Fahrberechtigung Musterklauseln

Fahrberechtigung. Fahrberechtigt sind Kunden, die eine während der gesamten Dauer der Fahrt für das jeweilige Fahrzeug gültige Lenkberechtigung für die Klasse B im Sinne des österreichischen Führerscheingesetzes (KEIN Pro- beführerschein) besitzen. Im Fall einer Fahrt ohne gültige Lenkberechtigung, oder wenn die Fahrtüchtig- keit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus ähnlichen Gründen beeinträchtigt war, ist „tim“ von jeg- licher Haftung befreit. Fahrberechtigt ist der Kunde sowie jede andere vom Kunden beauftragte Person, solange der Kunde mitfährt. Ist der Kunde aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behin- derung nicht in der Lage, ein Fahrzeug selbst zu fahren, entfällt die Verpflichtung des Kunden, bei Fahrten beauftragter Personen selbst mitzufahren. Ist der Kunde eine juristische Person, kann er Personen benen- nen (Beauftragte), die in seinem Namen und auf seine Rechnung fahrberechtigt sind. Bei Beauftragung anderer zur Fahrt ist der Kunde verpflichtet, sich vor Fahrbeginn vom Vorliegen einer gültigen Lenkberechtigung (siehe oben) des Beauftragten sowie dessen Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Der Kunde und der Beauftragte haften gesamtschuldnerisch gegenüber „tim“ für alle im Zusammenhang mit der Be- auftragung und der Nutzung durch den Beauftragten entstandene Schäden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Der Kunde muss jederzeit nachweisen können, wer das Fahrzeug gelenkt hat (z.B. bei Verstößen gegen die StVO). Dem Kunden ist es untersagt, Fahrberechtigten mit Probeführerschein Fahrzeuge zu überlas- sen. Dem Kunden kann die Fahrberechtigung ganz oder teilweise entzogen werden, sofern der Kunde Fahr- zeuge unsachgemäß behandelt. Der Anbieter ist berechtigt, die Fahrberechtigung zu befristen und nur nach Vorlage des Originalführerscheins des Kunden für einen festgelegten Zeitraum zu verlängern und/o- der bei Nichtvorlage der Lenkberechtigung trotz Aufforderung die Fahrberechtigung bis zur Lenkberech- tigungsvorlage zu sperren. Das Fahrzeug darf nur auf befestigten Straßen und Wegen im Rahmen des öf- fentlichen Verkehrs benutzt werden. Die Nutzung zu motorsportlichen Zwecken, zu Testzwecken, zu Fahr- schulungen, zum gewerblichen Personen- und Gütertransport, sowie zu rechtswidrigen Zwecken ist ver- boten. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne des Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG) ist ver- boten. Befindet sich ein Fahrzeug in erkennbar verkehrsunsicherem Zustand, so darf es nicht benutzt wer- den. Die Weitervermietung des Fahrzeuges ist verb...
Fahrberechtigung. 3.1 Fahrberechtigt sind Kunden, die einen Kundenvertrag mit STWW abgeschlossen haben und weitere von Unternehmern im Zuge der Registrierung angemeldete natürliche Personen (nachfolgend „Tarifpartner“). Die Anmeldung von Tarifpartnern steht nur Unter- nehmern offen; Verbraucher können keine Tarifpartner anmelden; Verbraucher können allerdings, genauso wie Unternehmer, Fahrbe- rechtigte einsetzen (siehe dazu Punkt 3.4 dieser AGB). Pro Kunde kann nur ein Kundenvertrag abgeschlossen werden. 3.2 Der Kundenvertrag wird mit STWW abgeschlossen, indem sich der Kunde unter der dafür notwendigen An- bzw. Eingabe seiner Daten, und zwar seinen Vor- und Nachnamen, seine Anschrih, seine Email-Adresse und seine Mobiltelefonnummer sowie die Daten seiner allfälligen Tarifpartner online registriert und diese AGB akzeptiert.
Fahrberechtigung. 6.1 Fahrberechtigt ist der Nutzer. 6.2 Der Nutzer hat bei jeder Fahrt seinen gültigen Führerschein mitzuführen. Die Fahrberechtigung ist an die erforderliche Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen gebunden. Sie erlischt im Falle des Entzuges, der vorübergehenden Sicherstellung oder des sonstigen Verlustes der Fahrerlaubnis unmittelbar. 6.3 Auf Anfrage ist der Nutzer verpflichtet Mainova mitzuteilen, wer das Fahrzeug während der Fahrt geführt hat (z. B. bei Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften).
