Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
Exportkontrolle. 9.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Einfuhr, den Transport, die Lagerung, die Verwendung, den Vertrieb und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlands, der EU, Japans oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt MFE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergeben, und hält MFE schadlos.
9.2. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von MFE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist MFE berechtigt, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz.
9.3. MFE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungen, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handelt.
9.4. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen Werk, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen Land, zur Herstellung eines Artikels oder von Artikeln verwendet werden soll, und, soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder T...
Exportkontrolle. 1. Bezüglich des Geschäftes mit unseren Produkten, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit
a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.
2. Wir informieren den Kunden, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti- Boykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt – in Ländern oder Gebieten verwendet, geliefert, exportiert, reexportiert, verkauft oder anderweitig übertragen werden dürfen, die Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung oder einer Person oder Einrichtung unterliegen, die auf einer von der US-Regierung geführten Sanktionsliste stehen.
3. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.
Exportkontrolle. 1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
2. Dem Verkäufer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
3. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
Exportkontrolle. „Abschluss und Durchführung des Vertrags („Geschäft“) stehen unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales Recht, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, insbesondere durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und Dokumente („Kooperationspflicht“), um etwaige exportkontrollrechtliche Beschränkungen prüfen und deren Beachtung sicherstellen zu können (z.B. bzgl. der Einholung behördlicher Genehmigungen/Auskünfte oder der Erfüllung von Mitteilungspflichten). Bestehen bei MILLITZER Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann MILLITZER verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z.B. „Nullbescheid“). Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von MILLITZER ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch MILLITZER binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht nicht nach, ist XXXXXXXXX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen MILLITZER wegen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“
Exportkontrolle. Produkte und Leistungen, die unter diesen Bedingungen erbracht werden, sind nur für den internen Gebrauch des Kunden und nicht für eine darüberhinausgehende gewerbliche Nutzung bestimmt. Falls der Kunde Produkte und/oder Werkleistungen, die unter diesen Bedingungen erbracht werden, exportiert, importiert oder auf andere Weise zur Verfügung stellt, ist der Kunde für die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Bestimmungen und für die Einhaltung erforderlicher Ex- oder Importgenehmigungen verantwortlich. HP kann seine Leistungserbringung unter dieser Vereinbarung vorübergehend in dem Umfang einstellen, wie dies nach dem für eine der Parteien einschlägigen Recht erforderlich ist.
Exportkontrolle. (1) genua und der Kunde sind sich einig, dass die Einhaltung des anwendbaren nationalen und/oder internationalen Ex- portkontroll- und/oder Sanktionsrechts (im Folgenden „anwendbares Exportkon- trollrecht“) eine wesentliche Vorausset- zung für die Durchführung des Vertrages ist. genua und der Kunde verpflichten sich daher, das jeweils anwendbare Export- kontrollrecht einzuhalten und nicht zu um- gehen. Ein Verstoß gegen das anwend- bare Exportkontrollrecht im Zusammen- hang mit von genua erbrachten Lieferun- gen und/oder Leistungen ist stets als schwerwiegende Verletzung der Interes- sen von genua zu bewerten. Eine Erfül- lung von Verträgen erfolgt durch genua daher nur, wenn dieser Erfüllung kein an- wendbares Exportkontrollrecht entgegen- steht.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, dass in die Vertragsabwicklung weder unmittelbar noch mittelbar natürliche noch juristische Personen, Organisationen oder Einrich- tungen (im Folgenden „beteiligte Partei") involviert sind, die in den Sanktionslisten der Europäischen Union und/oder der USA oder einer sonstigen Sanktionsliste gelistet sind, wozu auch die Bank bzw. das Finanzinstitut des Kunden gehört. Sollte der Kunde oder eine beteiligte Par- tei während der Dauer des Vertrages in eine der oben genannten Sanktionslisten aufgenommen werden, ist der Kunde ver- pflichtet, genua hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine beteiligte Partei während der Dauer des Vertrages in eine der oben genannten Sanktionslis- ten aufgenommen wird oder der Kunde gegen seine Pflicht verstößt, genua über die Aufnahme in die Sanktionsliste(n) zu informieren, ist genua berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche gegen genua geltend machen kann.
