Exportkontrolle und Zoll. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß gültigen Rechtsvorschriften zur Ausfuhr- und Zollbedingungen in der CZ, den EG-Ländern und USA sowie gemäß den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: ■ Nummer der ausfuhrgenehmigungspflichtigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach entsprechenden Listen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates, in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 394/2006), ■ für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR - xxxx://xxx.xxxxxx.xxx.xxx/xxx/xxx/xxx data.html), ■ den handelsrechtlichen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software (Verordnung (EG) des Rates Nr. 1207/2001 in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1617/2006), ■ ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, ■ die statistische Warennummer (HS-Code, also Bezeichnung gemäß Codes der kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) seiner Güter, sowie ■ einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf unsere Aufforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll. 11.1 Der Lieferant Auftragnehmer ist verpflichtet, uns LSV über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß gültigen Rechtsvorschriften zur deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbedingungen in der CZ, den EG-Ländern und USA Zollbestimmungen sowie gemäß den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes Ursprungslands seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen unterrichten und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen anrechtzeitig vor der ersten Lieferung und unverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) an LSV zu senden: ■ Nummer • LSV Materialnummer, • Warenbeschreibung, • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der ausfuhrgenehmigungspflichtigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach entsprechenden Listen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates, in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 394/2006), ■ für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) Number gemäß US Export Administration Regulations U.S. Commerce Control List (EAR - xxxx://xxx.xxxxxx.xxx.xxx/xxx/xxx/xxx data.htmlECCN), ■ den handelsrechtlichen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter• Handelspolitischer Warenursprung, einschließlich Technologie und Software (Verordnung (EG) des Rates Nr. 1207/2001 in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1617/2006), ■ ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, ■ die statistische • Statistische Warennummer (HS-Code), also Bezeichnung gemäß Codes der kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) seiner Güter, sowie ■ • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf unsere Aufforderung Rückfragen.
11.2 Der Auftragnehmer ist der Lieferant verpflichtet, uns LSV für seine Waren den handelspolitischen und den jeweilig vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung verbindlich mitzuteilen. Dazu stellt er für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU- Durchführungsverordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch LSV aus. Ferner sichert der Auftragnehmer zu, für Warenlieferungen aus einem Freihandelsabkommens-/Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufügen. Der handelspolitische Ursprung ist auf der jeweiligen Handelsrechnung anzugeben und bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Ursprungsdaten spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Warenursprungs sind LSV unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
11.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle weiteren Außenhandelsdaten erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Lieferung beizufügen.
11.4 Der Auftragnehmer hat LSV mit allen Mitteln zu seinen Gütern unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung etwaiger Zahlungsverpflichtungen von LSV hinsichtlich Zöllen bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind.
11.5 Ungeachtet anderer Rechte und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen ohne Haftung gegenüber dem Auftragnehmer, ist LSV berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der vorstehenden Daten schriftlich zu informierenAuftragnehmer die Verpflichtungen nach Ziffer 11.1-11.4 wiederholt nicht erfüllt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll. 15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß gültigen Rechtsvorschriften zur Ausfuhr- (Waren, Software und Zollbedingungen in der CZ, den EG-Ländern und USA sowie Technologie) gemäß den Ausfuhr- anwendbaren Exportkontroll- und Zollbe- stimmungen sowie den Exportkontroll- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes Ur- sprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten oder anderen von uns vorgegebenen Kommunikationswege (z.B. Plattformen) zu unterrichtenun- terrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen Für genehmigungspflichtige oder Beschränkungen unterliegende Güter sind folgende Informationen anrechtzeitig vor der ersten Lieferung an die Adresse XxxxxxXxxxxxx.XXX0@xxxxx.xxx zu senden: ■ Nummer • Bosch Materialnummer, • Warenbeschreibung, • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der ausfuhrgenehmigungspflichtigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach entsprechenden Listen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates, in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 394/2006), ■ für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) Number gemäß US Export Administration Regulations U.S. Commerce Control List (EAR - xxxx://xxx.xxxxxx.xxx.xxx/xxx/xxx/xxx data.htmlECCN), ■ den handelsrechtlichen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter• Handelspolitischer Warenursprung, einschließlich Technologie und Software (Verordnung (EG) des Rates Nr. 1207/2001 in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1617/2006), ■ ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, ■ die statistische • Statistische Warennummer (HS-Code), also Bezeichnung gemäß Codes der kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen ZolltarifsDer Lieferant ist verpflichtet uns die ECCN (einschließlich EAR99) seiner für alle Güter, sowie ■ einen Ansprechpartner die dem US (Re-) Exportkontrollrecht unterliegen, zur Verfü- gung zu stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen bzgl. der für seine an uns gelieferten Güter geltenden Ausfuhrlisten- nummern (einschließlich ECCN) aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.
