herstel- lung oder Entwicklung von Raketen, chemischen/biologi- schen oder nuklearen Waffen eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Softwareanwendung an in den US- und/oder EU-Exportkontrollrechtliche Regelungen bzw. Außenwirtschaftliche Vorschriften bekanntgemachten ver- botenen Länder und Personen ist untersagt.
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Samples: Software License Agreement
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei 9.1. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtli- che Vorschriften (insbe- sondere insbesondere nationale und internationale internatio- nale [Re-]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließ- lich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschafts- rechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei Partei berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang Umfang zu kündigen.
9.2 9.2. Verzögert sich die Vertragserfüllung bezüglich dieser Freeware-Lizenz aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund auf- grund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschafts- rechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „GenehmigungGeneh- migung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen Lie- ferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien des Lizenzgebers im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten einem Monat ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtist der Lizenzgeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenzu- rückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 9.3. Die Vertragsparteien Parteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten genann- ten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen füh- ren können.. Freeware Lizenzbedingungen
9.4 9.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns dem Lizenzgeber auf unser sein Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen des Außenwirt- schaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck Verwendungs- zweck der Lieferungen Software und aller anderen Güter gehören, die unter diesem Vertrag geliefert werden. Wir sind berech- tigtDer Lizenzgeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns ihm diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 9.5. Übergibt der Kunde unsere Lieferungen die Software oder andere Güter, die unter diesem Vertrag geliefert werden, an einen Dritten (einschliess- lich einschließlich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtli- chen Vorschriften einzuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir ist der Lizenzgeber berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 9.6. Die Haftung des Lizenzgebers für Schäden Xxxxxxx im Zusammenhang Zusammen- hang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung Vertragserfül- lung durch den Lizenzgeber oder aufgrund unserer der Kündigung des dieses Vertrages gemäss durch den Lizenzgeber gemäß den Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossenaus- geschlossen.
9.7 9.7. Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns den Lizenzgeber ist der Kunde verpflichtet, uns dem Lizenzge- ber alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nenInformationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige vollstän- dige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns den Lizenzge- ber ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegeltwider- spiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile Be- standteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
9.8. Die Softwareanwendung darf nicht für militärische oder nuklear-technische Zwecke verwendet oder zur Herstel- lung oder Entwicklung von Raketen, chemischen/biologi- schen oder nuklearen Waffen eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Softwareanwendung an in den US- und/oder EU-Exportkontrollrechtliche Regelungen bzw. Außenwirtschaftliche Vorschriften bekanntgemachten ver- botenen Länder und Personen ist untersagt.
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Samples: Freeware License Agreement
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 17.1. Jede Vertragspartei Partei ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigernverwei- gern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften außenwirtschaftsrechtliche Vor- schriften (insbe- sondere insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- Re- ]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich Embargos einschließlich Em- bargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschafts- rechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei Partei berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen. Im Falle von Dauerschuldverhältnissen ist Bosch berechtigt, den Vertrag im erforderlichen Um- fang fristlos zu kündigen, wenn sich derartige Hinder- nisse erst während der Vertragsdurchführung zeigen.
9.2 17.2. Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-Geneh- migungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen Bedingungen für Werk-und Dienstleistungen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirt- schaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen verein- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Parteien im Zusammenhang mit der Verzögerung Verzöge- rung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 sechs Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtist Bosch berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenzurück- zutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 17.3. Die Vertragsparteien Parteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 17.1 und 9.2 17.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 17.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen von Bosch diesem alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berech- tigtBosch ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns ihm diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 17.5. Übergibt der Kunde unsere die Lieferungen von Bosch an einen Dritten (einschliess- lich einschließlich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirt- schaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir ist Bosch berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 17.6. Die Haftung von Bosch für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer der Verweigerung der Vertragserfüllung durch Bosch oder aufgrund unserer der Kündigung des dieses Vertrages gemäss durch Bosch gemäß den Ziffern 9.117.1, 9.217.2, 9.4 17.4 und 9.5 17.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 17.7. Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns Bosch ist der Kunde verpflichtet, uns Bosch alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nenInformationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns Bosch ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
17.8. Der Kunde hat bei Weitergabe, Übertragung oder eine sonstigen Überlassung der von Bosch gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Bosch erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Zoll- und (Re-)Exportkon- trollrechts einzuhalten und hierfür erforderliche Genehmigungen einzuholen.
