Common use of Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn Clause in Contracts

Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn. 30.1 Unverschuldete Absenzen wegen Unfall, Krankheit, Erfüllung öffent- licher Pflichten, Militärdienst und Ausübung eines öffentlichen Am- tes werden nicht mit den Ferien verrechnet, wenn die Gesamtdauer aller dieser Abwesenheitsgründe im Kalenderjahr weniger als drei Monate beträgt. Bei länger dauernder Arbeitsverhinderung können die Ferien für jeden vollen Absenzmonat um je einen Zwölftel ge- kürzt werden. Die zwei ersten Monate fallen dabei ausser Betracht. 30.2 Bei länger dauernder Arbeitsverhinderung infolge Schwanger- schaft können die Ferien vom dritten vollen Monat der Arbeits- verhinderung an um einen Zwölftel gekürzt werden. Die ersten beiden Absenzmonate fallen dabei ausser Betracht.19) 30.3 Militärische Wiederholungskurse gelten nicht als Arbeitsverhin- derung und berechtigen nicht zur Kürzung. 30.4 Sind die Arbeitnehmenden durch ihr Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeits- leistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen (die Anteile werden auf 1⁄2 Tag gerundet).20) 30.5 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Kalender- jahres zu gewähren – wenigsten zwei Wochen müssen zusammen- hängen. 30.6 Der Arbeitgeber bestimmt nach Absprache mit den Arbeitneh- menden den Zeitpunkt der Ferien anfangs des Jahres. Die Arbeitnehmenden nehmen Rücksicht auf die Betriebsverhältnis- se. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen.21)

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn. 30.1 Unverschuldete Absenzen wegen Unfall, Krankheit, Erfüllung öffent- licher Pflichten, Militärdienst und Ausübung eines öffentlichen Am- tes werden nicht mit den Ferien verrechnet, wenn die Gesamtdauer aller dieser Abwesenheitsgründe im Kalenderjahr weniger als drei Monate beträgt. Bei länger dauernder Arbeitsverhinderung können die Ferien für jeden vollen Absenzmonat um je einen Zwölftel ge- kürzt werden. Die zwei ersten Monate fallen dabei ausser Betracht. 30.2 Bei länger dauernder Arbeitsverhinderung infolge Schwanger- schaft können die Ferien vom dritten vollen Monat 29.1 Ist der Arbeits- verhinderung an um einen Zwölftel gekürzt werden. Die ersten beiden Absenzmonate fallen dabei ausser Betracht.19) 30.3 Militärische Wiederholungskurse gelten nicht als Arbeitsverhin- derung und berechtigen nicht zur Kürzung. 30.4 Sind die Arbeitnehmenden Arbeitnehmende durch ihr sein Verschulden während eines Dienstjahres Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeits- leistung Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber Arbeitgebende die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen kürzen. 29.2 Beträgt die Verhinderung aus bestimmten Gründen nicht mehr als ein Monat im Kalenderjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines politischen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmenden verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgebenden nicht gekürzt werden. Die Kürzung beträgt jedoch ab 2. Monat (bei Schwangerschaft ab dem 3. Monat) ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Verhinderung: an diese Zeit nicht angerechnet werden darf die Anteile Zeit, während die Arbeitnehmende die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz bezieht. Für den ersten Absenzmonat wird somit keine Ferienkürzung vorgenommen. 29.3 Verschiedene Absenzen während eines Kalenderjahres werden auf 1⁄2 Tag gerundet).20)zusammengerechnet. 30.5 29.4 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf laufe des betreffenden Kalender- jahres Kalenderjahres zu gewähren – wenigsten zwei Wochen beziehen. Wenigstens 2 Ferienwochen müssen zusammen- hängenzusammenhängen. 30.6 29.5.1 Der Arbeitgeber bestimmt nach Absprache mit den Arbeitneh- menden Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien anfangs des JahresFerien. Die Arbeitnehmenden nehmen Rücksicht Der Arbeitnehmende hat auf die Betriebsverhältnis- seBetriebsverhältnisse Rücksicht zu nehmen und der Arbeitgebende auf die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmenden. Werden Betriebsferien durchgeführt. so ist ein Teil des Ferienanspruchs in diesem Zeitraum zu beziehen. 29.5.2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien gelten nicht als bezogene Ferientage, so sofern dem Arbeitgebenden ein Arztzeugnis vorliegt. Krankheitsmeldung und Arztzeugnis sind dem Arbeitgebenden umgehend einzureichen. 29.5.3 Bei einem Auslandaufenthalt gilt die Regelung der Krankentaggeldversicherung. Es gilt entsprechend zu beachten. dass bei einem Auslandaufenthalt das Arztzeugnis durch ein Spital auszustellen ist. Der Arbeitgebende informiert die Arbeitnehmenden über die entsprechenden Regelungen der Krankentaggeldversicherung. 29.6 Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. 29.7 Die Ferien dürfen während dieser Zeit einzuziehen.21)der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. 29.8 Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Eintrittsjahr aufgelöst und hat der Arbeitnehmende die Ferien auf sein Verlangen für das laufende Jahr bereits bezogen. so ist der Arbeitgebende berechtigt. die zuviel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmenden abzuziehen. Ein Restferienguthaben muss wenn immer möglich während der Kündigungsfrist abgebaut werden. 29.9 Es ist dem Arbeitnehmenden untersagt. während der Ferien Arbeit gegen Entgelt und andere Gegenleistungen zu leisten.

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