Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines § 2 Vertragsschluss und Vertragsän- derungen
1. Bestellungen, Abschlüsse und Liefer- abrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Mündliche Vereinbarungen jeder Art - einschließlich nachträglicher Änderun- gen und Ergänzungen unserer Ein- kaufsbedingungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestäti- gung durch uns.
3. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
5. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
6. Entstehen uns infolge der mangelhaf- ten Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege- , Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang überstei- gende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
7. Bei Vertragsschluss bzw. Annahme der Bestellung hat der Lieferant inner- halb von 6 Tagen die unterzeichnete Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) und Qualitätskostenvereinbarung von uns (Stand: 31.05.2016) zu übersenden. Geschieht dies nicht, so steht uns bis zum Zeitpunkt der Übersendung ein Zurückbehaltungsrecht in entsprechen- der Höhe, bezüglich der zu zahlenden Vergütung, zu.
8. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben. Sollte dies geschehen, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.
1. Abweichungen von unseren Ab- schlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhal- tung des Liefertermins oder der Liefer- frist ist der Eingang der Ware bei uns.
3. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Neben- kosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwie- rigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Um- stände voraus, di...
Einkaufsbedingungen. 1. Die vom Verkäufer an die ISW GmbH verkauften Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden garantieren Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Den Verkäufer trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere frei von Mängeln sind.
2. Bei Schlachttieren trägt der Verkäufer bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte die Beweislast für die Mängelfreiheit des Schlachttieres.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verringert sich der Preis um die Vorkosten (Erfassungskosten, Kosten der Lebendwiegung, Transportkosten, Versicherungskosten sowie sonstige Vorkosten)
4. Die ISW GmbH und der Verkäufer sind sich einig, dass die ISW GmbH Eigentümerin der Tiere mit Abschluss des Kaufvertrages wird. Die Übergabe der Tiere wird dadurch ersetzt, dass zwischen der ISW GmbH und dem Verkäufer ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag zustande kommt, so dass die ISW GmbH den mittelbaren Besitz erlangt.
5. Ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist nur dann wirksam, wenn dieser mit der ISW GmbH ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, bleibt die ISW GmbH berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung des Verkaufs- oder Schlachterlöses der ISW GmbH erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in das alleinige Eigentum der ISW GmbH über.
6. Soweit der Verkäufer für einen durch seine verkauften Tier verursachten Schaden verantwortlich ist, hat er der ISW GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7. Die ISW GmbH akzeptieren keine Haftungseinschränkung zu ihren Lasten, es sei denn, diese werden individuell schriftlich vereinbart.
Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen gelten zusätzlich zu den übrigen Bedingungen, wenn der Kunde das/die Produkt(e) kauft.
Einkaufsbedingungen. B.1. Angebotsverkehr / Vertragsschluss B.2. Rahmenlieferverträge und Abrufverträge B.3. Bestellungsänderungen B.4. Leistungsqualität Verwendungsfreiheit
Einkaufsbedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen geltenausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferers die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferer. Die folgenden Einkaufsbedingungen gelten jedoch nur subsidiär im Verhältnis zu Rahmenverträgen, welche mit einem Lieferer abgeschlossen wurden oder noch abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für Qualitätsvereinbarungen.
Einkaufsbedingungen. (a) Alle Produkte oder Dienstleistungen, die vom Liefe- ranten auf elektronischem Weg, auf Papier oder in einer anderen Form der Übertragung gekauft werden, werden gemäß der folgenden Bedingungen erworben: (i) wenn Lieferant und BMI bereits einen vollständig unterzeich- neten Kauf-/Liefervertrag haben, der derzeit mit BMI in Kraft ist , dann haben die Bedingungen dieses Vertrages Vorrang vor den BMI AGB; und (ii) wenn nicht bereits ein vollständig unterzeichneter Vertrag zwischen Lieferant und Käufer in Kraft ist, bilden die BMI AGB zusammen mit der Bestellung den „Vertrag“.
(b) Der Lieferant muss BMI rechtzeitig, spätestens binnen 5 Kalendertagen, nach der Bestellung schriftlich bestätigen, dass er die von BMI gesendete Bestellung entweder annimmt oder ablehnt. Jede Änderung der Bestellung durch den Lieferanten muss von BMI schriftlich akzeptiert werden. Jede vom Lieferanten angenommene Bestellung wird zusammen mit den BMI AGB ein rechtsverbindlicher Vertrag.
(c) Das Personal des Lieferanten gilt zu keinem Zeitpunkt als von BMI angestellt oder anderweitig beschäftigt. (d) BMI kann jeden Vertrag ohne weitere Zustimmung oder vorherige Information des Lieferanten an juristische Personen abtreten, die Teil ihrer Unternehmensgruppe sind.
(e) Der Lieferant darf seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von BMI nicht abtreten oder untervergeben. Im Falle einer genehmigten Untervergabe haftet der Lieferant für alle Handlungen oder Unterlassungen seiner Unter- auftragnehmer.
Einkaufsbedingungen. (a) Alle Produkte oder Dienstleistungen, die vom Lieferanten auf elektronischem Weg, auf Papier oder in einer anderen Form der Übertragung gekauft werden, werden gemäß der folgenden Bedingungen erworben: (i) wenn Lieferant und SCHIEDEL bereits einen vollständig unterzeichneten Kauf-/Liefervertrag haben, der derzeit mit SCHIEDEL in Kraft ist , dann haben die Bedingungen dieses Vertrages Vorrang vor den SCHIEDEL AEB; und (ii) wenn nicht bereits ein vollständig unterzeichneter Vertrag zwischen Lieferant und Käufer in Kraft ist, bilden die SCHIEDEL AEB zusammen mit der Bestellung den „Vertrag“.
(b) Der Lieferant muss SCHIEDEL unmittelbar, nach Erhalt der Bestellung schriftlich bestätigen, dass er die von SCHIEDEL gesendete Bestellung entweder annimmt oder ablehnt. Jede Änderung der Bestellung durch den Lieferanten muss von SCHIEDEL schriftlich akzeptiert werden. Jede vom Lieferanten angenommene Bestellung wird zusammen mit den SCHIEDEL AEB ein rechtsverbindlicher Vertrag.
(c) Das Personal des Lieferanten gilt zu keinem Zeitpunkt als von SCHIEDEL angestellt oder anderweitig beschäftigt. (d) SCHIEDEL kann jeden Vertrag ohne weitere Zustimmung oder vorherige Information des Lieferanten an juristische Personen abtreten, die Teil ihrer Unternehmensgruppe sind.
(e) Der Lieferant darf seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SCHIEDEL nicht abtreten oder untervergeben. Im Falle einer genehmigten Untervergabe haftet der Lieferant für alle Handlungen oder Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer.
Einkaufsbedingungen. 1 Geltungsbereich
Einkaufsbedingungen. 1 Maßgebende Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufsbedingungen. 1. Verkaufsbedingungen unserer Lieferanten sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
2. Erfüllungsort ist Uelzen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile Uelzen. Jeder mit uns geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der BR Deutschland.