Exportkontrolle Musterklauseln

Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
Exportkontrolle. 9.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Einfuhr, den Transport, die Lagerung, die Verwendung, den Vertrieb und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlands, der EU, Japans oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt MFE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergeben, und hält MFE schadlos. 9.2. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von MFE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist MFE berechtigt, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz. 9.3. MFE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungen, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handelt. 9.4. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen Werk, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen Land, zur Herstellung eines Artikels oder von Artikeln verwendet werden soll, und, soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder T...
Exportkontrolle. 10.1. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle der Weitergabe unserer Waren an Dritte, die nationalen sowie internationalen (Re-) Exportkontrollrechtsvorschriften einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe unserer Waren, sowie ggfs. Erbringung von Werk- und sonstiger mit unserer Ware in Verbindung stehender Dienstleistungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die der Europäischen Union sowie die der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten. 10.2. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber, - dass er nicht durch Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren, oder ggfs. Werk- und Dienstleistungen sowie durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - dass er vor Verkauf unserer Waren an Dritte, sowie vor Erbringung damit in Verbindung stehender Werk- und Dienstleistungen an Dritte, sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggfs. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt ist, es sei denn, es liegt bereits im Voraus eine entsprechende, gültige Genehmigungen vor; - die Vorschriften und Regelungen sämtlicher Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika in den jeweils gültigen Fassungen, betreffend den Geschäftsverkehr mit in den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen einzuhalten. 10.3. Im Falle der Durchführung einer Exportkontrollrechtlichen Prüfung seitens der Behörden oder durch uns intern, verpflichtet sich der Kunde uns nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über insbesondere - den Endempfänger, - den Endverbleib und - den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns ggfs. erbrachten Werk- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. 10.4. Im Falle der Nichtbeachtung der in dieser Z...
Exportkontrolle. 1. Bezüglich des Geschäftes mit unseren Produkten, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür. 2. Wir informieren den Kunden, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti- Boykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt – in Ländern oder Gebieten verwendet, geliefert, exportiert, reexportiert, verkauft oder anderweitig übertragen werden dürfen, die Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung oder einer Person oder Einrichtung unterliegen, die auf einer von der US-Regierung geführten Sanktionsliste stehen. 3. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.
Exportkontrolle. 1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu. 2. Dem Verkäufer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu. 3. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
Exportkontrolle. A. Sie dürfen Apple-Software, -Dienste und -Dokumentation nicht verwenden, exportieren, re-exportieren, importieren, verkaufen, freigeben oder übertragen, es sei denn, Sie sind durch US-amerikanische Gesetze, die Gesetze des Landes, in dem Sie die Apple-Software erworben haben, und andere geltende Gesetze und Vorschriften dazu berechtigt. Insbesondere, aber ohne Einschränkung, dürfen Apple-Software, -Dienste, -Quellcode, -Technologie und -Dokumentation (zusammenfassend als „Apple-Technologie“ für die Zwecke dieses Abschnitts 14.8) bezeichnet, nicht exportiert oder reexportiert, übertragen oder freigegeben werden (a) in Länder oder Regionen mit US-Embargo oder (b) an Personen, die auf der Liste der Specially Designated Nationals des US-Finanzministeriums oder der Denied Persons List des US-Handelsministeriums oder auf einer anderen Liste von eingeschränkten Parteien aufgeführt sind. Durch die Nutzung der Apple-Technologie erklären und garantieren Sie, dass Sie nicht in einem solchen Land oder einer solchen Region ansässig oder auf einer solchen Liste aufgeführt sind. Sie stimmen auch zu, dass Sie die Apple-Technologie, einschließlich aller Vorabversionen davon, nicht für Zwecke verwenden werden, die nach US-amerikanischem Recht verboten sind, insbesondere die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung oder Produktion von Nuklear-, Raketen-, chemischen oder biologischen Waffen oder andere militärische Endanwendungen im Sinne von 15 CFR § 744. Sie bestätigen, dass Vorabversionen der Apple-Technologie nur zu Entwicklungs- und Testzwecken verwendet werden und nicht vermietet, verkauft, geleast, unterlizenziert, zugewiesen oder anderweitig übertragen werden. Darüber hinaus bestätigen Sie, dass Sie keine Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen verkaufen, übertragen oder exportieren, die ein direktes Produkt einer solchen Vorabversion von Apple-Technologie sind. B. Sie versichern und garantieren, dass Sie und alle natürlichen oder juristischen Personen, die Sie direkt oder indirekt kontrollieren oder unter gemeinsamer Kontrolle mit Ihnen stehen: (a) auf keinen Sanktionslisten in den in App Store Connect verfügbaren Ländern oder Regionen aufgeführt sind, (b) keine Geschäfte in einem der Länder oder einer der Regionen mit US- Embargo tätigen und (c) kein militärischer Endbenutzer im Sinne von 15 CFR § 744 sind. Wie in diesem Abschnitt 14.8 verwendet, bedeutet „Kontrolle“ die direkte oder indirekte Befugnis einer natürlichen oder juristischen Person, über die Verwaltung...