(3) Der Kunde erkennt an, dass die Verbrin- gung von Gütern (Ware, Software, Tech- nologie; nachfolgend “Güter” genannt) in andere Mitgliedstaaten der EU, die Aus- fuhr von Gütern in Drittländer außerhalb des EU-Zollgebietes, sowie die Erbrin- gung von Dienstleistungen, insbesondere technische Unterstützung (z.B. Monta- gen, Wartungen, Reparaturen, Einwei- sungen, Schulungen, Beratungen etc.) genehmigungspflichtig sein kann.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, genua alle für die Prüfung und die Einhaltung des an- wendbaren Exportkontrollrechts sowie insbesondere die Beantragung von Ver- bringungs- und oder Ausfuhrgenehmi- gungen erforderlichen Informationen, Do- kumente und/oder Erklärungen (zum Bei- spiel Firmenprofile, Projektbes...
Exportkontrolle. Der Kunde hat bei Weitergabe der von Mondi gelieferten Waren sowie der dazugehörigen Dokumentation die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Kunde bei Weitergabe solcher Waren und/oder Dienstleistungen die (Re-) Exportbestimmungen der Republik Österreich, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und vor einer solchen Weitergabe von Waren und/oder Dienstleistungen insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass - durch eine solche Weitergabe und/oder bei der Verhandlung von Verträgen über solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstoßen wird; - solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaige erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder bei vernünftigerweise bestehenden Verdachtsmomenten durch Mondi erforderlich, wird der Kunde Mondi nach entsprechender Aufforderung durch Mondi innerhalb angemessener Zeit alle Informationen über den End-Empfänger, den Endbestimmungsort und den
Exportkontrolle. Der Lieferant hat alle Anforderungen des geltenden nationalen und inter- nationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und ist verpflich- tet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Produkte gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestim- mungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslan- des seiner Produkte in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu hat uns der Lieferant so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Liefertermin, für jedes Gut und jede Dienstleistung fol- gende Informationen anzugeben: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirt- schaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) ge- mäß US Export Administration Regulations (EAR), • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wur- den, • die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Produkte, sowie • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von unserer Seite. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Produkten und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entspre- chender hiervon betroffener Produkte) über alle Änderungen der vorste- henden Daten schriftlich zu informieren. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns auf- grund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit oder des verspäteten Zu- gangs von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.
Exportkontrolle. Der Kunde hat bei Weitergabe der von Mondi gelieferten Waren sowie der dazugehörigen Dokumentation die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Kunde bei Weitergabe solcher Waren und/oder Dienstleistungen die (Re-) Exportbestimmungen von Deutschland, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und vor einer solchen Weitergabe von Waren und/oder Dienstleistungen insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass - durch eine solche Weitergabe und/oder bei der Verhandlung von Verträgen über solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstoßen wird; - solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaige erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder bei vernünftigerweise bestehenden Verdachtsmomenten durch Mondi erforderlich, wird der Kunde Mondi nach entsprechender Aufforderung durch Mondi innerhalb angemessener Zeit alle Informationen über den End-Empfänger, den Endbestimmungsort und den Verwendungszweck der von Mondi gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. 12. Export Control When passing on products supplied by Mondi and related documentation, the Customer shall comply with the applicable provisions of national and international (re-)export control law. In any case, the Customer shall observe the (re-)export regulations of the Federal Republic of Germany, the European Union, the United Kingdom and the United States of America when passing on such products and/or services and shall, before passing on any such products and/or services, in particular, check and ensure by appropriate measures that - the Customer, by such passing on and/or by negotiating contracts regarding such pro...