15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die seinem Geschäftsmodell entsprechend angemessenen Maßnahmen zur Sicherheit in seinem Unternehmen der Lieferkette im Sinne des WCO SAFE Framework of Standards, zu ergreifen und uns insbe- sondere bei erforderlichen Maßnahmen zur Klärung etwaiger Rückfragen Erhaltung der Bewilligung eines Authorized Economic Operators (AEO) zu unterstützen. Der Liefe- rant verpflichtet sich angemessene Nachweise, z. B. durch Bewilligun- gen oder Erklärungen, z.B. Sicherheitserklärungen, Erklärungen im Rahmen von unsC-TPAT oder ähnlicher Programme zu erbringen. Auf unsere Aufforderung Wir oder ein von uns beauftragter Dritter sind berechtigt, die Nachweise des Liefe- ranten gemäß dieses Absatzes auch in den Räumlichkeiten des Lieferan- ten zu überprüfen.
15.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns für seine Waren den handelspolitischen Ursprung mitzuteilen. Dieser ist auf der jeweiligen Handelsrechnung an- zugeben und bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen. Der Lieferant sichert uns zu, Auskunft über den jeweilig vorgeschriebe- nen präferenziellen Ursprung zu geben und für Warenlieferungen aus ei- nem Freihandelsabkommens-/Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufügen. Für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) stellt er eine Langzeit- Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU- Durchführungs- verordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch uns aus. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Informationen zum handelspoliti- schen und präferenziellen Ursprung spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Spätere Änderungen sind uns unver- züglich schriftlich anzuzeigen.
15.4 Der Lieferant ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Liefer- schein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzoll- anmeldung, der Lieferung beizufügen. Hinsichtlich der Rechnung ist fol- gendes zu beachten: • In der Rechnung sind zusätzlich, die nicht im Warenpreis enthalte- nen Kosten (z.B. Forschungs- und Entwicklungskosten, Lizenzge- bühren, Werkzeugkosten, Beistellungen des Käufers mit Bezug zur Warenlieferung) jeweils getrennt, aufzuführen. • Bei kostenlosen Lieferungen ist der Lieferant verpflichtetverpflichtet in der Pro- forma-Rechnung, eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose On- ly" anzugeben.
15.5 Der Lieferant hat uns alle weiteren Außenhandelsdaten mit allen Mitteln zu seinen Gütern unterstützen, die zur Reduzie- rung oder Minimierung unserer Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich Zöllen bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind.
15.6 Sofern in den Liefer- oder Angebotsdokumenten nicht abweichend vereinbart, erfolgt eine zollgrenzüberschreitende Weitergabe von Soft- ware, Software-Knowhow, Technologie oder sonstige Daten (z.B. Kar- tenmaterial) ausschließlich in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder Download). Diese Klausel bezieht sich nicht auf "embedded Software" (Software, die sich physisch auf einer Hardware befindet).
15.7 Ungeachtet anderer Rechte und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen ohne Haftung gegenüber dem Lieferan- ten, sind wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten o- der vorstehenden Daten schriftlich diesen fristlos zu informierenkündigen, falls der Lieferant die Verpflichtungen nach Ziffer 15.1-15.6 wiederholt nicht erfüllt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll. 16.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten Re-) Exporten seiner Güter gemäß gültigen Rechtsvorschriften zur deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbedingungen in der CZ, den EG-Ländern und USA Zollbestimmungen sowie gemäß den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen unterrichten und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen an: ■ Nummer rechtzeitig vor der ausfuhrgenehmigungspflichtigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach entsprechenden Listen ersten Lieferung und unverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) an die Adresse xxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx zu senden:
a) Warenbeschreibung,
b) Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates, in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 394/2006), ■ für US-Waren die ECCN (Export Control Classification NumberNumber gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN),
c) gemäß US Export Administration Regulations (EAR - xxxx://xxx.xxxxxx.xxx.xxx/xxx/xxx/xxx data.html), ■ den handelsrechtlichen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software (Verordnung (EGHandelspolitischer Warenursprung,
d) des Rates Nr. 1207/2001 in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1617/2006), ■ ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, ■ die statistische Statistische Warennummer (HS-Code, also Bezeichnung gemäß Codes der kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs),
e) seiner Güter, sowie ■ einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen Rückfragen.
