Exportkontrolle Musterklauseln
Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
Exportkontrolle. 9.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Einfuhr, den Transport, die Lagerung, die Verwendung, den Vertrieb und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlands, der EU, Japans oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt MFE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergeben, und hält MFE schadlos.
9.2. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von MFE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist MFE berechtigt, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz.
9.3. MFE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungen, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handelt.
9.4. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen Werk, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen Land, zur Herstellung eines Artikels oder von Artikeln verwendet werden soll, und, soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder T...
Exportkontrolle. 1. Bezüglich des Geschäftes mit unseren Produkten, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit
a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.
2. Wir informieren den Kunden, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti- Boykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt – in Ländern oder Gebieten verwendet, geliefert, exportiert, reexportiert, verkauft oder anderweitig übertragen werden dürfen, die Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung oder einer Person oder Einrichtung unterliegen, die auf einer von der US-Regierung geführten Sanktionsliste stehen.
3. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.
Exportkontrolle. 1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
2. Dem Verkäufer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
3. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
Exportkontrolle. Der Kunde hat bei Weitergabe der von Mondi gelieferten Waren sowie der dazugehörigen Dokumentation die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Kunde bei Weitergabe solcher Waren und/oder Dienstleistungen die (Re-) Exportbestimmungen der Republik Österreich, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und vor einer solchen Weitergabe von Waren und/oder Dienstleistungen insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass - durch eine solche Weitergabe und/oder bei der Verhandlung von Verträgen über solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstoßen wird; - solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaige erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder bei vernünftigerweise bestehenden Verdachtsmomenten durch Mondi erforderlich, wird der Kunde Mondi nach entsprechender Aufforderung durch Mondi innerhalb angemessener Zeit alle Informationen über den End-Empfänger, den Endbestimmungsort und den
Exportkontrolle. „Abschluss und Durchführung des Vertrags („Geschäft“) stehen unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales Recht, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, insbesondere durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und Dokumente („Kooperationspflicht“), um etwaige exportkontrollrechtliche Beschränkungen prüfen und deren Beachtung sicherstellen zu können (z.B. bzgl. der Einholung behördlicher Genehmigungen/Auskünfte oder der Erfüllung von Mitteilungspflichten). Bestehen bei MILLITZER Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann MILLITZER verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z.B. „Nullbescheid“). Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von MILLITZER ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch MILLITZER binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht nicht nach, ist ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen MILLITZER wegen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“
Exportkontrolle. Produkte und Leistungen, die unter diesen Bedingungen erbracht werden, sind nur für den internen Gebrauch des Kunden und nicht für eine darüberhinausgehende gewerbliche Nutzung bestimmt. Falls der Kunde Produkte und/oder Werkleistungen, die unter diesen Bedingungen erbracht werden, exportiert, importiert oder auf andere Weise zur Verfügung stellt, ist der Kunde für die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Bestimmungen und für die Einhaltung erforderlicher Ex- oder Importgenehmigungen verantwortlich. HP kann seine Leistungserbringung unter dieser Vereinbarung vorübergehend in dem Umfang einstellen, wie dies nach dem für eine der Parteien einschlägigen Recht erforderlich ist.
Exportkontrolle. Die Nutzung des Dienstes und der Software, eingeschlossen die Übertragung, die Veröffentlichung oder das Laden von Daten, Software oder anderen Inhalten mithilfe des Dienstes, unterliegt möglicherweise den Export- und Importgesetzen der Vereinigten Staaten und anderer Länder. Du verpflichtest dich, alle anwendbaren Export- und Importgesetze und -vorschriften einzuhalten. Insbesondere, jedoch ohne Beschränkung darauf, darf die Software nicht (a) in ein Land exportiert oder reexportiert werden, über das die Vereinigten Staaten ein Embargo verhängt haben, oder (b) einer Person überlassen werden, die auf der Liste der Specially Designated Nationals des U.S. Treasury Department oder der Denied Person‘s List oder Entity List des U.S. Department of Commerce verzeichnet ist. Indem du die Software benutzt, erklärst du, dass du weder in einem dieser Länder wohnhaft bist noch auf einer der vorstehend erwähnten Listen genannt wirst. Des Weiteren erklärst du, dass du die Software oder den Dienst nicht für Zwecke jeglicher Art verwenden wirst, die nach US-amerikanischem Recht verboten sind, einschließlich insbesondere die Entwicklung, Planung, Fertigung und Produktion von Raketen, nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen. Du verpflichtest dich ferner, auf deinen Account keine Daten oder Software zu laden, die: (a) den International Traffic in Arms Regulations (Regelungen des internationalen Waffenhandels, ITAR) unterliegen oder (b) ohne vorherige schriftliche Bevollmächtigung der zuständigen Behörde nicht exportiert werden dürfen, darunter, jedoch nicht ausschließlich, bestimmte Arten von Verschlüsselungssoftware und Quellcode, für deren Export keine vorherige Erlaubnis eingeholt wurde. Diese Zusicherung und Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung wirksam.
Exportkontrolle. 1. IBAK prüft nach Kenntnisnahme und vor Vertragsschließung geplante Weiterverkäufe oder sonstige Verbringungen von Waren seitens des Käufers die jeweils aktuellen Sanktionsbestimmungen, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften, um ihre Pflichten bezüglich einer gewissenhaften und sorgfältigen Ausfuhrkontrolle zu genügen. IBAK verpflichtet mittels vollzogenem Vertragsabschluss den Käufer bei einem Weiterverkauf oder einer sonstigen Verbringung unserer Waren in ein anderes Land als das am Sitz des Käufers oder als das im Vertrag vereinbarte, sich eigenverantwortlich über die dort gestellten technischen, behördlichen, gesetzlichen und rechtlichen Anforderungen zu informieren. Prüfungen und Bewertungen, ob die dortigen Anforderungen erfüllt sind, obliegen dem Besteller.
2. Wir weisen darauf hin, dass für die grenzüberschreitende Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und dass die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich insbesondere um die EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821 sowie deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen.
3. Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen. Der Besteller verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften in den jeweils gültigen Fassungen anzuerkennen und einzuhalten. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Güter unter keinen Umständen an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt.
4. Der Besteller ist der IBAK gegenüber vertraglich verpflichtet, angemessene und v...
Exportkontrolle. Der Lieferant bestätigt, dass