17.9. Die Softwareanwendung darf nicht für militärische oder nuklear-technische Zwecke verwendet oder zur Herstel- lung oder Entwicklung von Raketen, chemischen/biologi- schen oder nuklearen Waffen eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Softwareanwendung an in den US- und/oder EU-Exportkontrollrechtliche Regelungen bzw. Außenwirtschaftliche Vorschriften bekanntgemach- ten verbotenen Länder und Personen ist untersagt.
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Exportkontrolle und Zoll. 9.1 20.1 Jede Vertragspartei Partei ist berechtigt, die Vertragserfüllung Vertragserfül- lung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche au- ßenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- Re- ]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich ein- schließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenstaatli- chen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den Vertag diesen Vertrag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirt- schaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt beeinträch- tigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei Partei berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang Umfang zu kündigen. Ist eine Teilleistung aus technischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Par- tei kein Interesse an einer Teilleistung, so führt die Kündigung zur Beendigung des ge- samten Vertrages.
9.2 20.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund auf- grund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirt- schaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängernverlän- gern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen Fristen und Liefertermine Termine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Parteien im Zusammenhang mit der Verzögerung Ver- zögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung Ge- nehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werdenwer- den, sind wir be- rechtigtist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Ver- tragserfüllung die Genehmigung voraussetztvoraus- setzt. Ist eine Teilleistung aus technischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleistung, so führt die Kündigung zur Be- endigung des gesamten Vertrages.
9.3 20.3 Die Vertragsparteien Parteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche außenwirt- schaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 20.1. und 9.2 20.2. genannten BeschränkungenBe- schränkungen, Verboten oder Verzögerungen Verzögerun- gen führen können.
9.4 20.4 Der Kunde Besteller ist verpflichtet, uns dem Anbieter auf unser sein Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben An- gaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort Bestimmungs- ort und zum Verwendungszweck der Lieferungen Liefe- rungen und Leistungen gehören. Wir sind berech- tigtDer Anbie- ter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurückzutre- ten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns Besteller dem Anbieter diese Informationen Informatio- nen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen an- gemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 20.5 Übergibt der Kunde Besteller unsere Lieferungen und Leistungen an einen Dritten (einschliess- einschließ- lich verbundene Unternehmen des KundenBestel- lers), verpflichtet sich der KundeBesteller, die Aussenwirtschaftsrechtlichen au- ßenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhaltenein- zuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde Besteller gegen diese Verpflichtung, sind wir ist der Anbieter berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 20.6 Die Haftung des Anbieters für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer seiner Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer seiner Kündigung des dieses Vertrages gemäss gemäß den Ziffern 9.120.1., 9.220.2., 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen20.4. Bei kostenlosen Lieferungen an uns ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.und
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Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei 12.1. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung Ver- tragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- Re-]Ex- portkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktio- nen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften Vor- schriften – auf den Vertag diesen Vertrag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche VorschriftenAußenwirtschaftsrechtliche Vor- schriften“), beeinträchtigt oder untersagt werdenwer- den. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei jeder Vertragspartner berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang zu kündigen. Ist eine Teilleistung aus tech- nischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlos- sen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleistung, so führt die Kündigung zur Beendi- gung des gesamten Vertrages.
9.2 12.2. Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen ähnli- chen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonsti- gen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtli- chen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „GenehmigungGe- nehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen Fristen und Liefertermine Termine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Vertragspartner im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossenausgeschlos- sen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung Antragstel- lung erteilt werden, sind wir ist jede Vertragspartei be- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt. Ist eine Teilleistung aus techni- schen oder rechtlichen Gründen ausgeschlos- sen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleistung, so führt die Kündigung zur Beendi- gung des gesamten Vertrages.
9.3 12.3. Die Vertragsparteien Vertragspartner informieren sich unverzüglich unverzüg- lich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche außenwirt- schaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 12.1. und 9.2 12.2. genannten BeschränkungenBeschränkun- gen, Verboten oder Verzögerungen führen könnenkön- nen.
9.4 12.4. Der Kunde Besteller ist verpflichtet, uns dem Anbieter auf unser sein Verlangen alle Informationen und Unterlagen Unterla- gen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich er- forderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen und Leistungen gehören. Wir sind berech- tigtDer Anbieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurückzu- treten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns Besteller dem Anbieter diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen angemes- senen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 12.5. Übergibt der Kunde unsere Besteller die Lieferungen und Leis- tungen des Anbieters an einen Dritten (einschliess- lich ein- schließlich verbundene Unternehmen des KundenBe- stellers), verpflichtet sich der KundeBesteller, die Aussenwirtschaftsrechtlichen au- ßenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalteneinzu- halten. Verstösst Verstößt der Kunde Besteller gegen diese VerpflichtungVer- pflichtung, sind wir ist der Anbieter berechtigt, die Vertragserfüllung Ver- tragserfüllung zu verweigern oder den Vertrag diesen Ver- trag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 12.6. Die Haftung des Anbieters für Schäden im Zusammenhang Zu- sammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung seiner Verwei- gerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer sei- ner Kündigung des dieses Vertrages gemäss gemäß den Ziffern 9.1Zif- fern 12.1., 9.212.2., 9.4 12.4. und 9.5 12.5. ist – soweit gesetzlich ge- setzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 12.7.1. Bei Lieferungen des Kunden Bestellers über Zollgrenzen hinweg an uns den Anbieter ist der Kunde verpflichtetBesteller ver- pflichtet, uns dem Anbieter alle erforderlichen Dokumente Doku- mente und Informatio- nenInformationen, wie z.B. Handelsrechnung Handels- rechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der LieferungLiefe- rung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns den Anbieter ist der Kunde Besteller verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile Be- standteile der Ware (Hardware- und ggf. SoftwareSoft- ware) zu berücksichtigen.
12.7.2. Sofern in den Liefer- oder Angebotsdokumenten nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgt eine zollgrenzüberschreitende Weitergabe bzw. Bereitstellung von Software, Technologie oder sonstiger Daten (z.B. Kartenmaterial) aus- schließlich in elektronischer Form (z.B. per E- Mail oder Download). Diese Klausel bezieht sich nicht auf "embedded Software" (Software, die sich auf einer Hardware befindet).
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Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei 14.1 Der Auftragnehmer ist berechtigtverpflichtet, alle auf ihn und die Vertragserfüllung Waren anwendbaren Exportkontroll- Regularien der Exportkontrollbehörden, insbesondere die Embargoverordnungen der Europäischen Union und das Exportkontroll- und Embargorecht der USA, einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Genehmigungspflichten der Ware nach dem jeweils geltenden Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Liefer- und Ursprungslandes der Ware und für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände, so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu verweigernunterrichten und aufzuklären. Hierzu hat der Auftragnehmer insbesondere folgende Informationen mitzuteilen: • Ausfuhrlisten-Nummer • CAS-Nummer • Warentarifnummer • Ursprungsnummer • Subject to EAR und ECCN-Nummer gem. dem US-(Re-) Exportkontrollrecht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften den Auftraggeber unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen in schriftlicher Form zu unterrichten.
14.2 Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten hiernach, trägt er sämtliche Schäden sowie sonstige, dem Auftraggeber daraus entstehende Nachteile. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
14.3 Vom Auftraggeber angeforderte Ursprungsangaben (insbe- sondere nationale Nachweise) und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvor- schriften, einschliesslich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den Vertag anwendbar sind zolltarifliche Einreihung der Ware (nachfolgend Kombinierte Nomenklatur „Aussenwirtschaftsrechtliche VorschriftenKN“), beeinträchtigt oder untersagt werdensind vor Vertragsabschluss verbindlich zu erklären und sind der Warenlieferung zwingend beizufügen. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei berechtigtEntsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Drittlands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Unterlagen betreffend Ursprungsnachweise sind spätestens 10 Kalendertage vor dem Liefertermin beim Auftraggeber abzugeben, den Vertrag im erforderlichen Um- fang zu kündigen.
9.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien im Zusammenhang Unterlagen betreffend Umsatzsteuer spätestens mit der Verzögerung ist ausgeschlossenRechnungsstellung. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung über Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berech- tigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 Übergibt der Kunde unsere Lieferungen an einen Dritten (einschliess- lich verbundene Unternehmen des Kunden), Weiterhin verpflichtet sich der KundeAuftragnehmer, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstösst dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, der Kunde gegen diese Verpflichtungdadurch entsteht, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern dass der erklärte Ursprung und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung des Vertrages gemäss den Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns ist der Kunde verpflichtet, in der ProformaKN-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile Code der Ware (Hardware- und ggfvon der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Software) zu berücksichtigenDer Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
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Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvor- schriften, einschliesslich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag im erforderlichen Um- fang zu kündigen.
9.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung über Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 Der Kunde Lieferant ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung und Unterlagen zur Verfügung unverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) an die Adresse xx@xxxxxx.xx zu stellensenden: • Unsere Materialnummer, die zur Einhaltung • Warenbeschreibung, • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Aus- senwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berech- tigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 Übergibt der Kunde unsere Lieferungen an einen Dritten Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (einschliess- lich verbundene Unternehmen des KundenECCN), verpflichtet sich • Handelspolitischer Warenursprung, • Statistische Warennummer (HS-Code), • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für seine Waren den handelspolitischen und den jeweilig vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung verbindlich mitzuteilen. Dazu stellt er für Warenlieferungen innerhalb der KundeEuropäischen Union (EU) eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU- Durchführungsverordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch uns aus. Ferner sichert der Lieferant zu, für Warenlieferungen aus einem Freihandelsabkommens-/Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufügen. Der handelspolitische Ursprung ist auf der jeweiligen Handelsrechnung anzugeben und bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhaltenUrsprungsdaten spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Verstösst der Kunde gegen diese VerpflichtungÄnderungen des Warenursprungs sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant ist verpflichtet, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung des Vertrages gemäss den Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 Bei Lieferungen des Kunden bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informatio- nen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung Importzoll-anmeldung, der Lieferung, Lieferung beizufügen. Hinsichtlich der Rechnung ist folgendes zu beachten: • In der Rechnung sind zusätzlich, die nicht im Warenpreis enthaltenen Kosten (z.B. Forschungs- und Entwicklungskosten, Lizenzgebühren, Werkzeugkosten, Beistellungen des Käufers mit Bezug zur Warenlieferung) jeweils getrennt, aufzuführen. • Bei kostenlosen Lieferungen an uns ist der Kunde Lieferant verpflichtet, in der ProformaPro-Rechnung forma-Rechnung, eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ " anzugeben. Bei Auf der Wertermittlung Rechnung oder dem Lieferschein ist zudem der Grund für die kostenlose Lieferung anzugeben (z.B. kostenlose Mustersendung). Der Lieferant hat uns mit allen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung unserer Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich Zöllen bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind. Ungeachtet anderer Rechte und ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten, sind alle Bestandteile wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigenLieferant die Verpflichtungen wie in Punkt 10 beschrieben wiederholt nicht erfüllt.
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Samples: General Terms and Conditions
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei 12.1. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- Re- ]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei jeder Vertragspartner berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang Umfang zu kündigen.
9.2 12.2. Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Vertragspartner im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 12.3. Die Vertragsparteien Vertragspartner informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 Punkten 12.1 und 9.2 12.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 12.4. Der Kunde Vertragspartner ist verpflichtet, uns Bosch auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berech- tigtBosch ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns Vertragspartner Bosch diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 12.5. Übergibt der Kunde unsere Vertragspartner Lieferungen von Bosch an einen Dritten (einschliess- lich verbundene einschließlich verbundener Unternehmen des KundenVertragspartners), verpflichtet sich der KundeVertragspartner, die Aussenwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde Vertragspartner gegen diese Verpflichtung, sind wir ist Bosch berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 12.6. Eine Haftung von Bosch für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer der Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung des dieses Vertrages gemäss durch Bosch gemäß den Ziffern 9.1Punkten 12.1, 9.212.2, 9.4 12.4 und 9.5 12.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 12.7. Bei Lieferungen des Kunden Vertragspartners über Zollgrenzen hinweg an uns Bosch ist der Kunde Vertragspartner verpflichtet, uns Bosch alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nenInformationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns Bosch ist der Kunde Vertragspartner verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
12.8. Falls Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist der Vertragspartner, der für die Beschaffung verantwortlich ist, dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig beizustellen.
