Common use of Exportkontrolle und Zoll Clause in Contracts

Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; • die „Export Control Classification Number (ECCN)“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCL), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- Lieferanten); • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der WIS hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS RECA NORM über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; • die „Export Control Classification Number (ECCN)Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCLECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- EU-Lieferanten); • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS RECA NORM bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS RECA NORM unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.. 00000 Xxxxxxxxxx Xx Xxxxxxxxxx 0 Telefon 00000 00-0 xxxx@xxxxxxxx.xx Sitz Kupferzell Amtsgericht Stuttgart HRB 738108 Geschäftsführer Xxxxxx Xxxxxxx (2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der WIS RECA NORM hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS Xxxxxxx XxXxxX über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung Außenwirtschafts-verordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; die „Export Control Classification Number (ECCN)Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCLECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- EU-Lieferanten); alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS Sidroga GfGmbH bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS Xxxxxxx XxXxxX unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der WIS Sidroga GfGmbH hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS HERING über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; • die „Export Control Classification Number (ECCN)Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCLECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-LieferantenEULieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- EU-Lieferanten); • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS HERING bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS HERING unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der WIS HERING hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Exportkontrolle und Zoll. (1) 14.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschenGüter gemäß österreichischen, europäischen (EU)europäischen, US- amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- US-Ausfuhr- und Außenwirtschaftsrecht Zollbestimmungen sowie nach Ausfuhr-, Zoll- den Ausfuhr- und Außenwirtschaftsrecht Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin Güter in schriftlicher Form seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu hat gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen und Daten mitzuteilenan: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; , • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), • den handelspolitischen Waren-ursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, • die statistische Warennummer seiner Güter. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren. 14.2. Für genehmigungspflichtige Güter sind zudem folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung und unverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) an die Adresse XxXXxxxxxxxxxxxxxx.Xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xx.xxxxx.xxx zu senden: • Bosch Materialnummer, • Warenbeschreibung, • Alle anwendbaren Ausfuhr-listennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN)“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCL), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; die statistische Handelspolitischer Warenursprung, • Statistische Warennummer (HS-/KNHS-Code); • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- Lieferanten); • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009) 14.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS seinem Geschäftsmodell entsprechend angemessenen Maßnahmen zur Sicherheit in der Lieferkette im Sinne des WCO SAFE Framework of Standards zu ergreifen und uns insbesondere bei erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Bewilligung eines Authorized Economic Operators (AEO) zu unterstützen. Der Lieferant verpflichtet sich angemessene Nachweise, z.B. durch Bewilligungen oder Erklärungen, z.B. Sicherheitserklärungen, Erklärungen im Rahmen von C-TPAT oder ähnlicher Programme zu erbringen. Wir oder ein von uns beauftragter Dritter sind berechtigt, die Nachweise des Lieferanten gemäß dieses Absatzes auch in den Räumlichkeiten des Lieferanten zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für seine Waren den handelspolitischen und den jeweilig vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung verbindlich mitzuteilen. Dazu stellt er für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU-Durchführungsverordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch uns aus. Ferner sichert der Lieferant zu, für Warenlieferungen aus einem Freihandelsabkommens- /Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufügen. Der handelspolitische Ursprung ist auf der jeweiligen Handelsrechnung anzugeben und bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Ursprungsdaten spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Warenursprungs sind uns unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informierenschriftlich anzuzeigen. 14.4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Drittlandslieferungen (2Importen in die EU) Verletzt mit allen Dokumenten wie Handelsrechnung, Pro-forma-Rechnung und Informationen zu unterstützen, die notwendig sind, um eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung zu erstellen und sie bei den zuständigen Zollbehörden in Übereinstimmung mit den Zollbestimmungen des Einfuhrlandes abzugeben. 14.5. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile Lieferung beizufügen. Hinsichtlich der Rechnung ist folgendes zu beachten: • In der Rechnung sind zusätzlich die nicht im Warenpreis enthaltenen Kosten (z.B. Nachforderungen ausländischer EingangsabgabenForschungs- und Entwicklungskosten, Bußgelder)Lizenzgebühren, Werkzeugkosten, Beistellungen des Käufers mit Bezug zur Warenlieferung) jeweils getrennt aufzuführen. • Bei kostenlosen Lieferungen ist der Lieferant verpflichtet, in der Pro-forma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only", anzugeben. Auf der WIS hieraus entstehenRechnung oder dem Lieferschein ist zudem der Grund für die kostenlose Lieferung anzugeben (z.B. kostenlose Mustersendung). 