Fahrberechtigung. Fahrberechtigt sind Entleiher und Nutzer, die 5.1. einen Helm tragen, 5.2. eine Unterweisung in Form des zur Verfügung stehenden Videos erhalten haben, 5.3. eine Unterweisung in Form von einer Präsenzschulung erhalten haben, 5.4. das Formular unterschrieben haben, die Einweisung erhalten zu haben, 5.5. das auf den E-Bike angegebene Maximalgewicht ist nicht zu überschreiten, 5.6. nicht ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines E-Bikes im öffentlichen Straßenverkehr sind. Geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Fahrberechtigung. Fahrberechtigt sind Entleihende und Nutzende, die 5.1. einen Helm tragen, 5.2. eine Unterweisung in Form des zur Verfügung stehenden Videos erhalten haben, 5.3. eine Unterweisung in Form von einer Präsenzschulung erhalten haben, 5.4. das Formular unterschrieben haben die Einweisung erhalten zu haben oder die Schulung im Lernwerk (nur SWN) durchgeführt zu haben, 5.5. das zugelassene Maximalgewicht in Höhe von 140 kg nicht überschreiten, 5.6. nicht ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines E-Bikes im öffentlichen Straßenverkehr sind. Geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Fahrberechtigung. Fahrberechtigt sind Kund:innen, die eine während der gesamten Dauer der Fahrt für das jeweilige Fahrzeug gültige Lenkberechtigung für die Klasse B im Sinne des österreichischen Führerscheingesetzes besitzen. Im Fall einer Fahrt ohne gültige Lenkberechtigung, oder wenn die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alko- hol, Drogen oder aus ähnlichen Gründen beeinträchtigt war, ist „tim“ von jeglicher Haftung befreit. Fahr- berechtigt ist der/die Kund:in sowie jede andere von dem/der Kund:in beauftragte Person, solange der/die Kund:in mitfährt. Ist der/die Kund:in aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, ein Fahrzeug selbst zu fahren, entfällt die Verpflichtung des/der Kund:in, bei Fahrten beauftragter Personen selbst mitzufahren. Ist der/die Kund:in eine juristische Person, kann er Personen benennen (Beauftragte), die in seinem/ihrem Namen und auf dessen Rechnung fahrberechtigt sind. Bei Beauftragung anderer zur Fahrt ist der/die Kund:in verpflichtet, sich vor Fahrbeginn vom Vorliegen einer gültigen Lenkberechtigung (siehe oben) des/der Beauftragten sowie dessen Fahrtüchtigkeit zu überzeu- gen. Der/die Kund:in und der/die Beauftragte haften gesamtschuldnerisch gegenüber „tim“ für alle im Zu- sammenhang mit der Beauftragung und der Nutzung durch den/die Beauftragte:n entstandene Schäden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Der/die Kund:in muss jederzeit nachweisen können, wer das Fahrzeug gelenkt hat (z.B. bei Verstößen gegen die StVO). Dem/der Kund:in kann die Fahrberechtigung ganz oder teilweise entzogen werden, sofern der/die Kund:in Fahrzeuge unsachgemäß behandelt. Der Anbieter ist berechtigt, die Fahrberechtigung zu befristen und nur nach Vorlage des Originalführerscheins des/der Kund:in für einen festgelegten Zeitraum zu verlängern und/oder bei Nichtvorlage der Lenkberechtigung trotz Aufforderung die Fahrberechtigung bis zur Lenkberechtigungsvorlage zu sperren. Das Fahrzeug darf nur auf befestigten Straßen und Wegen im Rahmen des öffentlichen Verkehrs benutzt werden. Die Nut- zung zu motorsportlichen Zwecken, zu Testzwecken, zu Fahrschulungen, zum gewerblichen Personen- und Gütertransport, sowie zu rechtswidrigen Zwecken ist verboten. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne des Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG) ist verboten. Befindet sich ein Fahrzeug in erkennbar ver- kehrsunsicherem Zustand, so darf es nicht benutzt werden. Die Weitervermietung des Fahrzeuges ist ver- boten.

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Einzugsermächtigung Der Netznutzer bevollmächtigt den Netzbetreiber mit Unterzeichnung dieses Vertrages, Ent- gelte nach diesem Vertrag, die der Netznutzer auf Grund dieses Vertrages dem Netzbetreiber schuldet, von nachfolgendem Konto abzubuchen:

  • Benachrichtigung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten. (b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können. (c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). (d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).