Exportkontrolle. Der Kunde hat bei Weitergabe der von Mondi gelieferten Waren sowie der dazugehörigen Dokumentation die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Kunde bei Weitergabe solcher Waren und/oder Dienstleistungen die (Re-) Exportbestimmungen der Republik Österreich, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und vor einer solchen Weitergabe von Waren und/oder Dienstleistungen insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass - durch eine solche Weitergabe und/oder bei der Verhandlung von Verträgen über solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstoßen wird; - solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaige erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder bei vernünftigerweise bestehenden Verdachtsmomenten durch Mondi erforderlich, wird der Kunde Mondi nach entsprechender Aufforderung durch Mondi innerhalb angemessener Zeit alle Informationen über den End-Empfänger, den Endbestimmungsort und den
Exportkontrolle. „Abschluss und Durchführung des Vertrags („Geschäft“) stehen unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales Recht, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, insbesondere durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und Dokumente („Kooperationspflicht“), um etwaige exportkontrollrechtliche Beschränkungen prüfen und deren Beachtung sicherstellen zu können (z.B. bzgl. der Einholung behördlicher Genehmigungen/Auskünfte oder der Erfüllung von Mitteilungspflichten). Bestehen bei MILLITZER Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann MILLITZER verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z.B. „Nullbescheid“). Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von MILLITZER ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch MILLITZER binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht nicht nach, ist XXXXXXXXX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen MILLITZER wegen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“
Exportkontrolle. Produkte und Leistungen, die unter diesen Bedingungen erbracht werden, sind nur für den internen Gebrauch des Kunden und nicht für eine darüberhinausgehende gewerbliche Nutzung bestimmt. Falls der Kunde Produkte und/oder Werkleistungen, die unter diesen Bedingungen erbracht werden, exportiert, importiert oder auf andere Weise zur Verfügung stellt, ist der Kunde für die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Bestimmungen und für die Einhaltung erforderlicher Ex- oder Importgenehmigungen verantwortlich. HP kann seine Leistungserbringung unter dieser Vereinbarung vorübergehend in dem Umfang einstellen, wie dies nach dem für eine der Parteien einschlägigen Recht erforderlich ist.
Exportkontrolle. 1. Der Vertragsschluss sowie die Vertragserfüllung erfolgen unter Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“). 2. Die Beachtung und Durchführung der relevanten Exportkontrollvorschriften und sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller hat uns bei Ver- tragsschluss auf alle Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen. 3. Der Besteller verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt uns auf unser Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form. 4. Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss Umstände feststellen, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, werden wir den Besteller hierüber schriftlich in Kenntnis setzen. 5. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, ist ein Leistungs- verzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung zu geben. 6. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unter- ziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir vom Vertrag zurücktreten. 7. Der Besteller verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, i...