Natürliche Personen Musterklauseln

Natürliche Personen. Hat die Bank keine Zweifel daran, dass der Vertragspartner mit dem wirt- schaftlich Berechtigten identisch ist, ist sie von der Pflicht gemäss Artikel 27 Absatz 1 befreit. Sie hält diesen Umstand auf geeignete Weise fest.
Natürliche Personen. (§§ 1 ff. BGB) haften
Natürliche Personen. Aus steuerlicher Sicht sind A-Token als sonstige nicht verbriefte derivative Finanzinstrument i.S.d. § 27 Abs 4 EStG einzustufen. Die Einkünfte aus A-Token (laufende Erträge gem. § 27 Abs 2 Z 2 EStG und Veräußerungsgewinne gem. § 27 Abs 4 EStG) sind auf Ebene des Anlegers grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 27 Abs 1 EStG einzustufen. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, welche die A-Token in ihrem Privatvermögen halten, unterliegen gem. § 27a Abs 2 Z 7 EStG mit den Einkünften aus A-Token (laufende Erträge und Veräußerungsgewinne) unabhängig von der Behaltedauer dem progressiven Einkommensteuertarif. Weil es gem. § 93 Abs 1 EStG bei progressiv besteuerten Kapitaleinkünften zu keinem Abzug von Kapitalertragsteuer kommt, sind die Einkünfte durch den jeweiligen Anleger im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung aufzunehmen und zu besteuern. Im Rahmen der progressiven Besteuerung steht dem Anleger der Abzug von Werbungskosten zu. Verluste aus Veräußerung von A-Token können grundsätzlich nur mit anderen, ebenso der progressiven Einkommensteuer unterliegenden, Kapitaleinkünften ausgeglichen werden. Ein Verlustvortrag auf eine spätere Veranlagungsperiode ist nicht zulässig. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, welche A-Token in ihrem Betriebsvermögen halten, unterliegen gem. § 27a Abs 6 EStG mit den Einkünften daraus (laufende Erträge und Veräußerungsgewinne) unabhängig von der Behaltedauer dem progressiven Einkommensteuertarif. Die Einkünfte sind im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu besteuern. Dem Anleger steht der Abzug von Betriebsausgaben zu. Verluste aus der Veräußerung von A-Token sind grundsätzlich ausgleichsfähig. Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit den Einkünften aus A-Token keiner Besteuerung in Österreich im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Auch unterliegen die Einkünfte in Österreich keinem Kapitalertragsteuerabzug. Inwieweit solche Einkünfte in dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat einer solchen natürlichen Person zu besteuern sind, ist nach den steuerlichen Vorschriften des jeweiligen ausländischen Ansässigkeitsstaates zu analysieren. In diesem Zusammenhang ist eine Konsultierung mit einem lokalen steuerlichen Berater im Ansässigkeitsstaat des Anlegers empfohlen bzw ggf. auch erforderlich.
Natürliche Personen a) Der Investor hat eine beglaubigte Kopie seines Personalausweises oder Reisepasses beizufügen und (soweit erforderlich) sonstige Unterlagen (z.B. beglaubigte Kopie des Führerscheins) aus denen sich sein Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum sowie seine Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit ergeben. b) Der Investor ist ferner verpflichtet, die erste Kapitaleinzahlung von einem eigenen, auf seinen Namen lautenden Bankkonto, welches bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ge- führt wird, vorzunehmen. c) Der Investor versichert, dass er die Beteiligung an der Gesellschaft auf eigene Rechnung und nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten erwirbt. d) Der Investor versichert, dass er keine politisch exponierte Person und auch nicht ein unmittelbares Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person einer solchen Person im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 und § 1 Abs. 12 bis 14 Geldwäschegesetz („GwG“) ist. Ort, Datum ……………………………………………………………………… Name des Investors Wohnan- schrift Unterschrift ………………………………………………………………………
Natürliche Personen welche volljährig und entscheidungsfähig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. nach § 17a TWFG 1991 solchen gleichgestellt sind und zum Kreis der begünstigten Personen gehören: − für die Errichtung eines Wohnhauses (Eigenheimes) oder von Wohnungen, − für den Ersterwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung für den Eigenbedarf, − für den Erwerb eines nicht (mehr) wohnbaugeförderten Wohnhauses oder einer Wohnung, − für die Fertigstellung von Wohnungen, − für die Schaffung von Dienstnehmerwohnungen, − für weitere förderbare Vorhaben im Sinne des 3. Abschnittes des TWFG 1991.