12.9. Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen und diese im Original an Bosch auszuhändigen. Bosch haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes, aber auch nicht dafür, dass sie dem technischen Stand im Importland entsprechen. Bezüglich allenfalls entstehenden Versand- und Zollaufwendungen hält der Vertragspartner Bosch schad- und klaglos. 12.10.Allfällige Zollkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 20.1 Jede Vertragspartei Partei ist berechtigt, die Vertragserfüllung Vertragserfül- lung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche au- ßenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere ins- besondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- Re- ]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich ein- schließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenstaatli- chen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den Vertag diesen Vertrag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirt- schaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt beeinträch- tigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei Partei berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang Umfang zu kündigen. Ist eine Teilleistung aus technischen oder rechtli- chen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleis- tung, so führt die Kündigung zur Beendigung des gesamten Vertrages.
9.2 20.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund auf- grund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund auf- grund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außen- wirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfol- gend zusammen „Genehmigung“), so verlängernver- längern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen Fristen und Liefertermine Termine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Parteien im Zusammenhang mit der Verzögerung Ver- zögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtist jede Partei berechtigt, vom Vertrag Ver- trag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetztvoraus- setzt. Ist eine Teilleistung aus technischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleistung, so führt die Kündigung zur Be- endigung des gesamten Vertrages.
9.3 20.3 Die Vertragsparteien Parteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche außenwirt- schaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 20.1. und 9.2 20.2. genannten BeschränkungenBe- schränkungen, Verboten oder Verzögerungen Verzögerun- gen führen können.
9.4 20.4 Der Kunde Besteller ist verpflichtet, uns dem Anbieter auf unser sein Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort Bestim- mungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen und Leistungen gehören. Wir sind berech- tigtDer Anbieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurück- zutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns Besteller dem Anbieter diese Informationen Infor- mationen und Unterlagen nicht inner- halb einer innerhalb ei- ner angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 20.5 Übergibt der Kunde Besteller unsere Lieferungen und Leistungen an einen Dritten (einschliess- einschließ- lich verbundene Unternehmen des KundenBestel- lers), verpflichtet sich der KundeBesteller, die Aussenwirtschaftsrechtlichen au- ßenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhaltenein- zuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde Besteller gegen diese Verpflichtung, sind wir ist der Anbieter berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 20.6 Die Haftung des Anbieters für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer seiner Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer seiner Kündigung des Vertrages gemäss dieses Vertra- ges gemäß den Ziffern 9.120.1., 9.220.2., 9.4 20.4. und 9.5 20.5. ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 20.7 7.1. Bei Lieferungen des Kunden Bestellers über Zollgrenzen hinweg an uns den Anbieter ist der Kunde Besteller verpflichtet, uns dem Anbieter alle erforderlichen er- forderlichen Dokumente und Informatio- nenInformationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung Importzoll- anmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns den Anbieter ist der Kunde Besteller verpflichtet, in der Proforma-Proforma- Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden fol- genden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
7.2 Sofern in den Liefer- oder Angebotsdo- kumenten nicht abweichend schriftlich ver- einbart, erfolgt eine zollgrenzüberschrei- tende Weitergabe bzw. Bereitstellung von Software, Technologie oder sonstiger Daten (z.B. Kartenmaterial) ausschließlich in elekt- ronischer Form (z.B. per E-Mail oder Down- load). Diese Klausel 7.2 bezieht sich nicht auf "embedded Software" (Software, die sich auf einer Hardware befindet).
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Samples: Software as a Service Agreement
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei 12.1. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- Re- ]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei jeder Vertragspartner berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang Umfang zu kündigen.
