Fahrzeuge. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge
a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren.
b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge).
c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu.
d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht.
e) nicht versicherungspflichtige Anhänger.
f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.
Fahrzeuge wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Was- serfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden;
Fahrzeuge. Fahrzeuge sind auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Sofern baulich bedingt möglich, können Parkplätze ausgewiesen werden; in diesen Fällen ist es Zuschauern und Teilnehmern gestattet, diese unter Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen anzusteuern.
Fahrzeuge. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Be- sitz und Gebrauch folgender nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge, die ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt werden:
3.13.1 Fahrräder und alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahr- zeuge.
3.13.2 Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, z. B. motorgetriebene Rollstühle, Kinder- fahrzeuge, Golfwagen.
3.13.3 Kfz, die ausschließlich auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit.
3.13.4 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h, z. B. Aufsitzrasenmäher, Kehrmaschinen und Schneeräurngeräte.
3.13.5 nicht versicherungspflichtige Anhänger.
3.13.6 Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wasserfahrzeug- modelle).
3.13.7 Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen für die keine Versicherungspflicht besteht.
3.13.8 Wassersportfahrzeuge ohne Motor, z.B. Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Wind- surfbretter.
3.13.9 Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 10 PS / 7 kW.
3.13.10 Wassersportfahrzeuge mit Motor Eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 10 PS / 7kW. Fremde Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 80 PS / 59 kW, die sich nicht im Eigentum von mitversicherten Personen befinden. Nicht versichert sind Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden- kommen der vorgenannten Fahrzeuge. Abweichend von Ziffer 7.20 AHB gilt die Teilnahme an Radrennen und Turnieren einschließlich Schauvorführungen sowie bei der Vor- bereitung und dem Training hierzu mitversichert. Dies gilt nicht, sofern durch solche Radrennen, durch deren Vorbe- reitung und das Training Einkommen erzielt wird oder auf Grund von Verträgen Geld- oder Sachleistungen vereinnahmt werden. Vom Versicherungsschutz weiterhin ausgeschlossen sind Kfz- und Motorbootrennen sowie Vorbereitungen hierzu (z. B. Training). Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrer- laubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungs- nehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
Fahrzeuge wegen Schäden aus Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasser- fahrzeugen gemäß nachfolgender Bestimmung: Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugs wegen Schä- den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (vgl. aber Abschnitt "Versicherte Risiken" dieser Bedingungen zur Privat- Haftpflichtversicherung);
Fahrzeuge. Bei Benutzung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verpächter, Verwalter/Vorstand getroffenen Regelungen bindend. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf ausgewiesenen und genehmigten Parkplatzflächen zulässig. Waschen, reparieren und dauerndes Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art ist innerhalb der gesamten Kleingartenanlage verboten. Gleiches gilt für das Abstellen und/oder Nutzen von Wohnwagen/-mobilen, Containern, mobilen Bauwagen, Zelten oder Ähnlichem.
Fahrzeuge. Alle Fahrzeuge, die zur offiziellen Wettbewerbsteamflotte gehören, einschliesslich Teambus, werden von der FIFA zur Verfügung gestellt. • Der Teambus darf folgende Marken aufweisen: o TMV-Emblem und/oder -Slogan (nach Ermessen der FIFA) o Marken von FIFA-Geschäftspartnern und/oder o herkömmliche Herstellermarken
Fahrzeuge. 8.1 In Erweiterung zu A III. 12. g)
8.2 In Erweiterung zu A III. 12. und A IV 5.
Fahrzeuge. Für versicherte Fahrzeuge gemäss FZ1 – FZ4
Fahrzeuge. Fahrrad Als Fahrrad im Sinne des Tarifs werden Fahrräder ohne und mit EAntrieb (ohne Versicherungskennzeichen) eingestuft. – Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen Das können z. B. Fahrräder mit EAntrieb, Segways, Elektro mobile oder EScooter sein. Diese fallen in die Kategorie „Einspurige motorisierte Kleinfahrzeuge“.