Natürliche Personen. Im Allgemeinen stellen Kapitalerträge aus den Teilschuldverschreibungen, die im Privatvermögen gehalten werden, Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Die Teilschuldverschreibungen werden als „Kapitalforderungen jeder Art“ (§ 27 Abs 2 Ziffer 2 EStG) steuerlich behandelt. Kapitalerträge aus den Teilschuldverschreibungen umfassen:
Natürliche Personen. Keiner der Eigentümer, Geschäftsführer oder Mitarbeiter des Partners und nach seinem Wissen keine Dritten, die an der Erfüllung der Vereinbarung beteiligt sind, sind eine politisch exponierte Person oder ein Regierungsbeamter oder ein enges Familienmitglied eines Regierungsbeamten (alle jeweils eine „Abgedeckte Person“), (i) die die Fähigkeit oder den Anschein der Fähigkeit hat, die Erfüllung der Vereinbarung zu beeinflussen, oder (ii), die einen wesentlichen finanziellen Nutzen aus der durch die Vereinbarung geschaffenen vertraglichen Beziehung ziehen wird. Xxxxxxx es sich bei einem der Eigentümer, Geschäftsführer, Mitarbeiter des Partners und nach seinem Wissen Dritten, die an der Erfüllung der Vereinbarung beteiligt sind, um eine solche natürliche Person im vorgenannten Sinn, hat der Partner eine solche Beziehung schriftlich gegenüber SAP offenzulegen und umfassend zu beschreiben und von SAP eine schriftliche Bestätigung dieser Offenlegung einzuholen.
Natürliche Personen. Die Einkommenssteuer (impôt sur le revenu des personnes physiques) und der Beitrag für den Beschäftigungsfonds (contribution au fonds pour l’emploi) sind grundsätzlich anwend- bar auf natürliche Personen, die in Luxemburg steuerlich ansässig sind oder die in bzw. aus Luxem- burg Einkommen erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können steuerpflichtige natürliche Personen, die eine kommerzielle Tätigkeit in Luxemburg ausüben oder daran beteiligt sind, der vorge- nannten Gewerbesteuer unterliegen. Die luxemburgische Einkommenssteuer wird nach einem pro- gressiven Satz erhoben (0 - 40 % je nach besteuerbarem Einkommen) und unterliegt darüber hinaus dem Beitrag zum Beschäftigungsfonds i.H.v. 7 % oder 9 % der Einkommenssteuer, abhängig von der Höhe des Einkommens und abhängig von der individuellen Situation der steuerpflichtigen natürlichen Person. Zinszahlungen von luxemburgischen Zahlstellen an natürliche Personen, die in Luxemburg ansässig sind, oder an bestimmte niedergelassene Einrichtungen, die Zinszahlungen für solche Privatpersonen sichern (es sei denn, diese Einrichtungen haben sich für die Behandlung wie anerkannte OGAW in Übereinstimmung mit der Richtlinie des Europäischen Rates 85/611/EG oder die Regelungen über den Austausch von Informationen entschieden), unterliegen einer Quellensteuer von 10 % (die „10 % Luxemburg Quellensteuer“). Dem luxemburgischen Gesetz vom 23. Dezember 2005 in seiner geänderten Fassung zufolge können sich Privatpersonen, welche in Luxemburg ansässig sind, dafür entscheiden, selbst eine Erklärung über ihre Zinseinkünfte abzugeben und so eine Steuer von 10 % (die „10 % Steuer“) auf Zinszahlun- gen zu entrichten, sofern diese im Rahmen ihres Privatvermögens anfallen. Diese 10 % Steuer betrifft Zinszahlungen, welche nach dem 31. Dezember 2007 von bestimmten, nicht in Luxemburg ansässi- gen Zahlstellen (wie in der EU-Zinsrichtlinie definiert) geleistet wurden, d.h. Zahlstellen, welche sich in einem EU-Mitgliedsstaat außer Luxemburg, einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der kein Mitgliedsstaat der EU ist, oder einem Staat oder Einrichtung, welche ein internationales Ab- kommen abgeschlossen haben, das direkt mit der EU-Zinsrichtlinie in Zusammenhang steht, befinden. Die 10 % Luxemburg Quellensteuer oder die 10 % Steuer stellen die endgültige Steuerpflicht von in Luxemburg ansässigen privaten Steuerzahlern dar, welche Zahlungen im vorgenannten Sinne im Rahmen ihres Privatvermögens erhalten.

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  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Versicherte Personen Versichert ist die Haftpflicht: a) des Versicherungsnehmers; Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet; b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb; c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen. d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasst.

