Ferienkürzung Musterklauseln

Ferienkürzung. Eine allfällige Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt gemäss Art. 329b OR, wobei das Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung der Ferien- kürzung bildet.
Ferienkürzung. Eine allfällige Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt gemäss Art. 329b OR, wobei das Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung der Ferienkürzung bildet. Diese Ziffer gilt nicht im Zusammenhang mit einem unbezahlten Urlaub von maximal einem Monat, resp. maximal 10 Wochen im Falle von Betreuungsurlaub oder Mutterschaft.
Ferienkürzung. 38.1 Ist der Arbeitnehmende durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
Ferienkürzung. Bei zwei Monate übersteigender Arbeitsverhinderung infolge obli- gatorischem Militärdienst, zivilem Ersatzdienst, Rotkreuzdienst, Militärischem Frauendienst, unverschuldeter Krankheit und Unfall wird der Ferienanspruch für jeden weiteren angebrochenen Monat um einen Zwölftel gekürzt. Bei einem Monat übersteigender Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen (bspw. unbezahlter Urlaub) wird der Ferienanspruch gemäss Art. 329d OR gekürzt
Ferienkürzung. 19.1 Ist der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres infolge Krankheit oder Unfall insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Bank seinen Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Arbeitsverhinderung um l/l2 kürzen. Bei Arbeitsverhinderung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft findet eine Ferienkürzung erst bei Abwesenheit von mehr als zwei Monaten statt.
Ferienkürzung. Ist die Mitarbeiterin durch ihr Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kürzt der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung (pro Monat einen Zwölftel des jährlichen Ferienguthabens). Ist die Mitarbeiterin ohne ihr Verschulden durch Gründe, die in der Person der Mitarbeiterin liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kürzt der Arbeitgeber die Ferien für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung (pro Monat einen Zwölftel des jährlichen Ferienguthabens). Bei einer Schwangerschaft erfolgt die erste Kürzung erst ab dem dritten vollen Monat. Der Mutterschaftsurlaub ist kürzungsfrei.
Ferienkürzung. Arbeitsverhinderungen von mehr als 60 Kalendertagen innerhalb eines Kalenderjahrs infolge Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivilschutzdienst führen zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Für den vollen dritten und jeden weiteren vollen Absenzmonat wird der Ferienanspruch um 1 ∕12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen je Kalenderjahr wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt.
Ferienkürzung. Eine allfällige Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt gemäss Art. 23 AZGV.
Ferienkürzung. 1 Für unverschuldete Absenzen aus Gründen, die in der Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, die innert eines Jahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um einen Zwölftel gekürzt.
Ferienkürzung. 1 Wird der Arbeitnehmer durch Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung ei- nes öffentlichen Amtes während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für den vollen dritten und jeden wei- teren Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Obligatorische Wiederholungskurse (Mili- tärdienst) gelten nicht als Unterbrechung der Arbeitsleistung. OR Art. 329b Abs. 2