Ferienkürzung. Eine allfällige Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt gemäss Art. 329b OR, wobei das Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung der Ferienkürzung bildet. Diese Ziffer gilt nicht im Zusammenhang mit einem unbezahlten Urlaub von maximal einem Monat, resp. maximal 10 Wochen im Falle von Betreuungsurlaub oder Mutterschaft.
Ferienkürzung. Eine allfällige Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt gemäss Art. 329b OR, wobei das Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung der Ferien- kürzung bildet.
Ferienkürzung. 35.1 Ist der Arbeitnehmende durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
35.2 Beträgt die Verhinderung nicht mehr als 1 Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines politischen Amtes oder Jugendurlaub gemäss Art. 329e OR, ohne Verschulden des Arbeitnehmenden verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Die Kürzung beträgt jedoch ab dem 2. Monat ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Verhinderung.
Ferienkürzung. 31.1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres ins- gesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
31.2 Beträgt die Verhinderung insgesamt weniger als 2 Monate im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffent- lichen Amtes, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
31.3 Beträgt die unverschuldete Verhinderung mehr als 2 Monate, so kann der Ar- beitgeber die Ferien für den vollen dritten und jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um ein Zwölftel kürzen.
31.4 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Ar- beitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleis- tung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG) bezogen hat.
Ferienkürzung. 1 Eine allfällige Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt gemäss Art. 329b OR, wobei das Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung der Ferienkürzung bildet.
2 Befindet sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im unbezahlten Urlaub, besteht für die Dauer der Abwesenheit kein Ferienanspruch.
Ferienkürzung. Ist die Mitarbeiterin durch ihr Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kürzt der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung (pro Monat einen Zwölftel des jährlichen Ferienguthabens). Ist die Mitarbeiterin ohne ihr Verschulden durch Gründe, die in der Person der Mitarbeiterin liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kürzt der Arbeitgeber die Ferien für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung (pro Monat einen Zwölftel des jährlichen Ferienguthabens). Bei einer Schwangerschaft erfolgt die erste Kürzung erst ab dem dritten vollen Monat. Der Mutterschaftsurlaub ist kürzungsfrei.
Ferienkürzung. 19.1 Ist der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres infolge Krankheit oder Unfall insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Bank seinen Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Arbeitsverhinderung um l/l2 kürzen. Bei Arbeitsverhinderung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft findet eine Ferienkürzung erst bei Abwesenheit von mehr als zwei Monaten statt.
19.2 Ist der Arbeitnehmer durch die Leistung von Militärdienst (inkl. Obligatorischer Zivilschutzdienst, Militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst) um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kürzt die Bank seinen Ferienanspruch pro vollen Monat Abwesenheit um 1/12.
Ferienkürzung. Eine allfällige Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt gemäss Art. 29 AZGV.
Ferienkürzung. Bei zwei Monate übersteigender Arbeitsverhinderung infolge obli- gatorischem Militärdienst, zivilem Ersatzdienst, Rotkreuzdienst, Militärischem Frauendienst, unverschuldeter Krankheit und Unfall wird der Ferienanspruch für jeden weiteren angebrochenen Monat um einen Zwölftel gekürzt. Bei einem Monat übersteigender Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen (bspw. unbezahlter Urlaub) wird der Ferienanspruch gemäss Art. 329d OR gekürzt
Ferienkürzung. 1 Eine allfällige Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt gemäss Art. 329b OR, wobei das Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung der Ferienkürzung bildet.
2 Bei einem unbezahlten Urlaub werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn der unbezahlte Urlaub während eines Kalenderjahres länger als 30 Kalendertage dauert (mehrere unbezahlte Urlaube während eines Kalenderjahres werden zusammengezählt). Bei kürzeren unbezahlten Urlauben erfolgt keine Ferienkürzung.
3 Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall während des gesamten Kalender- jahres besteht für dieses Jahr kein Ferienanspruch.