  • Versicherte Person Person, auf dessen Leben der Versicherungsschutz besteht.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Versicherung für fremde Rechnung Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? (1) Rechte aus dem Vertrag

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Gewerbliche Schutzrechte 14.1. Der AG erwirbt an physischen Vertragsprodukten (z.B. Hardware, [vervielfältigte] User-Manuals etc.) Eigentum. Weiters räumt der AN dem AG das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen (Lernvideos, Textdateien, etc.) für interne Schulungszwecke zu verwenden. Insbesondere ist der AG berechtigt, Schulungsunterlagen selbst zu schneiden und diese Schulungsunterlagen auf der Hardware/dem Endprodukt zu internen Schulungszwecken drahtlos oder drahtgebunden zu übertragen, zu senden, vorzuführen und zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sichert der AG zu, dass die geschnittenen Schulungsunterlagen keinen irreführenden Eindruck über die Nutzung und Anwendung der Vertragsprodukte erweckt und dass keine wesentlichen Informationen verloren gehen. Andernfalls haftet der AG für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Kosten und Verluste (einschließlich aller angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und - verteidigung). 14.2. Der AN räumt dem AG alle notwendigen Schutzrechte ein, um die Vertragsprodukte nutzen zu können. Der AG hat die anwendbaren Lizenzbedingungen zu beachten, die bei einem Einzelauftrag zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den AG für das Vertragsprodukt gelten; diese werden dem AG über Anfrage zur Verfügung gestellt. Die geltenden Lizenzbedingungen sind unter xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xxxx aufgeführt. Vorbehaltlich dessen verbleibt der AN Eigentümer bzw. alleiniger Inhaber aller Schutzrechte an den Vertragsprodukten. Die dem AG eingeräumten Nutzungsrechte sind, sofern nicht anders vereinbart, vom vereinbarten Entgelt umfasst. Der AG erwirbt keine exklusiven Rechte. 14.3. Der AN steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union sowie in Australien, Brasilien, China, Indien, Island, Japan, Kanada, Mexiko, Norwegen, Russische Föderation, Schweiz, Singapur, Südkorea, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA verletzen. Für alle anderen Länder führt der AN keine diesbezügliche Prüfung durch; Punkt 14.5. gilt entsprechend. Der AG wird den AN hierbei auf eigene Kosten unterstützen. 14.4. Der AG wird dem AN ihm allfällig zur Kenntnis gelangende Schutzrechtsverletzungen mitteilen; In diesem Fall bzw. sofern die Verletzung von Schutzrechten Dritter behauptet wird, unternehmen die Parteien unverzüglich auf eigene Kosten alles, um derartige Ansprüche gemeinsam abzuwehren. Diese Abwehr erfolgt unter Federführung des AN. Prozesse führt der AN, es sei denn, dies ist nicht möglich oder es wird anderes vereinbart. Sofern der AG den Prozess führt, hat er sich laufend mit dem AN abzustimmen und dessen Entscheidungen zu beachten. Der AG darf Ansprüche Dritter nicht eigenständig anerkennen oder darüber Vergleiche abschließen. Tut der AG es doch, hat der AG den AN diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Von behaupteten Verletzungen und damit in Zusammenhang stehenden Folgen haben die Parteien einander stets unverzüglich zu informieren. 14.5. Sofern durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass die Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter verletzen und die Nutzung der Vertragsprodukte hierdurch beeinträchtigt oder unmöglich wird, gilt Folgendes: (i) Die Parteien werden sich zunächst unter Federführung des AN gemeinsam darum bemühen, die erforderlichen Nutzungsrechte zu erhalten. Sollten hieraus Kosten (insbesondere Lizenzgebühren) erwachsen, werden diese vom AN getragen. (ii) Sollten die Nutzungsrechte nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen erlangt werden können, wird der AN auf seine Kosten die betroffenen Vertragsprodukte so ändern oder durch andere (ähnliche) Produkte ersetzen, dass sie das betroffene Schutzrecht nicht verletzen. Auf diese Weise wird der AG in die Lage versetzt, die Vertragsprodukte (bzw. andere ähnliche Produkte) nutzen zu können. Die vereinbarten Spezifikationen sind dabei nach Möglichkeit im Wesentlichen einzuhalten. Unwesentliche Abweichungen, die keine funktionalen Probleme verursachen, gelten jeweils als BIP des AN. (iii) Dem AN steht es auch frei, den AG von allfälligen Lizenzgebühren für die Nutzung der Vertragsprodukte gegenüber Dritten freizustellen. (iv) Wenn all dies nicht möglich ist, wird der AN die Vertragsprodukte zurücknehmen und das entrichtete Entgelt zurückerstatten. 14.6. Der AN übernimmt keine Haftung für Änderungen der Vertragsprodukte durch den AG oder durch dessen Kunden. Der AN haftet auch nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, wenn die Vertragsprodukte auch nur teilweise auf Spezifikationen des AG oder auf einer anwenderspezifischen Verwendung der Vertragsprodukte beruhen. 14.7. Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt 14. geregelten Ansprüche des AG sind ausgeschlossen. Für die Haftung des AN findet Punkt 13. Anwendung. 14.8. Das Eigentum am BIP verbleibt in jedem Fall bei der jeweiligen Partei, die über das BIP verfügt. Alle Erfindungen, Entdeckungen, Entwicklungen und Verbesserungen, die ganz oder teilweise (i) vom AN selbst oder (ii) vom AN im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung für den AG oder unter Mitwirkung des AG gemacht oder erdacht wurden, gelten jeweils als BIP des AN. 14.9. Der AN haftet in keiner Weise für den Fall, dass der AG aufgrund oder infolge der konkreten Verwendung der vom AN zur Verfügung gestellten Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter verletzt. Der AG hat den AN diesbezüglich in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, insbesondere auch im Hinblick auf diesbezügliche Ansprüche Dritter.