Mitwirkungspflicht des Kunden. Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung. Sofern der ISP dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen den ISP.
Mitwirkungspflicht des Kunden. Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung. Sofern der ISP dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen den ISP. Vom Kunden beigestellte Elemente wie Logos, Texte, Elemente des Corporate Designs etc. bleiben im Eigentum des Kunden; der ISP erwirbt keinerlei Rechte daran. Der Kunde sichert zu, über alle erforderlichen Rechte zu verfügen, und hat den ISP von allen Folgen allenfalls erfolgter Rechtsverletzungen (zB. Eingriff in das Urheberrecht Dritter) hinsichtlich von vom Kunden beigestellter Elemente vollständig schad- und klaglos zu halten. Der ISP ist nicht verpflichtet, beigestellte Elemente, insbesondere auch Inhalte des Kunden, auf ihre Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften zu prüfen, kann jedoch die Verbreitung dieser Inhalte bei Verdacht von Verletzungen verweigern. Der ISP räumt dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart und der Kunde nicht Verbraucher ist, mit Zahlung des vereinbarten Entgelts das exklusive und unbefristete Recht ein, das vom ISP entwickelte Konzept und/oder Design und/oder die vertragsgegenständlichen Softwareapplikationen ausschließlich im Rahmen des Internets für eigene Zwecke zu nutzen. Jede andere, auch nur teilweise Nutzung, etwa im Bereich anderer elektronischer Medien oder für Printprodukte, bedarf besonderer und (außer bei Verbrauchern) schriftlicher Vereinbarung. Dasselbe gilt für die, auch nur teilweise, Einräumung von Befugnissen an Dritte. 14.Sonstige Bestimmungen
Mitwirkungspflicht des Kunden. Bei Devisentermingeschäften muss der Kunde der Sparkasse bis zu einem ihm bekanntgegebenen Zeitpunkt (in der Regel bis zum zweiten Bankarbeitstag vor Fälligkeit) mitteilen, dass die von ihm anzuschaffende Währung (Euro oder Fremdwährung) am Fälligkeitstag wie vereinbart zur Verfügung stehen wird. Die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Kunde zu dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt auf einem seiner Konten bei der Sparkasse über ein entsprechendes Guthaben verfügt.
Mitwirkungspflicht des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, das Onlinepostfach monatlich auf neu hinterlegte Schriftstücke zu kontrollieren und diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu über- prüfen und etwaige Einwendungen der Bank unverzüglich, möglichst schriftlich, anzuzeigen.
Mitwirkungspflicht des Kunden. 3.1. Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass der Videojournalist bzw. Fotograf von 00000.xxx bei der Produktion der Tour gemäß seinen Anweisungen unterstützt wird, er an den Aufnahmezeiten am Aufnahmeort zur Verfügung steht und dass der Aufnahmeort in einem für die Aufnahme geeigneten, sauberen und aufgeräumten Zustand bereitgehalten ist.
Mitwirkungspflicht des Kunden. 5.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen, sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder vor Vertragsabschluss dem Kunden umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
Mitwirkungspflicht des Kunden. 8.1 Der Kunde gewährleistet, dass die für die Dienstleistungen verwendete Client-Server-Umgebung und die Software den Systemanforderungen entsprechen. Stellt sich bei Beginn der Beratungsdienstleistungen heraus, dass dies nicht der Fall ist, ist NEVARIS berechtigt, die Beratungstage bzw. -stunden in Rechnung zu stellen, an denen die Beratungsdienstleistungen nicht angemessen erbracht werden konnte, weil die Client- Server-Umgebung des Kunden die Systemanforderungen nicht erfüllt hat, oder (nach Ermessen von NEVARIS) die Kosten zu berechnen, die NEVARIS entstanden sind, um die Client-Server- Umgebung gemäß den Systemanforderungen betriebsbereit zu machen.
Mitwirkungspflicht des Kunden. 8.1. Sie sind verpflichtet, uns während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages Zugang per Kontoinformationsdienst oder – sofern ein Zugang per Kontoinformationsdienst nicht möglich sein sollte (z.B. aufgrund einer technischen Störung) – per EBICS oder auf andere vereinbarte Weise auf die von Ihnen angegebenen Geschäftskonten bzw. die Daten Ihrer Geschäftskonten (insbesondere Kontostände und Kontoumsätze) zu gewähren. Die Pflicht umfasst insbesondere, sämtliche notwendigen Angaben und Identifizierungen, die die kontoführenden Kreditinstitute hinsichtlich eines Kontoinformationsdienstes, einer EBICS-Anbindung oder der sonstigen vereinbarten Zugangsweise verlangen, regelmäßig zu erfüllen.
Mitwirkungspflicht des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, das elektronische Postfach regelmäßig auf neu zur Verfügung gestellte Informationen zu prüfen. Falls eine Nutzung nicht möglich oder nicht mehr gewünscht sein sollte, verpflichtet sich der Kunde dies der Ikano Bank unverzüglich anzuzeigen, damit eine Umstellung auf den postalischen Versand sichergestellt werden kann.
Mitwirkungspflicht des Kunden. Der Kunde schafft die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen, damit SR die Vertragsleistung optimal erbringen kann. Er gewährt der SR den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und stellt die notwendige Infrastruktur (gemäss technischem Datenblatt SR) sowie die Rechte zur Fernwartung dieser durch die SR bereit. Er hat die SR über technische oder sonstige Einrichtungen und Umstände zu orientieren, welche die vertragsgemässe Erfüllung (Vertragsleistung) gefährden können. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten. Die nachstehend nicht abschliessend aufgeführten Mitwirkungspflichten, können im entsprechenden Vertragsdokument in der Regel in der Leistungsbeschreibung (Detailkonzept) als spezielle Mitwirkungspflichten (projektspezifisch) noch näher umschrieben werden. - Bereitstellung der erforderlichen IT- Infrastruktur und Gewährung des Zugangs zur notwendigen Hardware mit Betriebssystem und weiterer Software nach Vorgaben SR (technisches Datenblatt) - Mitwirkung in der Projektleitung, falls die Projektleitung vereinbarungsgemäss von SR besorgt wird, Bezeichnung eines kompetenten Ansprechpartners, der für das Treffen und die Herbeiführung von Entscheiden befugt ist - Schriftliche Bekanntgabe der Namen, der für das Projekt einsetzbaren Mitarbeiter des Kunden und deren Funktion. - Durchführung ablaufrelevanter Zwischenprüfungen und Fällen von Zwischenentscheiden - Installation, sofern nichts anderes vereinbart - Bereitstellung der geeigneten Testdaten in der erforderlichen Qualität - Eingabe der Daten, Datenübernahme und Wiederherstellung der Daten sowie Verantwortung für die Datenintegrität - Gründliches Testen der Software auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation vor der operativen Nutzung der Software - Angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss arbeitet (z.B. Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmässige Überprüfung der Ergebnisse) Ein allfälliger Mehraufwand der SR als Folge einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden hat dieser der SR zu vergüten. Allfällige dadurch begründete Qualitätsminderungen oder Folgen von Verzögerungen trägt der Kunde.