Zusatzurlaub Musterklauseln
Zusatzurlaub. Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
Zusatzurlaub. 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.
Zusatzurlaub. 1§§ 49 Abs. 1 und 2 MTArb/MTArb-O in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Zu- satzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. De- zember 1959 sowie §§ 42 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O in Verbindung mit bezirklichen Ta- rifverträgen zu § 42 Abs. 2 BMT-G und § 2 Abs. 2 Tarifvertrag vom 31. August 2000 und der Tarifvertrag zu § 42 Abs. 2 BMT-G-O finden in ihrem jeweiligen bisherigen Gel- tungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung im MTV Autobahn weiter Anwen- dung. 2§ 49 Abs. 4 MTArb findet für Beschäftigte, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf Zusatzurlaub nach dieser Vorschrift hatten, weiterhin Anwendung. 3§ 27 Abs. 3 Satz 2 MTV Autobahn findet Anwendung.
Zusatzurlaub. 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten der Freien und Han- sestadt Hamburg jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechsel- schicht-, Schicht- und Nachtarbeit.
Zusatzurlaub. Für AN, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1.4.2003 begonnen haben, gilt nachstehende Regelung: Bei AN, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Kriegsinvalidität eine Rente oder Pensionsleistung beziehen, erhöht sich das Urlaubsausmaß um 3 Werktage. Diese Bestimmung gilt auch für Gleichgestellte nach den Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes und für Behinderte gemäß BehEinstG mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 v.H. Bestehende innerbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht und sind anzurechnen.
Zusatzurlaub. 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und Gleichgestellte richtet sich nach dem Schwerbehindertengesetz.
Zusatzurlaub. Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
Zusatzurlaub. 125 SGB IX (Zusatzurlaub)
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zu- sätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermin- dert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesam- ten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderten- eigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Ab- satz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei ei- nem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsver- hältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
(1) Einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhalten Beamte, deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 beträgt; das- selbe gilt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hundert, aber um mindestens 25 vom Hundert. Der Grad der Behin- derung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist durch den jeweils letzten Rentenbescheid, einen Feststellungsbescheid oder eine Beschei- nigung des Versorgungsamts oder, falls ein solcher Bescheid oder eine solche Bescheinigung nicht vorhanden ist, durch das Zeugnis eines Ge- sundheitsamtes nachzuweisen.
(2) Für den Zusatzurlaub nach § 47 des Schwerbehindertengesetzes ha- ben Schwerbehinderte einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Schwer- behindertengesetzes vorzulegen.
Zusatzurlaub. 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksich- tigt. 3§ 27 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Erholungsurlaub und Zusatzurlaub insgesamt im Kalenderjahr 35 Tage, bei Zusatzurlaub wegen Wechsel- schichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. 4§27 Absatz 5 findet Anwendung.
