Fahrzeugnutzer Musterklauseln

Fahrzeugnutzer. 3.1.1 Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach dem von Ihnen anzugebenden Alter des weiteren Fahrzeugnutzers bei Beginn des Versicherungsvertrags. 3.1.2 Für Krafträder, Trikes und Quads von Privatpersonen gilt folgende Einteilung: Nutzerklasse Nutzer 1 ausschließlich VN
Fahrzeugnutzer. Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw, Krafträder und Cam- pingfahrzeugen richtet sich in der Kfz-Haftpflicht-, Voll- und Teilkasko- versicherung nach den Fahrzeugnutzern und nach deren Alter.
Fahrzeugnutzer. 2.4.1 Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach dem Alter des weiteren Fahrzeugnutzers bei Beginn des Versicherungsvertrags. Es gilt folgende Einteilung: Nutzerklasse Nutzer 1 ausschließliche Nutzung durch einen namentlich benannten Nutzer ab einem Alter von 23 Jahren 2 ausschließliche Nutzung durch Personen ab einem Alter von 23 Jahren
Fahrzeugnutzer. 1.2.1 Der Beitrag in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet sich danach, ob nur Sie oder auch andere Personen das Fahrzeug nutzen. Nutzen auch weitere Personen das Fahrzeug, richtet sich der Betrag nach dem Alter des weiteren Fahr- zeugnutzers bei Beginn des Versicherungsvertrags. Es gilt folgende Einteilung: Nutzerklasse Nutzer 1 ausschließlich VN
Fahrzeugnutzer. Der Beitrag für Lkw richtet sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach dem von Ihnen anzugebenden Alter des weiteren Fahrzeugnutzers bei Beginn des Versicherungsvertrags.
Fahrzeugnutzer. 2.1 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung richten sich danach, von welchen Personen das versicherte Fahrzeug gefahren wird (Fahrerkreis): a) VN und Partner b) Beliebige Nutzer 2.2 Ist die Nutzung durch VN/Partner vereinbart, dürfen aus- schließlich der Versicherungsnehmer, sein Ehepartner, eingetra- gener Lebenspartner oder Lebensgefährte (jeweils in häuslicher Gemeinschaft) und deren Verwandte 1. Grades (auch Geschwis- ter) und deren (Ehe-)Partner das versicherte Fahrzeug fahren. Dies gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug zum Schadenzeit- punkt durch einen Kaufinteressenten, einen Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter in Ausübung seines Dienstes oder einen Dritten anlässlich einer Notsituation gefahren wird, selbst wenn dieser Person eine andere VN-/Fahreraltersklasse zuzuordnen wäre. Fahrunsicherheit Ihrerseits oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau- schender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmun- gen. 2.3 Sie sind bei vereinbarter Nutzung durch den VN/Partner verpflichtet, uns unverzüglich davon zu unterrichten, wenn auch andere Nutzer (Ausnahmen siehe Ziffer (2)) das Fahrzeug fahren sollen. Die Vertragsumstellung auf die Nutzung durch beliebige Nutzer erfolgt zum Eingang der Anzeige bei uns. 2.4 Wir sind berechtigt, jederzeit über die Angaben für die Zuord- nung zu diesem Merkmal von Ihnen entsprechende Nachweise anzufordern. Kommen Sie unserer Aufforderung nicht nach, wird der Beitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode so berechnet, als wenn das Merkmal nicht vorhanden wäre. 2.5 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragser- höhung eine Vertragsstrafe in Höhe des jährlichen Versiche- rungsbeitrages unter Berücksichtigung der korrekten Merkmale zur Beitragsberechnung zu zahlen.

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  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten