Zusatzurlaub Musterklauseln

Zusatzurlaub. Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
Zusatzurlaub. 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.
Zusatzurlaub. 1§§ 49 Abs. 1 und 2 MTArb/MTArb-O in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Zu- satzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. De- zember 1959 sowie §§ 42 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O in Verbindung mit bezirklichen Ta- rifverträgen zu § 42 Abs. 2 BMT-G und § 2 Abs. 2 Tarifvertrag vom 31. August 2000 und der Tarifvertrag zu § 42 Abs. 2 BMT-G-O finden in ihrem jeweiligen bisherigen Gel- tungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung im MTV Autobahn weiter Anwen- dung. 2§ 49 Abs. 4 MTArb findet für Beschäftigte, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf Zusatzurlaub nach dieser Vorschrift hatten, weiterhin Anwendung. 3§ 27 Abs. 3 Satz 2 MTV Autobahn findet Anwendung.
Zusatzurlaub. 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten der Freien und Han- sestadt Hamburg jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechsel- schicht-, Schicht- und Nachtarbeit.
Zusatzurlaub. Für AN, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1.4.2003 begonnen haben, gilt nachstehende Regelung: Bei AN, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Kriegsinvalidität eine Rente oder Pensionsleistung beziehen, erhöht sich das Urlaubsausmaß um 3 Werktage. Diese Bestimmung gilt auch für Gleichgestellte nach den Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes und für Behinderte gemäß BehEinstG mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 v.H. Bestehende innerbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht und sind anzurechnen.
Zusatzurlaub. 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und Gleichgestellte richtet sich nach dem Schwerbehindertengesetz.
Zusatzurlaub. Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
Zusatzurlaub. Beim Zusatzurlaub handelt es sich um ein vom Urlaub pro Kalenderjahr bzw. vom Urlaub für die geleisteten Arbeitstage unabhängiges Recht, welcher zu den festgelegten Bedingungen nur Arbeitnehmern zusteht, welche das gesamte Kalenderjahr beim selben Arbeitgeber unter Tage im Rahmen der Rohstoffförderung oder beim Durchstich von Tunneln und Stollen arbeiten sowie des Weiteren Arbeitnehmern, welche das ganze Jahr über besonders schwere Arbeitstätigkeiten verrichten. Besonders schwere Arbeitstätigkeiten sind im Arbeitsgesetzbuch definiert - beispielsweise Arbeitstätigkeiten mit Infektionsmaterialien, Arbeitstätigkeiten unter ionisierender Strahlung, etc.). Diesen Arbeitnehmern steht Zusatzurlaub in Höhe 1 Woche im Kalenderjahr zu (voller Zusatzurlaub). Arbeitet ein Arbeitnehmer nur einen Teil im Kalenderjahr unter den genannten Bedingungen, steht ihm für jeweils 21 derart geleistete Arbeitstage 1/12 des Zusatzurlaubs (anteiliger Zusatzurlaub) zu. Eine Ausnahme, wo sich kein Recht auf anteiligen Zusatzurlaub nach bereits 21 geleisteten Arbeitstagen ergibt, stellt die Verrichtung von Arbeitstätigkeiten in tropischen oder anderweitig gesundheitlich anspruchsvollen Gebieten dar, wo ein Arbeitnehmer immer zuerst die Bedingung bezüglich der ununterbrochenen Arbeitstätigkeit in diesen Gebieten von mindestens 1 Jahr erfüllen muss, für welches ihm voller Zusatzurlaub zusteht, und erst, wenn dieser Arbeitnehmer über 1 Jahr ununterbrochen in diesen Gebieten arbeitet, steht ihm für jeweils 21 derart geleistete Arbeitstage Zusatzurlaub von 1/12 zu. Für den Zeitraum der Urlaubsinanspruchnahme steht einem Arbeitnehmer Lohn- oder Gehaltsfortzahlung in Höhe des Durchschnittsverdienstes zu. Arbeitnehmern mit auf einzelne Wochen über ein ganzes Kalenderjahr ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit kann Lohn- oder Gehaltsfortzahlung in Höhe des Durchschnittsverdienstes gewährt werden, welcher einer durchschnittlichen Schichtdauer entspricht. Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub steht einem Arbeitnehmer nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei. Eine Lohnfortzahlung für nicht in Anspruch genommenen Zusatzurlaub kann nicht gewährt werden. Dieser Urlaub ist immer vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Zusatzurlaub. 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.