Common use of Exportkontrolle und Zoll Clause in Contracts

Exportkontrolle und Zoll. 12.1. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere nationale und internationale [Re- ]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen.

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Samples: www.buderus.at, www.bosch.at

Exportkontrolle und Zoll. 12.1. 14.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere nationale und internationale [Re- ]Exportkontroll- Re-]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen. Ist eine Teilleistung aus technischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleistung, so führt die Kündigung zur Beendigung des gesamten Vertrages.

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Samples: www.etas.com

Exportkontrolle und Zoll. 12.1. 10.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere nationale und internationale [Re- ]Exportkontroll- Re-]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen.

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Samples: www.koller.de

Exportkontrolle und Zoll. 12.1. 9.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere nationale und internationale [Re- ]Exportkontroll- Re-]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen.

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Samples: www.bosch-healthcare.com

Exportkontrolle und Zoll. 12.1. 14.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere nationale und internationale [Re- ]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen. Ist eine Teilleistung aus technischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleistung, so führt die Kündigung zur Beendigung des gesamten Vertrages.

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Samples: www.etas.com