Fahrzeuge Musterklauseln

Fahrzeuge. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge
Fahrzeuge. Fahrzeuge sind auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Sofern baulich bedingt möglich, können Parkplätze ausgewiesen werden; in diesen Fällen ist es Zuschauern und Teilnehmern gestattet, diese unter Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen anzusteuern.
Fahrzeuge wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Was- serfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden;
Fahrzeuge. 8.1 In Erweiterung zu A III. 12. g)
Fahrzeuge wegen Schäden aus Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasser- fahrzeugen gemäß nachfolgender Bestimmung: Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugs wegen Schä- den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (vgl. aber Abschnitt "Versicherte Risiken" dieser Bedingungen zur Privat- Haftpflichtversicherung);
Fahrzeuge. 1. Versichert ist – abweichend von A I. b) 5. BBR Ihre gesetzliche Haftpflicht durch den Gebrauch folgen- der Fahrzeuge:
Fahrzeuge. Bei Benutzung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verpächter, Verwalter/Vorstand getroffenen Regelungen bindend. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf ausgewiesenen und genehmigten Parkplatzflächen zulässig. Waschen, reparieren und dauerndes Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art ist innerhalb der gesamten Kleingartenanlage verboten. Gleiches gilt für das Abstellen und/oder Nutzen von Wohnwagen/-mobilen, Containern, mobilen Bauwagen, Zelten oder Ähnlichem.
Fahrzeuge. Alle Fahrzeuge, die zur offiziellen Wettbewerbsteamflotte gehören, einschliesslich Teambus, werden von der FIFA zur Verfügung gestellt. • Der Teambus darf folgende Marken aufweisen: o TMV-Emblem und/oder -Slogan (nach Ermessen der FIFA) o Marken von FIFA-Geschäftspartnern und/oder o herkömmliche Herstellermarken
Fahrzeuge. Zum Wohnungsinhalt zählen auch
Fahrzeuge. Für Fahrzeuge gemäss FZ1 – FZ4 gilt je nach Vereinbarung Standortversicherung Die Versicherung gilt an den im Versicherungsvertrag bezeichne- ten Versicherungsorten und auf dem dazugehörenden Areal. Bei ge- werbsmässigen Garagen und Reparaturwerkstätten erstreckt sich die Deckung für fremde Fahrzeuge auch auf Schäden bei Probefahrten (sofern das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer, dessen Personal oder in deren Begleitung geführt wird) sowie auf Schäden bei Dritten zur Bearbeitung.