9.2 12.2. Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Vertragspartner im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 12.3. Die Vertragsparteien Vertragspartner informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 Punkten 12.1 und 9.2 12.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 12.4. Der Kunde Vertragspartner ist verpflichtet, uns BOSCH auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berech- tigtBOSCH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns Vertragspartner BOSCH diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 12.5. Übergibt der Kunde unsere Vertragspartner Lieferungen von BOSCH an einen Dritten (einschliess- lich verbundene einschließlich verbundener Unternehmen des KundenVertragspartners), verpflichtet sich der KundeVertragspartner, die Aussenwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde Vertragspartner gegen diese Verpflichtung, sind wir ist BOSCH berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 12.6. Eine Haftung von BOSCH für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer der Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung des dieses Vertrages gemäss durch BOSCH gemäß den Ziffern 9.1Punkten 12.1, 9.212.2, 9.4 12.4 und 9.5 12.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 12.7. Bei Lieferungen des Kunden Vertragspartners über Zollgrenzen hinweg an uns BOSCH ist der Kunde Vertragspartner verpflichtet, uns BOSCH alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nenInformationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns BOSCH ist der Kunde Vertragspartner verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
12.8. Falls Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist der Vertragspartner, der für die Beschaffung verantwortlich ist, dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig beizustellen.
12.9. Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen und diese im Original an BOSCH auszuhändigen. BOSCH haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes, aber auch nicht dafür, dass sie dem technischen Stand im Importland entsprechen. Bezüglich allenfalls entstehenden Versand- und Zollaufwendungen hält der Vertragspartner BOSCH schad- und klaglos. 12.10.Allfällige Zollkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei 10.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei jeder Vertragspartner berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang Umfang zu kündigen.
9.2 10.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Vertragspartner im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 10.3 Die Vertragsparteien Vertragspartner informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 10.1 und 9.2 10.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 10.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen des Außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berech- tigtberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 10.5 Übergibt der Kunde unsere Lieferungen an einen Dritten (einschliess- lich einschließlich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 10.6 Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung des dieses Vertrages gemäss gemäß den Ziffern 9.110.1, 9.210.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.10.4 und
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Exportkontrolle und Zoll. 9.1 20.1 Jede Vertragspartei Partei ist berechtigt, die Vertragserfüllung Vertragserfül- lung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche au- ßenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere ins- besondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- Re- ]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich ein- schließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenstaatli- chen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den Vertag diesen Vertrag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirt- schaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt beeinträch- tigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei Partei berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang Umfang zu kündigen. Ist eine Teilleistung aus technischen oder rechtli- chen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleis- tung, so führt die Kündigung zur Beendigung des gesamten Vertrages.
9.2 20.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund auf- grund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund auf- grund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außen- wirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfol- gend zusammen „Genehmigung“), so verlängernver- längern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen Fristen und Liefertermine Termine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Parteien im Zusammenhang mit der Verzögerung Ver- zögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtist jede Partei berechtigt, vom Vertrag Ver- trag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetztvoraus- setzt. Ist eine Teilleistung aus technischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleistung, so führt die Kündigung zur Be- endigung des gesamten Vertrages.
9.3 20.3 Die Vertragsparteien Parteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche außenwirt- schaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 20.1. und 9.2 20.2. genannten BeschränkungenBe- schränkungen, Verboten oder Verzögerungen Verzögerun- gen führen können.
9.4 20.4 Der Kunde Besteller ist verpflichtet, uns dem Anbieter auf unser sein Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort Bestim- mungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen und Leistungen gehören. Wir sind berech- tigtDer Anbieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurück- zutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns Besteller dem Anbieter diese Informationen Infor- mationen und Unterlagen nicht inner- halb einer innerhalb ei- ner angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 20.5 Übergibt der Kunde Besteller unsere Lieferungen und Leistungen an einen Dritten (einschliess- einschließ- lich verbundene Unternehmen des KundenBestel- lers), verpflichtet sich der KundeBesteller, die Aussenwirtschaftsrechtlichen au- ßenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhaltenein- zuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde Besteller gegen diese Verpflichtung, sind wir ist der Anbieter berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 20.6 Die Haftung des Anbieters für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer seiner Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer seiner Kündigung des Vertrages gemäss dieses Vertra- ges gemäß den Ziffern 9.120.1., 9.220.2., 9.4 20.4. und 9.5 20.5. ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 20.7 Bei Lieferungen des Kunden Bestellers über Zollgrenzen Zoll- grenzen hinweg an uns den Anbieter ist der Kunde Be- steller verpflichtet, uns dem Anbieter alle erforderlichen erfor- derlichen Dokumente und Informatio- nenInformationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung Importzoll- anmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns den Anbieter ist der Kunde Besteller verpflichtet, in der Proforma-Proforma- Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden fol- genden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
20.8 Sofern in den Liefer- oder Angebotsdoku- menten nicht abweichend schriftlich verein- bart, erfolgt eine zollgrenzüberschreitende Weitergabe bzw. Bereitstellung von Soft- ware, Technologie oder sonstiger Daten (z.B. Kartenmaterial) ausschließlich in elekt- ronischer Form (z.B. per E-Mail oder Down- load). Diese Klausel bezieht sich nicht auf "embedded Software" (Software, die sich auf einer Hardware befindet).
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Samples: Software as a Service Agreement
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei jeder Vertragspartner berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang Umfang zu kündigen.
9.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Vertragspartner im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 Die Vertragsparteien Vertragspartner informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen des Außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berech- tigtberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 Übergibt der Kunde unsere Lieferungen an einen Dritten (einschliess- lich einschließlich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung des dieses Vertrages gemäss gemäß den Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nenInformationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
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Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei 14.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- Re- ]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei jeder Vertragspartner berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang Umfang zu kündigen. Ist eine Teilleistung aus technischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleistung, so führt die Kündigung zur Beendigung des gesamten Vertrages.
9.2 14.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen Fristen und Liefertermine Termine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Vertragspartner im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtist jede Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt. Ist eine Teilleistung aus technischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleistung, so führt die Kündigung zur Beendigung des gesamten Vertrages.
9.3 14.3 Die Vertragsparteien Vertragspartner informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 14.1. und 9.2 14.2. genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 14.4 Der Kunde Besteller ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen und Leistungen gehören. Wir sind berech- tigtberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde Besteller uns diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 14.5 Übergibt der Kunde Besteller unsere Lieferungen und Leistungen an einen Dritten (einschliess- lich einschließlich verbundene Unternehmen des KundenBestellers), verpflichtet sich der KundeBesteller, die Aussenwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde Besteller gegen diese Verpflichtung, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 14.6 Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung des dieses Vertrages gemäss gemäß den Ziffern 9.114.1., 9.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen14.2.
9.7 Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.,
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Samples: General Terms and Conditions for Engineering, Support Services, and Software Maintenance
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei ist 13.1 Wir sind berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, insbesondere anwendbare nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onen)Sanktionen, die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag im erforderlichen Um- fang zu kündigen.
9.2 13.2 Verzögert sich die unsere Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 Die Vertragsparteien informieren sich 13.3 Den Grund für die Leistungsverweigerung gemäß Ziffer 13.1 oder die Verzögerung gemäß Ziffer 13.2 teilen wir dem Besteller unverzüglich nach Kenntniser- langung über Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu mit. Schadensersatzansprüche des Bestellers infolge der in den in Ziffern 9.1 13.1 und 9.2 13.2 genannten Beschränkungen, Verboten Verbote und Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht vorsätzlich oder Verzögerungen führen könnengrob fahrlässig durch uns verursacht wurden.
9.4 13.4 Der Kunde Besteller ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen (insbesondere zur Ausfuhr / Verbringung / Transport erforderliche) zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen Liefergegenstände gehören. Wir sind berech- tigtberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigernzurückzutreten, wenn der Kunde Besteller uns diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen von uns gesetzten Frist zur Verfügung stellt.
9.5 13.5 Der Besteller stellt uns von jeglicher Haftung, Ansprüchen, Verfahren, Handlungen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten, Aufwendungen und Schäden frei, die sich aus der Verletzung (Handlung oder Unterlassung) außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften ergeben. Zu diesen Kosten und Aufwendungen gehören unter anderem Ermittlungskosten, von Behörden verhängte Geldbußen und Kosten der Rechtsberatung, die im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung stehen.