16.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die seinem Geschäftsmodell entsprechend angemessenen Maßnahmen zur Sicherheit in der Lieferkette im Sinne des WCO SAFE Framework of Standards, zu ergreifen und uns insbesondere bei erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Bewilligung eines Authorized Economic Operators (AEO) zu unterstützen. Der Lieferant verpflichtet sich angemessene Nachweise, z. B. durch Bewilligungen oder Erklärungen, z.B. Sicherheitserklärungen, Erklärungen im Rahmen von unsC-TPAT oder ähnlicher Programme zu erbringen. Auf unsere Aufforderung Wir oder ein von uns beauftragter Dritter sind berechtigt, die Nachweise des Lieferanten gemäß dieses Absatzes auch in den Räumlichkeiten des Lieferanten zu überprüfen.
16.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für seine Waren den handelspolitischen und den jeweilig vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung verbindlich mitzuteilen. Dazu stellt er für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU- Durchführungsverordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch uns aus. Ferner sichert der Lieferant zu, für Warenlieferungen aus einem Freihandelsabkommens-/Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufügen. Der handelspolitische Ursprung ist auf der jeweiligen Handelsrechnung anzugeben und bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Ursprungsdaten spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Warenursprungs sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
16.4. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Lieferung beizufügen. Hinsichtlich der Rechnung ist folgendes zu beachten:
a) In der Rechnung sind zusätzlich, die nicht im Warenpreis enthaltenen Kosten (z.B. Forschungs- und Entwicklungskosten, Lizenzgebühren, Werkzeugkosten, Beistellungen des Käufers mit Bezug zur Warenlieferung) jeweils getrennt, aufzuführen.
b) Bei kostenlosen Lieferungen ist der Lieferant verpflichtetverpflichtet in der Proforma-Rechnung, eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only" anzugeben. Auf der Rechnung oder dem Lieferschein ist zudem der Grund für die kostenlose Lieferung anzugeben (z.B. kostenlose Mustersendung).
16.5. Der Lieferant hat uns alle weiteren Außenhandelsdaten mit allen Mitteln zu seinen Gütern unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung unserer Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich Zöllen bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind.
16.6. Ungeachtet anderer Rechte und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten, sind wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der vorstehenden Daten schriftlich zu informierenLieferant die Verpflichtungen nach Ziffer 16.1-16.5 wiederholt nicht erfüllt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll. Der Lieferant ist a) Ursprungsnachweise: Auftragnehmer mit Sitz in der Europäischen Union sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß gültigen Rechtsvorschriften zur Ausfuhr- und Zollbedingungen in für alle Lieferungen eine Langzeit-Lieferantenerklärung, oder – soweit nicht anders möglich – eine Einzel-Lieferantenerklärung nach den Vorschriften der CZ, den EG-Ländern und USA sowie gemäß den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt Artikel 61 – 63 der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: ■ Nummer der ausfuhrgenehmigungspflichtigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach entsprechenden Listen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (Verordnung (EG) Nr2015/2447), spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung zur Verfügung zu stellen. 1334/2000 des RatesAuftragnehmer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union sind verpflichtet, in auf Anfrage einen präferentiellen Ursprungsnachweis (EUR.1, EUR-MED, Rechnungserklärung etc.) gemäß dem jeweils anwendbaren Präferenzabkommen auszustellen. Für den Fall, dass es sich nicht um präferenzbegünstigte Ursprungswaren handelt, oder falls der Fassung präferenzielle Ursprung vom nicht-präferenziellen Ursprung abweicht, ist der daran anknüpfenden VorschriftenAuftragnehmer verpflichtet, den nicht-präferenziellen Ursprung anzugeben und – auf gesonderte Anfrage – ein Ursprungszeugnis, ausgestellt von der jeweils zuständigen Behörde, zur Verfügung zu stellen. Das Ursprungsland ist dabei genau anzugeben. Im Fall von Gemeinschaften oder Ländergruppen ist jeweils das individuelle Ursprungsland anzugeben (z. B. “Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)”. Ursprungsnachweise nach diesem Absatz sind für den Besteller kostenfrei.
b) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jedes gelieferte Produkt das Nettogewicht und die statistische Warennummer gemäß der kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union oder den HS-Code (“Harmonized System”) anzugeben.
c) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller schriftlich zu informieren, falls ein geliefertes Produkt Exporteinschränkungen unterliegt. Eine Mitteilung ist insbesondere erforderlich, falls es sich um Dual-Use- Produkte gemäß der Verordnung (EG) des Rates Nr. 394/2006)428/2009 oder um andere Produkte handelt, ■ für USderen Export oder Re-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US bestimmter Vorschriften verboten oder genehmigungspflichtig ist, z. B. gemäß den Embargoverordnungen der Europäischen Union, der U.S. Export Administration Regulations (EAR - xxxx://xxx.xxxxxx.xxx.xxx/xxx/xxx/xxx data.html“EAR”), ■ oder der International Traffic in Arms Regulations (ITAR).
d) Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die Betriebsstätten und Umschlagsorte, an denen die für den handelsrechtlichen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner GüterBesteller bestimmten Waren produziert, einschließlich Technologie und Software (Verordnung (EG) des Rates Nr. 1207/2001 in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1617/2006), ■ ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, be- oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurdenverarbeitet, ■ die statistische Warennummer (HS-Codeverladen und befördert werden, also Bezeichnung gemäß Codes der kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) seiner Güter, sowie ■ einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf unsere Aufforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern im Rahmen einer sicheren Lieferkette vor unbefugten Zugriffen Dritter geschützt sind und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informierendas eingesetzte Personal zuverlässig ist.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll. 15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß gültigen Rechtsvorschriften zur Ausfuhr- (Waren, Software und Zollbedingungen in der CZ, den EG-Ländern und USA sowie Technologie) gemäß den Ausfuhr- anwendbaren Exportkontroll- und Zollbe- stimmungen sowie den Exportkontroll- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes Ur- sprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten oder anderen von uns vorgegebenen Kommunikationswege (z.B. Plattformen) zu unterrichtenun- terrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen Für genehmigungspflichtige oder Beschränkungen unterliegende Güter sind folgende Informationen anrechtzeitig vor der ersten Lieferung an die Adresse Xxxxxxxxxxxxxxx.XXX@xxxxx.xxx zu senden: ■ Nummer • Bosch Materialnummer, • Warenbeschreibung, • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der ausfuhrgenehmigungspflichtigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach entsprechenden Listen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates, in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 394/2006), ■ für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) Number gemäß US Export Administration Regulations U.S. Commerce Control List (EAR - xxxx://xxx.xxxxxx.xxx.xxx/xxx/xxx/xxx data.htmlECCN), ■ den handelsrechtlichen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter• Handelspolitischer Warenursprung, einschließlich Technologie und Software (Verordnung (EG) des Rates Nr. 1207/2001 in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1617/2006), ■ ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, ■ die statistische • Statistische Warennummer (HS-Code), also Bezeichnung gemäß Codes der kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen ZolltarifsDer Lieferant ist verpflichtet uns die ECCN (einschließlich EAR99) seiner für alle Güter, sowie ■ einen Ansprechpartner die dem US (Re-) Exportkontrollrecht unterliegen, zur Verfü- gung zu stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen bzgl. der für seine an uns gelieferten Güter geltenden Ausfuhrlisten- nummern (einschließlich ECCN) aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.
15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die seinem Geschäftsmodell entsprechend angemessenen Maßnahmen zur Sicherheit in seinem Unternehmen der Lieferkette im Sinne des WCO SAFE Framework of Standards, zu ergreifen und uns insbe- sondere bei erforderlichen Maßnahmen zur Klärung etwaiger Rückfragen Erhaltung der Bewilligung eines Authorized Economic Operators (AEO) zu unterstützen. Der Liefe- rant verpflichtet sich angemessene Nachweise, z. B. durch Bewilligun- gen oder Erklärungen, z.B. Sicherheitserklärungen, Erklärungen im Rahmen von unsC-TPAT oder ähnlicher Programme zu erbringen. Auf unsere Aufforderung Wir oder ein von uns beauftragter Dritter sind berechtigt, die Nachweise des Liefe- ranten gemäß dieses Absatzes auch in den Räumlichkeiten des Lieferan- ten zu überprüfen.
