Festlegung der Haltepunkte. a. Die Haltepunkte (Unterbrechungen der Schnittlinien nach den Anforderungen des herzustellenden Endprodukts und der weiteren Bearbeitungsschritte nach dem Stanzvorgang) sind vom AG zu definieren (Position, Form, Größe) und verbindlich festzulegen. b. Sofern dem AG keine Erfahrungswerte oder eigene Erkenntnisse vorliegen, kann der AN den AG bei der Definition und Festlegung der Haltepunkte unterstützen. Der AN haftet in diesem Fall nicht für Mangelfolgeschäden. Die Gewährleistung bleibt im Übrigen unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen