Fahrradverkehr Musterklauseln

Fahrradverkehr. Die Fahrradstrategie des Fahrradforums wird in vollem Umfang umgesetzt, der Fahrradanteil am Verkehr soll verdoppelt werden. Die Prüfung einer befriedigenden Fuß- und Radwegstrecke auf Seiten der Elbe entlang des Großmarktes wird verabredet. Zudem wird eine Radwegstrecke von der Harburger Schlossinsel über die Elbinseln in die HafenCity angestrebt, Es wird ein Leihfahrradsystem angestrebt. Die Mitnahmemöglichkeiten von Fahrrädern im HVV werden verbessert. Die nachmittäglichen Sperrzeiten werden befristet für ein Jahr aufgehoben, um die Erfahrungen dann zu evaluieren.
Fahrradverkehr. Bereits jetzt entscheiden sich viele Menschen auch aus ökonomischen Gründen für das Fahrrad. Das Fahrrad als Alternative zum Auto ist v. a. aufgrund steigender Kraftstoffpreise in den vergangenen Jahren immer beliebter geworden. Laut Statistischem Bundesamt sind die Preise für Fahrräder in den vergangenen Jahren um lediglich 3 % gestiegen, während sie für Kauf und Unterhaltung von Kfz in Deutschland um 25 %, im öffentlichen Personennahverkehr um 36 % und für Bahntickets um 27 % stiegen (ADFC 2009). Generell ist die Verbesserung der Fahrrad-Infrastruktur sehr zu empfehlen. Für den Fußgänger- und Fahrradverkehr erweist sich ein geschlossenes Wegenetz als förderlich. Dieses ist nur so gut wie an seiner schwächsten Stelle und muss daher ständig gepflegt und ausgebaut werden (V 2). Achsen und günstige Verbindungen, die Bevorzugung an Ampeln sowie eine attraktive Radinfrastruktur mit ver- kehrsberuhigten Zonen und geeigneten Abstellmöglichkeiten (Bsp. Bahnhof, Schulen, vgl. V 5) ma- chen den Fußgänger- und Fahrradverkehr gegenüber dem MIV attraktiver. Die Beschilderung muss ausgebaut und an die Bedürfnisse des Fußgänger- und Fahrradverkehrs angepasst werden. Die Erarbeitung eines umfassenden Radwegekonzepts sollte daher für 2012 in Erwägung gezogen werden, um die vorhandenen Ansätze zu bündeln. Es ist sehr zu empfehlen, das vorhandene Netz anschließend entsprechend des Bedarfs auszubauen (V 2). Durch das sich stetig verbessernde Angebot an Elektro-Zweirädern (Pedelecs) ergeben sich auch Verbesserungsmöglichkeiten in Frankenberg in Hinblick auf die Verknüpfung mit der Bahn. Dazu müsste allerdings die Situation der Abstellanlagen verbessert werden. Es gibt zwar bereits Stellplätze, allerdings müsste geprüft werden, ob die Anlagen den möglicherweise neuen Anforderungen genügen (V 5). Moderne überdachte und abschließbare Fahrradabstell- anlagen ermöglichen heute die sichere Aufbe- wahrung von hochwertigen Rädern an kritischen Abstellplätzen wie Bahnhöfen etc. (Bsp. Naumburg s. Abbildung).
Fahrradverkehr. Wir setzen uns für den Ausbau von Radschnellwegen und anderen übergeordneten Radwegen wie die Radialroute 11 ein. Ziel sind die Planung und der Ausbau des Vorrang-, des Ergänzungs- und des bezirklichen Nebenroutennetzes im gesamten Bezirk. Neben der in Planung befindlichen RSV 6 machen wir uns für eine Anbindung des Südens (Marienfelde und Lichtenrade) mit einer weiteren RSV stark. Eine übergeordnete, durchgehende Rad- und Fußwegeverbindung entlang des Teltowkanals soll entwickelt und mit der Umsetzung in dieser Wahlperiode begonnen werden. • Wir werden gemeinsam mit der Landesebene dafür sorgen, dass an den Hauptstraßen in jedem Ortsteil geschützte Radwege entsprechend dem Mobilitätsgesetz eingerichtet werden. Gemeinsam mit der Landesebene wollen wir die Radwege an zentralen Hauptverkehrsachsen prioritär umsetzen, dazu gehören u.a.: o Die Planungen am Tempelhofer Damm sind nach Süden fortzusetzen und am Mariendorfer Damm nach einer Übergangslösung auch permanente Radverkehrsanlagen einzurichten. Für die permanente Umsetzung von Maßnahmen werden wir ein Lieferverkehrskonzept berücksichtigen und die Bürger:innen sowie Gewerbetreibende beteiligen. o Die Xxxxxx-Xxxxxx-Straße soll Radverkehrsanlagen bekommen. o Der Straßenzug Dominicusstraße/Sachsendamm/Schöneberger Straße als wichtiger Teil des Vorrangnetzes. o Die Bundesallee inklusive des Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Platzes sowie o die Grunewaldstraße als wichtige Ost-Westverbindung. • Wir möchten insbesondere die Hauptverkehrsstraßen im Süden des Bezirks für die Radpendler:innen tauglich ertüchtigen und gut asphaltierte und sichere Radwege schaffen. • Es sollen im ganzen Bezirk Fahrradstraßen entsprechend des bezirklichen Nebenroutennetzes und des Radverkehrsplans der Senatsverwaltung eingerichtet werden. Nach der Handjerystraße soll die Strecke von der Freiherr-vom-Stein-Straße bis zur Monumentenstraße und der Diedersdorfer Weg umgesetzt werden. Diese sollen über eine hohe Qualität verfügen und auch für Kinder sicher benutzbar sein. Das stellen wir u.a. sicher, indem wir mit baulichen Maßnahmen einen Missbrauch der Straße als „Kfz-Schleichwege“ verhindern. • Ein Nebenroutenkonzept soll für Lichtenrade erstellt und umgesetzt werden. Dabei sollen Bürger:innenhinweise berücksichtigt werden. • Das Fahrradparken wird im Bezirk weiter ausgebaut. Auf allen bezirklichen Liegenschaften und im öffentlichen Straßenland wollen wir mehr sichere Fahrradbügel schaffen. Dies soll nicht zulasten des Fußverkehrs gehen. Bei der Einri...

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

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