Exportkontrolle Musterklauseln

Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
Exportkontrolle. 1. Bezüglich des Geschäftes mit unseren Produkten, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit
Exportkontrolle. „Abschluss und Durchführung des Vertrags („Geschäft“) stehen unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales Recht, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, insbesondere durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und Dokumente („Kooperationspflicht“), um etwaige exportkontrollrechtliche Beschränkungen prüfen und deren Beachtung sicherstellen zu können (z.B. bzgl. der Einholung behördlicher Genehmigungen/Auskünfte oder der Erfüllung von Mitteilungspflichten). Bestehen bei MILLITZER Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann MILLITZER verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z.B. „Nullbescheid“). Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von MILLITZER ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch MILLITZER binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht nicht nach, ist XXXXXXXXX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen MILLITZER wegen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“
Exportkontrolle. Produkte und Leistungen, die unter diesen Bedingungen erbracht werden, sind nur für den internen Gebrauch des Kunden und nicht für eine darüberhinausgehende gewerbliche Nutzung bestimmt. Falls der Kunde Produkte und/oder Werkleistungen, die unter diesen Bedingungen erbracht werden, exportiert, importiert oder auf andere Weise zur Verfügung stellt, ist der Kunde für die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Bestimmungen und für die Einhaltung erforderlicher Ex- oder Importgenehmigungen verantwortlich. HP kann seine Leistungserbringung unter dieser Vereinbarung vorübergehend in dem Umfang einstellen, wie dies nach dem für eine der Parteien einschlägigen Recht erforderlich ist.
Exportkontrolle. 11.1 Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenste- hen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Ver- bringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzten Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.
Exportkontrolle. A. Sie dürfen Apple-Software, -Dienste und -Dokumentation nicht verwenden, exportieren, re- exportieren, importieren, verkaufen, freigeben oder übertragen, es sei denn, Sie sind durch US- amerikanische Gesetze, die Gesetze des Landes, in dem Sie die Apple-Software erworben haben, und andere geltende Gesetze und Vorschriften dazu berechtigt. Insbesondere, aber ohne Einschränkung, dürfen Apple-Software, -Dienste, -Quellcode, -Technologie und -Dokumentation (zusammenfassend als „Apple-Technologie“ für die Zwecke dieses Abschnitts 14.8 bezeichnet) nicht exportiert oder reexportiert, übertragen oder freigegeben werden (a) in Länder oder Regionen mit einem US-Embargo oder (b) an Personen, die auf der Liste der Specially Designated Nationals des US-Finanzministeriums oder der Denied Persons List des US-Handelsministeriums oder auf einer anderen Liste von eingeschränkten Parteien aufgeführt sind. Durch die Nutzung der Apple- Technologie erklären und garantieren Sie, dass Sie nicht in einem solchen Land oder einer solchen Region ansässig oder auf einer solchen Liste aufgeführt sind. Sie stimmen auch zu, dass Sie die Apple-Technologie nicht für Zwecke verwenden werden, die nach US-amerikanischem Recht verboten sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung oder Produktion von Nuklear-, Raketen-, chemischen oder biologischen Waffen oder andere militärische Endanwendungen im Sinne von 15 CFR § 744. Sie bestätigen, dass Vorabversionen der Apple-Technologie nur zu Entwicklungs- und Testzwecken verwendet werden und nicht vermietet, verkauft, geleast, unterlizenziert, zugewiesen oder anderweitig übertragen werden. Darüber hinaus bestätigen Sie, dass Sie keine Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen verkaufen, übertragen oder exportieren, die ein direktes Produkt einer solchen Vorabversion von Apple-Technologie sind.
Exportkontrolle. 1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
Exportkontrolle. Der Kunde hat bei Weitergabe der von Mondi gelieferten Waren sowie der dazugehörigen Dokumentation die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Kunde bei Weitergabe solcher Waren und/oder Dienstleistungen die (Re-) Exportbestimmungen von Deutschland, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und vor einer solchen Weitergabe von Waren und/oder Dienstleistungen insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass - durch eine solche Weitergabe und/oder bei der Verhandlung von Verträgen über solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstoßen wird; - solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaige erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder bei vernünftigerweise bestehenden Verdachtsmomenten durch Mondi erforderlich, wird der Kunde Mondi nach entsprechender Aufforderung durch Mondi innerhalb angemessener Zeit alle Informationen über den End-Empfänger, den Endbestimmungsort und den Verwendungszweck der von Mondi gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. 12. Export Control When passing on products supplied by Mondi and related documentation, the Customer shall comply with the applicable provisions of national and international (re-)export control law. In any case, the Customer shall observe the (re-)export regulations of the Federal Republic of Germany, the European Union, the United Kingdom and the United States of America when passing on such products and/or services and shall, before passing on any such products and/or services, in particular, check and ensure by appropriate measures that - the Customer, by such passing on and/or by negotiating contracts regarding such pro...
Exportkontrolle. Der Lieferant hat alle Anforderungen des geltenden nationalen und inter- nationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und ist verpflich- tet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Produkte gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestim- mungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslan- des seiner Produkte in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu hat uns der Lieferant so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Liefertermin, für jedes Gut und jede Dienstleistung fol- gende Informationen anzugeben: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirt- schaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) ge- mäß US Export Administration Regulations (EAR), standteile seiner Produkte, einschließlich Technologie und Software, • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US- amerikanischer Technologie gefertigt wur- den, • die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Produkte, sowie • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von unserer Seite. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Produkten und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entspre- chender hiervon betroffener Produkte) über alle Änderungen der vorste- henden Daten schriftlich zu informieren. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns auf- grund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit oder des verspäteten Zu- gangs von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.
Exportkontrolle. 1. Eine Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Vertragsgegenstands kann ganz oder teilweise Gegenstand von Vorschriften zu Sanktionen, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bzw. zu restriktiven Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Länder, Regionen und Personen sein. Wir werden mit sofortiger Wirkung von einer Verpflichtung zur Ausfuhr (oder zur Wiederausfuhr) des Vertragsgegenstands befreit, soweit wir nicht oder nicht rechtzeitig die hierfür erforderlichen Genehmigungen erhalten. Uns steht hierbei ein Rücktrittsrecht von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zu. Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz hat der Kunde in einem solchen Fall nicht.