Common use of Fahrradmitnahme auf den Linien der sonstigen Verkehrsträger (außer der Eisenbahnverkehrsun- ternehmen) Clause in Contracts

Fahrradmitnahme auf den Linien der sonstigen Verkehrsträger (außer der Eisenbahnverkehrsun- ternehmen). Die Fahrradbeförderung ist grundsätzlich möglich. Ein Rechtsanspruch auf die Beförderung von Fahrrädern besteht nicht. Sind die Stellplätze eines Fahrzeugs besetzt, so müssen weitere Fahrgäste mit Fahrrädern zurückbleiben. Im Regelfall werden nicht mehr als zwei Fahrräder mitgenommen. Das Be- triebs- oder Aufsichtspersonal entscheidet im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Fahrradmitnahme vorliegen. Bei an der Haltestelle gleichzeitig auftretenden Fahrtwünschen von Fahr- gästen mit Rollstühlen oder Kinderwagen und Fahrrädern erhält der Fahrgast mit Rollstuhl oder Kinderwagen den Vorzug. Das Ein- und Ausladen der Fahrräder erfolgt grundsätzlich an einer der mit dem Kinderwagensymbol gekennzeichneten Tü- ren. Die Fahrräder sollen an den für Kinderwagen vorgesehenen Plätzen untergebracht werden. Die Fahrgäste sind verpflichtet, ihr Fahrrad sicher unterzubringen; andere Fahrgäste dürfen nicht behindert, beschmutzt oder verletzt werden. Demontierte und komplett verpackte handelsübliche Fahrrä- der sowie zusammengeklappte Fahrräder (letztere auch un- verpackt, z.B. Falträder) können als Traglast kostenlos mit- genommen werden, wenn diese unter folgenden Bedingun- gen untergebracht werden: • Der Reisekomfort der Mitreisenden wird nicht einge- schränkt. • Die Traglast stellt keine Verletzungsgefahr für andere Reisende dar. • Die Verschmutzung von Personen oder Fahrzeugmate- rial ist ausgeschlossen. • Fahrzeugmaterial kann nicht beschädigt werden. • Fluchtwege werden nicht verstellt. • Die Traglast kann aufgrund des Umfangs und Gewichts von einer Person getragen werden.

Appears in 6 contracts

Samples: www.bsvg.net, www.wvg.de, mobi38.de