Festsetzung des Schadens. Art. 40f14 1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan- gene Leistungen zurückerstatten. 2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Xxxxxxxx. 3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen. 4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung. Art. 40g15
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Festsetzung des Schadens. Art. 40f1440f13
1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan- gene Leistungen zurückerstatten.
2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Xxxxxxxx.
3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.
4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung. Art. 40g15
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Samples: Obligation Law
Festsetzung des Schadens. Art. 40f1440f13
1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan- gene Leistungen zurückerstatten.
2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Xxxxxxxx.
3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.
4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung. Art. 40g1540g14
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Festsetzung des Schadens. Art. 40f1440f10
1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan- gene Leistungen zurückerstatten.
2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Xxxxxxxx.
3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.
4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung. Art. 40g1540g11
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Samples: Bundesgesetz