Ferienlohn. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Ferienlohn. 1 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleibt die Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (Zur Berechnung siehe Anhang III).
2 Eine Abrechnung im Stundenlohn, inklusive Ferienanteil (Zuschlag: 9,70% bei 23 Tagen Ferien, 12.07 % bei 28 Tagen Ferien), Anteil Feiertage (Zuschlag: 3.58%) sowie Anteil 13. Monatslohn (Zuschlag: 8.33%) ist nur bei einer Anstellung von weniger als 2 Monaten pro Jahr und gleichzeitig sehr unregelmässigen Arbeitszeiten zulässig.
3 Wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmenden gekündigt wird, hat der Arbeitgeber den restlichen Ferienanspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu gewähren. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Arbeitgeber nicht bezogene Ferienansprüche durch Geldzahlung abgelten. (Zur Berechnung siehe Anhang III).
4 Hat der Arbeitnehmende im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Ferien bezogen, als ihm nach Massgabe der geleisteten Dienstzeit zusteht, stellt die zuviel bezogene Ferienentschädigung Lohnvorschuss dar. (Zur Berechnung siehe Anhang III).
5 Leistet der Arbeitnehmende während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen. Das Abgeltungsverbot der Ferien im Sinne von Art. 329d Abs. 2 OR („Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.“) untersagt, dass dem Arbeitnehmenden im Stundenlohn der Ferienanteil monatlich ausbezahlt wird, wenn er länger als 2 Monate und nicht zu sehr unregelmässigen Arbeitszeiten im Betrieb beschäftigt wird. Der Ferienanteil muss buchhalterisch auf ein separates Konto gebucht werden und während des Ferienbezuges dem Arbeitnehmenden die entsprechenden Stunden gutgeschrieben werden, so als hätte er gearbeitet. Der Ferienzuschlag darf somit dem Arbeitnehmenden nicht pauschal ausbezahlt werden, ansonsten muss der Arbeitgeber die Ferientage bei Ferienanfall nochmals bezahlen. Die Berechnung des Stundenlohnes inkl. Zuschlag für Feier- und Ferientage sowie 13. Monatslohn darf, wie oben aufgezeigt, so gehandhabt werden. Aufgrund des erwähnten Abgeltungsverbotes der Ferien muss der Ferienzuschlag durch den Arbeitgeber jedoch zurückbehalten werden, das heisst er darf den Betrag de...
Ferienlohn. 40.1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
40.2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
40.3 Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Eintrittsjahr aufgelöst und hat der Arbeitnehmende die Ferien auf sein Verlangen für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zuviel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmenden abzuziehen. Ein Restferienguthaben muss wenn immer möglich während der Kündigungsfrist abgebaut werden.
40.4 Es ist dem Arbeitnehmenden untersagt, während der Ferien entgeltliche Arbeit für Dritte zu leisten.
Ferienlohn. 1 Für Arbeitnehmer im Monatslohn bemisst sich der Ferien- lohn nach dem letzten vollen Lohn entsprechend ihrer vol- len Arbeitszeit.
2 Für Arbeitnehmer mit variablem Lohn (Stundenlohn, Stücklohn oder Akkord) bemisst sich der Ferienlohn nach dem Durchschnittslohn, berechnet aufgrund der drei letzten der Ferienperiode vorangegangenen Monate.
3 Der Ferienlohn wird zu dem Zeitpunkt ausbezahlt, in dem der Arbeitnehmer die Ferien antritt.
Ferienlohn. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.22)
Ferienlohn. 30.1 Die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmerin für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu bezahlen. Der Lohn kann mit folgenden Prozentsätzen berechnet werden: 4 Wochen 8,33% 5 Wochen 10,64% Ist Festlohn vereinbart, so entspricht der Ferienlohn dem festgelegten Festlohn. Enthält der vereinbarte Lohn einen umsatzabhängigen Anteil (Grundlohn mit Um- satzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung allein nach Art. 37), so entspricht der Feri- enlohn dem Durchschnitt der bezahlten Bruttolöhne der 6 letzten ganzen Monate vor Ferienbeginn. Prämien, Verkaufsprovisionen und Gratifikationen werden bei der Berechnung des Durchschnitts nicht berücksichtigt.
30.2 Ordnet die Arbeitgeberin Betriebsferien an, so hat die Arbeitnehmerin, deren Feri- enanspruch kürzer ist als die Betriebsferien, Anspruch auf den Lohn für die ganze Dauer der Betriebsferien. Vorbehalten bleibt der Ausgleich ausfallender Arbeits- zeit gemäss Art. 11 des Arbeitsgesetzes (x. Xxxxxx).
30.3 Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Ferienlohn im Verhältnis ihrer tatsächli- chen vertraglichen Arbeitszeit zur wöchentlichen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten.
30.4 Leistet die Arbeitnehmerin während den Ferien entgeltliche Arbeit für einen Drit- 15 ten und werden dadurch die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin verletzt, so kann diese den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Xxxx zurückfordern.
Ferienlohn. 43.1 Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
43.2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmende, die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden.
43.3 Wird das Dienstverhältnis aufgelöst und hat der Arbeitnehmende seine Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgebende berechtigt, die zu viel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmenden abzuziehen.
43.4 Es ist dem Arbeitnehmenden untersagt, während der Ferien entgeltliche Arbeit für Dritte zu leisten. Bei Zuwiderhandlung ist der Arbeitgebende berechtigt, den Ferienlohn zu verweigern oder den bereits ausbezahlten Ferienlohn zurückzuverlangen.
Ferienlohn. Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Ferienlohn. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den ge- samten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Ferienlohn. 1 Die Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden für ihre Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. OR Art. 329d Abs. 1
2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder an- dere Vergünstigungen abgegolten werden. OR Art. 329d Abs. 2 Dagegen kann aus dem Betrieb austreten- den Arbeitnehmern ihren Anspruch beim Austritt vergütet werden, wenn sie ihre Ferien nicht wäh- rend der Kündigungsfrist beziehen können.
3 Wird das Dienstverhältnis aufgelöst, und hat der Arbeitnehmer die Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zu viel bezogenen Ferien am letzten Lohn- guthaben des Mitarbeiters abzuziehen.
4 Es ist den Arbeitnehmern untersagt, während der Ferien entgeltliche Arbeit für Dritte zu leisten. Bei Zuwiderhandlung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienlohn zu verweigern oder den bereits ausbezahlten Ferienlohn zurückzuverlangen.