13.6 Übergibt der Kunde Besteller unsere Lieferungen Liefergegenstände an einen Dritten (einschliess- lich verbundene Unternehmen des Kunden)Dritten, verpflichtet sich der KundeBesteller, die Aussenwirtschaftsrechtlichen anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (insbesondere solche des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts) einzuhalten. Verstösst der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit 13.7 Sofern nicht in den Liefer- oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung Angebotsdokumenten abweichend vereinbart, erfolgt eine zollgrenzüberschreitende Weitergabe von Software oder aufgrund unserer Kündigung des Vertrages gemäss den Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossenSoftware -Know-How (ohne Hardware) ausschließlich in elektronischer Form (z.B. per E- Mail oder Download).
9.7 Bei Lieferungen des Kunden 13.8 Der Besteller ist verpflichtet, bei Rücksendungen über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente wie Handels-/ Proformarechnung, Lieferschein und Informatio- nen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein Informationen für die Lieferung bzw. für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung Importzollanmeldung, der Lieferung, Lieferung beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen Rücksendungen von Produkten an uns ESCRYPT ist der Kunde verpflichtet, in Besteller verpflichtet folgendes auf der Proforma-Proforma - Rechnung eine anzugeben: − Hinweis "For Customs Purpose Only" − Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (des Produkts wie Hardware- und ggf. Software) Software zu berücksichtigenberücksichtigen − der Grund für die kostenlose Lieferung (z.B. Hardwarerücksendung (defekt), zur Reparatur)
13.9 Der Besteller verpflichtet sich, unsere Lieferungen weder direkt noch indirekt für die Entwicklung, Produktion oder Verbreitung von nukleartechnischen, chemischen oder biologischen Waffen, sonstige Kriegswaffen oder von Raketentechnik für militärische Zwecke zu verwenden oder unsere Liefergegenstände zu diesen Zwecken an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, sind wir berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen. Ziffer 13.5 gilt entsprechend.
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Samples: Engineering, Consulting, and Software Maintenance Agreement
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 15.1. Die Software unterliegt den Exportgesetzen und - regelungen Deutschlands, der USA sowie den nationalen Gesetzen der Länder, aus denen sie ausgeführt wird. Der Kunde ist verpflichtet, alle gültigen nationalen und internationalen Gesetzesgrundlagen einzuhalten, die für Software gelten.
15.2. Jede Vertragspartei Partei ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu Software Wartungsbedingungen verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche außenwirtschaftsrechtli- che Vorschriften (insbe- sondere insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvor- schriftenZollvorschriften, einschliesslich einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onenSanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend nachfol- gend „Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt beein- trächtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei Partei berechtigt, den diesen Vertrag im erforderlichen Um- fang zu kündigen. Im Falle von Dauerschuldverhältnissen ist Bosch berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn sich derartige Hindernisse erst während der Vertragsdurchführung zeigen.
9.2 15.3. Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien Parteien im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb innerhalb von 12 sechs Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigtist Bosch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 15.4. Die Vertragsparteien Parteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 und 9.2 Ziffer 15.1 bis 15.3 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 15.5. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen von Bosch diesem alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berech- tigtBosch ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns ihm diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 15.6. Übergibt der Kunde unsere die Lieferungen von Bosch an einen Dritten (einschliess- lich einschließlich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstösst Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir ist Bosch berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere 15.7. Die Haftung von Bosch für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer der Verweigerung der Vertragserfüllung durch Bosch oder aufgrund unserer der Kündigung des dieses Vertrages gemäss durch Bosch gemäß den Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5 Ziffer 15 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.7 15.8. Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns Bosch ist der Kunde verpflichtet, uns Bosch alle erforderlichen Dokumente und Informatio- nenInformationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns Bosch ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
15.9. Der Kunde hat bei Weitergabe, Übertragung oder eine sonstigen Überlassung der von Bosch gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Bosch erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Zoll- und (Re- )Exportkontrollrechts einzuhalten und hierfür erforderliche Genehmigungen einzuholen.
15.10. Die Softwareanwendung darf nicht für militärische oder nuklear-technische Zwecke verwendet oder zur Herstellung oder Entwicklung von Raketen, chemischen/biologischen oder nuklearen Waffen eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Softwareanwendung an in den US- und/oder EU- Exportkontrollrechtliche Regelungen bzw. Außenwirtschaftliche Vorschriften bekanntgemachten verbotenen Länder und Personen ist untersagt.
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Samples: Software Wartungsbedingungen