Zusatzurlaub Musterklauseln

Zusatzurlaub. (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
Zusatzurlaub. (1) 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.
Zusatzurlaub. (1) 1§§ 49 Abs. 1 und 2 MTArb/MTArb-O in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Zu- satzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. De- zember 1959 sowie §§ 42 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O in Verbindung mit bezirklichen Ta- rifverträgen zu § 42 Abs. 2 BMT-G und § 2 Abs. 2 Tarifvertrag vom 31. August 2000 und der Tarifvertrag zu § 42 Abs. 2 BMT-G-O finden in ihrem jeweiligen bisherigen Gel- tungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung im MTV Autobahn weiter Anwen- dung. 2§ 49 Abs. 4 MTArb findet für Beschäftigte, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf Zusatzurlaub nach dieser Vorschrift hatten, weiterhin Anwendung. 3§ 27 Abs. 3 Satz 2 MTV Autobahn findet Anwendung.
Zusatzurlaub. 18a ERHÖHUNG DES URLAUBSAUSMAßES FÜR BEHINDERTE ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER § 19
Zusatzurlaub. (1) 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten der Freien und Han- sestadt Hamburg jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechsel- schicht-, Schicht- und Nachtarbeit.
Zusatzurlaub. Für AN, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1.4.2003 begonnen haben, gilt nachstehende Regelung: Bei AN, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Kriegsinvalidität eine Rente oder Pensionsleistung beziehen, erhöht sich das Urlaubsausmaß um 3 Werktage. Diese Bestimmung gilt auch für Gleichgestellte nach den Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes und für Behinderte gemäß BehEinstG mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 v.H. Bestehende innerbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht und sind anzurechnen.
Zusatzurlaub. (1) 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und Gleichgestellte richtet sich nach dem Schwerbehindertengesetz.
Zusatzurlaub. (1) Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
Zusatzurlaub. (1) Der Mitarbeiter, der ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leistet und dem die Zulage nach § 8 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 zusteht, erhält einen Arbeitstag Zusatzurlaub