15.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns für seine Waren den handelspolitischen Ursprung mitzuteilen. Dieser ist auf der jeweiligen Handelsrechnung an- zugeben und bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen. Der Lieferant sichert uns zu, Auskunft über den jeweilig vorgeschriebe- nen präferenziellen Ursprung zu geben und für Warenlieferungen aus ei- nem Freihandelsabkommens-/Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufügen. Für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) stellt er eine Langzeit- Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU- Durchführungs- verordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch uns aus. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Informationen zum handelspoliti- schen und präferenziellen Ursprung spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Spätere Änderungen sind uns unver- züglich schriftlich anzuzeigen.
15.4 Der Lieferant ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Liefer- schein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzoll- anmeldung, der Lieferung beizufügen. Hinsichtlich der Rechnung ist fol- gendes zu beachten: • In der Rechnung sind zusätzlich, die nicht im Warenpreis enthalte- nen Kosten (z.B. Forschungs- und Entwicklungskosten, Lizenzge- bühren, Werkzeugkosten, Beistellungen des Käufers mit Bezug zur Warenlieferung) jeweils getrennt, aufzuführen. • Bei kostenlosen Lieferungen ist der Lieferant verpflichtetverpflichtet in der Pro- forma-Rechnung, eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose On- ly" anzugeben.
15.5 Der Lieferant hat uns alle weiteren Außenhandelsdaten mit allen Mitteln zu seinen Gütern unterstützen, die zur Reduzie- rung oder Minimierung unserer Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich Zöllen bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind.
15.6 Sofern in den Liefer- oder Angebotsdokumenten nicht abweichend vereinbart, erfolgt eine zollgrenzüberschreitende Weitergabe von Soft- ware, Software-Knowhow, Technologie oder sonstige Daten (z.B. Kar- tenmaterial) ausschließlich in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder Download). Diese Klausel bezieht sich nicht auf "embedded Software" (Software, die sich physisch auf einer Hardware befindet).
15.7 Ungeachtet anderer Rechte und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen ohne Haftung gegenüber dem Lieferan- ten, sind wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten o- der vorstehenden Daten schriftlich diesen fristlos zu informierenkündigen, falls der Lieferant die Verpflichtungen nach Ziffer 15.1-15.6 wiederholt nicht erfüllt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll. 13.1 Der Lieferant Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß gültigen Rechtsvorschriften zur deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbedingungen in der CZ, den EG-Ländern und USA Zollbestimmungen sowie gemäß den Ausfuhr- und Zollbestimmungen Zollbestim- mungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen unterrichten und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen für genehmigungs- pflichtige Güter folgende Informationen anrechtzeitig an uns vor der ersten Lieferung und unverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) zu senden: ■ Nummer - Warenbeschreibung, - Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der ausfuhrgenehmigungspflichtigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach entsprechenden Listen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates, in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 394/2006), ■ für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) Number gemäß US Export Administration Regulations U.S. Commerce Control List (EAR - xxxx://xxx.xxxxxx.xxx.xxx/xxx/xxx/xxx data.htmlECCN), ■ den handelsrechtlichen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter- Handelspolitischer Warenursprung, einschließlich Technologie und Software (Verordnung (EG) des Rates Nr. 1207/2001 in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1617/2006), ■ ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, ■ die statistische - Statistische Warennummer (HS-Code), also Bezeichnung gemäß Codes der kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) seiner Güter, sowie ■ - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen Rückfragen.
13.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die seinem Geschäftsmodell entsprechend angemessenen Maßnahmen zur Sicher- heit in der Lieferkette im Sinne des WCO SAFE Framework of Standards, zu ergreifen und uns insbesondere bei erfor- derlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Bewilligung eines Authorized Economic Operators (AEO) zu unterstützen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angemessene Nachweise wie bspw. durch Bewilligungen oder Erklärungen (z.B. Si- cherheitserklärungen, Erklärungen im Rahmen von unsC-TPAT oder ähnlicher Programme) zu erbringen. Auf unsere Aufforderung Wir oder ein von uns beauftragter Dritter sind berechtigt, die Nachweise des Auftragnehmers gemäß diesem Absatz auch in den Räum- lichkeiten des Auftragnehmers zu überprüfen.