14.6. Dies gilt nichtDer Lieferant hat uns mit allen Mitteln zu unterstützen, wenn die zur Reduzierung oder Minimierung unserer Zahlungs-verpflichtungen hinsichtlich Zöllen bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind. 14.7. Sofern in den Liefer- oder Angebotsdokumenten nicht abweichend vereinbart, erfolgt eine zollgrenzüberschreitende Weitergabe von Software, Software-Knowhow, Technologie oder sonstige Daten (z.B. Kartenmaterial) ausschließlich in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder Download). Diese Klausel bezieht sich nicht auf "embedded Software" (Software, die sich physisch auf einer Hardware befindet). 14.8. Ungeachtet anderer Rechte und ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten, sind wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der Lieferant die Pflichtverletzung Verpflichtungen nach diesem Punkt 14. wiederholt fortwährend nicht zu vertreten haterfüllt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS HANSA-FLEX über etwaige Genehmigungspflichten Genehmigungs- pflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat ist der Lieferant verpflichtet insbesondere folgende Informationen und Daten rechtzeitig, zutreffend und vollständig an xx@xxxxx-xxxx.xxx mitzuteilen: • die HANSA-FLEX Materialnummer • Warenbeschreibung • Die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung Außenwirt- schaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; • die Die „Export Control Classification Number (ECCN)“ Number” gemäß der U.S. Commerce Control List(CCLECCN), sofern die Ware den U.S. Export Administration Regulations“ Regulation” (EAR) unterliegt; • die Die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); ) das Das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen Langzeit-)Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-EU- Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- EU Lieferanten); ) • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS HANSA-FLEX bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS verpflichtet unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden vorstehen- den Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der WIS hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS Würth über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; • die „Export Control Classification Number (ECCN)Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCLECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-EU- Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- EU-Lieferanten); • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS Würth bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung . (gemäß Anhang I der VO (EG2) Nr. 428/2009). Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS Würth unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (23) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der WIS Würth hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle und Zoll. (1) 15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re- )Exporten seiner Waren nach jeweils geltendem Güter gemäß deutschen, europäischen (EU)europäischen, US- amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- US Ausfuhr- und Außenwirtschaftsrecht Zollbestimmungen sowie nach Ausfuhr-, Zoll- den Ausfuhr- und Außenwirtschaftsrecht Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin Güter in schriftlicher Form seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung und Daten mitzuteilenunverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) an uns zu senden: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; Düring Artikelnummer die „Warenbeschreibung, • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN)“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCL), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; die statistische Handelspolitischer Warenursprung, • Statistische Warennummer (HS-/KNHS-Code); , das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- Lieferanten); • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). Einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen. 15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Lieferung beizufügen. Hinsichtlich der Rechnung ist folgendes zu beachten: • In der Rechnung sind zusätzlich, die WIS unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile nicht im Warenpreis enthaltenen Kosten (z.B. Nachforderungen ausländischer EingangsabgabenForschungs- und Entwicklungskosten, Bußgelder)Lizenzgebühren, Werkzeugkosten, Beistellungen des Käufers mit Bezug zur Warenlieferung) jeweils getrennt, aufzuführen. • Bei kostenlosen Lieferungen ist der Lieferant verpflichtet in der Pro-forma-Rechnung, eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only" anzugeben. Auf der WIS hieraus entstehenRechnung oder dem Lieferschein ist zudem der Grund für die kostenlose Lieferung anzugeben (z.B. kostenlose Mustersendung). 15.3 Der Lieferant hat uns mit allen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung unserer Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich Zöllen bzw. Dies gilt nichtKosten für Zollabfertigung erforderlich sind. 15.4 Ungeachtet anderer Rechte und ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten, wenn sind wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der Lieferant die Pflichtverletzung Verpflichtungen nach Ziffer 15.1-15.4 wiederholt nicht zu vertreten haterfüllt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS Würth über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung Außenwirtschafts- verordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; die „Export Control Classification Number (ECCN)Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control Con- trol List“ (CCLECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration RegulationsRegula- tions“ (EAR) unterliegt; die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel Schlüs- sel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-EU- Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- EU-Lieferanten); alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS Würth bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS Würth unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer EingangsabgabenEingangsab- gaben, Bußgelder), die der WIS Würth hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle und Zoll. (1) 13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS W&K über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; • die „Export Control Classification Number (ECCN)Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCLECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration RegulationsRegula- tions“ (EAR) unterliegt; • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen Langzeit-) Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-EU- Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- EU-Lieferanten); • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS W&K bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). . 13.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS W&K unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (2) 13.3 Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der WIS W&K hieraus entstehenentstehen und stellt W&K auf erstes Anfordern von diesen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS Hommel Xxxxxxxx über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; • die „Export Control Classification Number (ECCN)Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCLECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-EU- Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- EU-Lieferanten); • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS Hommel Hercules bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung . (gemäß Anhang I der VO (EG2) Nr. 428/2009). Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS Hommel Hercules unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (23) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der WIS Hommel Hercules hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS DINOL über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; die „Export Control Classification Number (ECCN)Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCLECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; ⮚ ist das Ursprungsland Deutschland muss das entsprechende Bundesland mit angegeben werden; ⮚ (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- EU-Lieferanten); alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS DINOL bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS DINOL unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der WIS DINOL hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS WAS über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; • die „Export Control Classification Number (ECCN)“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCL), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- Lieferanten); alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS WAS bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). ) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS WAS unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der WIS WAS hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle und Zoll. (1) 6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS Th. Geyer über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Waren nach jeweils geltendem Güter gemäß deutschen, europäischen (EU)europäischen, US- amerikanischen Ausfuhr-US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin Güter in schriftlicher Form seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu hat gibt der Lieferant in seinen Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen und Daten mitzuteilenan: • die Die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung Außenwirtschaftsverordnung, dem europäischen Anhang IV zur EG-Dual-use Verordnung, dem europäischen Anhang I oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; • , für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number (ECCN)“ Number) gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCL), sofern die Ware den „U.S. US Export Administration Regulations“ Regulations (EAR) unterliegt; ). die Den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software. • Die statistische Warennummer (HS-/KNHS-Code); • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- Lieferanten); • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigtseiner Güter. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzwEinen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von Th. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). Geyer. 6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS Th. Geyer alle Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie Th. Geyer unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form schriftlich zu informieren. 6.3 Der Lieferant hat Th. Geyer die notwendigen Erklärungen zur Exportkontrolle vollständig ausgefüllt, mit der notwendigen Dokumentation und unterzeichnet zuzusenden. Erst mit Übersendung der vollständigen und unterzeichneten Erklärung wird die Bestellung wirksam. Produkte die besonderen Exportbedingungen unterliegen sind vorab mit Angabe der Liste in der sie geführt sind (2deutsche Ausfuhrliste, dem europäischen Anhang I, dem europäischen Anhang IV zur EG-Dual-use Verordnung oder weiterer einschlägiger Ausfuhrlisten) Verletzt zu melden. 6.4 Der Lieferant garantiert, dass die in der Erklärung zur Exportkontrolle zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und korrekt sind. Sollten sich zukünftig hinsichtlich der Liefergegenstände Änderungen ergeben, welche die exportkontrollrechtliche Einstufung der Waren verändern, wird der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder)Th. Geyer unverzüglich über diese Änderungen in Kenntnis setzen. 6.5 Der Lieferant stellt Th. Geyer von allen Ansprüchen oder sonstigen Sanktionen frei, die der WIS hieraus gegen Th. Geyer auf Grund von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung betroffenen Verstöße nicht zu vertreten hat.

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