13.3 Der Auftragnehmer ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern für seine Waren den handelspolitischen und deren Bestandteilen den jeweilig vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung verbindlich mitzuteilen. Dazu stellt er für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU- Durchführungsverordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch uns aus. Ferner sichert uns der Auftragnehmer zu, für Warenlieferungen aus einem Freihandelsabkommens-/ Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufü- gen. Der handelspolitische Ursprung ist auf der jeweiligen Handelsrechnung anzugeben und bei Bedarf ist ein Ur- sprungszeugnis auszustellen. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Ursprungsdaten spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen sowie mitzuteilen. Änderungen des Warenursprungs sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
13.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Liefe- rung beizufügen. Hinsichtlich der Rechnung ist folgendes zu beachten: - In der Rechnung sind zusätzlich, die nicht im Warenpreis enthaltenen Kosten (vor z.B. Forschungs- und Entwick- lungskosten, Lizenzgebühren, Werkzeugkosten, Beistellungen des Käufers mit Bezug zur Warenlieferung) jeweils getrennt, aufzuführen. - Bei kostenlosen Lieferungen ist der Auftragnehmer verpflichtet in der Proforma-Rechnung, eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only" anzugeben. Auf der Rechnung oder dem Lieferschein ist zudem der Grund für die kostenlose Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen anzugeben (z.B. kostenlose Mustersendung).
13.5 Der Auftragnehmer hat uns mit allen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung unserer Zahlungs- verpflichtungen hinsichtlich Zölle bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind.
13.6 Ungeachtet anderer Rechte und ohne Haftung gegenüber dem Auftragnehmer, sind wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der vorstehenden Daten schriftlich zu informierenAuftragnehmer die Verpflichtungen nach Ziffern 13.1 bis 13.5 wiederholt nicht erfüllt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll. 13.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter (oder einbezogenen Güter) gemäß gültigen Rechtsvorschriften zur deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbedingungen in der CZ, den EG-Ländern und USA Zollbestimmungen sowie gemäß den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen unterrichten und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen an: ■ Nummer rechtzeitig vor der ausfuhrgenehmigungspflichtigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach entsprechenden Listen ersten Lieferung und unverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) an die Adresse XXXX-XxxxxxxXxxxxxx@xxxxxxx.xxx zu senden:
(a) Clarios Materialnummer,
(b) Warenbeschreibung,
(c) Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates, in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 394/2006), ■ für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) Number gemäß US Export Administration Regulations U.S. Commerce Control List (EAR - xxxx://xxx.xxxxxx.xxx.xxx/xxx/xxx/xxx data.htmlECN und/oder ECCN), ■ den handelsrechtlichen Warenursprung seiner Güter in Übereinstimmung mit der AWV, EG Dual-Use-Verordnung, EAR und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software ITAR,
(Verordnung d) Handelspolitischer Warenursprung,
(EGe) des Rates Nr. 1207/2001 in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1617/2006), ■ ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, ■ die statistische Statistische Warennummer (HS-Code),
(f) Vollständige Dokumentation der De Minimis-Kalkulation, also Bezeichnung gemäß Codes sofern der kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen ZolltarifsUS-Anteil bei 10% oder mehr liegt,
(g) seiner Güter, sowie ■ einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von unsRückfragen.
13.2. Auf unsere Aufforderung Der Lieferant ist der Lieferant verpflichtet, uns die Zolltarifnummer, den präferenziellen und den nicht-präferenziellen Ursprung der gelieferten Gegenstände spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung mitzuteilen.
13.3. Der Lieferant bestätigt, dass er den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB/AEO) erlangt hat, beantragt hat oder beantragen wird. Sollte der Lieferant keinen ZWB/AEO Status haben oder beantragen, ist er dennoch verpflichtet die Vorgaben im Sinne des ZWB/AEO zu erfüllen.
13.4. Der Lieferant erklärt, dass der Inhalt jeder Gefahrgutsendung durch die richtige Versandbezeichnung beschrieben ist, klassifiziert, verpackt, markiert, gekennzeichnet und dokumentiert ist und sich in voller und ordnungsgemäßer Übereinstimmung mit den internationalen und nationalen Gefahrgutvorschriften befindet. Der Lieferant stellt ggf. alle relevanten Dokumente, wie Sicherheitsdatenblätter, Zertifikate bzw. Gutachten zur Verfügung.
13.5. Der Lieferant verpflichtet sich, unsere weiteren Außenhandelsdaten Bedingungen in „Zoll- und außenwirtschaftliche Bedingungen Clarios – EMEA“ unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informierenbeachten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen