Feuerschäden Musterklauseln

Feuerschäden. Versicherbar sind Feuerschäden, verursacht durch: – Brand; – Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung); – Blitzschlag; – Explosion und Implosion; – abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon; – Meteoriten und andere Himmelskörper; – Seng- und Hitzeschäden (bis maximal CHF 5’000).
Feuerschäden. Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.1.
Feuerschäden. Ungewollt eingetretene Schäden infolge Brand inkl. Löschaktionen, Blitzschlag, Explosion und Kurzschluss (ohne Batterieschäden).
Feuerschäden. Die Feuerversicherung deckt Schäden am versicherten Objekt, die entstehen durch: – Xxxxx, Xxxxx – Rauch oder Hitze – Blitzschlag (mit oder ohne Zündung) – elektrische Überspannung als Folge von Blitzschlag oder Elementarereignissen – Explosion Feuer ist ein Verbrennungsvorgang mit einer Lichterscheinung, die durch Flammen hervorgerufen wird. Ein versicherter Schaden entsteht nur durch ein Schadenfeuer (Brand), welches dadurch qualifiziert ist, dass es seinen Herd aus eigener Kraft verlassen hat. Rauch ist ein direkter Folgeschaden eines Feuers und als solcher, aber auch als selbstständiges Ereignis gedeckt. Rauch beinhaltet, im Gegensatz zu Dampf, Russpartikel. Hitze ist oft eine Folgeerscheinung eines Feuers. Sie kann aber auch Schäden verursachen, ohne dass ein offenes Feuer ausge- brochen ist. Blitzschlag ruft oft einen Brand hervor, der dann als solcher ge- deckt ist. Insbesondere sind aber auch Schäden an elektrischen Anlagen gedeckt, sofern sie nachweisbar auf die durch den Blitzschlag verursachte Überspannung zurückzuführen sind. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäusserung. Der Druckausgleich erfolgt von einem relativen Überdruck von innen zu einem relativen Unterdruck nach aussen. Somit sind insbesondere Implosionen nicht gedeckt. Zudem sind sogenannte Schleuderbrüche keine Explosionen, da sie nicht auf der Ausdeh- nung von Gasen und Dämpfen beruhen. Ebenso wenig gelten Zerstörungen aufgrund von Druck von Flüssigkeiten oder Schäden aufgrund des Überschallknalls als Explosionen.
Feuerschäden. Als solche bezeichnen diese Bedingungen Schäden am Hausrat, die entstehen durch a) Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige, nicht aber bestimmungsgemässe oder allmähliche Einwir- kung), Blitzschlag, Explosion und Implosion; b) die Elementarereignisse Hochwasser, Überschwem- mung, Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume um- wirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch (Elementarschäden). – Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Kon- struktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unter- lassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kür- zeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt; – ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation; – Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit de- nen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden bei Hoch- und Tiefbauten; c) abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahr- zeuge oder Teile davon; d) Sengschäden und Schäden an Hausrat, der unab- sichtlich einem Nutzfeuer oder der Wärme ausge- setzt wurde. Solche Schäden sind bis zum Betrag von CHF 5 000.– gedeckt. Die Versicherung ersetzt die in der Zerstörung, Beschä- digung oder im Abhandenkommen versicherter Sachen bestehenden Schäden als Folge eines versicherten Er- eignisses gemäss Art. 3.1 lit. a – d AVB;
Feuerschäden. Als Feuerschäden gelten Schäden verursacht durch Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung), Blitzschlag, Explosion und Implosion, abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon.
Feuerschäden. Versichert sind Schäden verursacht durch: a Brand b Löschwasser c Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung) d Blitzschlag und Überspannung e Explosion, Verpuffung und Implosion f abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon oder Meteoriten und andere Himmels- körper g Druckwellen, die von Luftfahrzeugen ausgehen, die mit Überschallgeschwindigkeit fliegen
Feuerschäden. 1 Die Gebäude und beweglichen Sachen sind gegen Schäden versi- chert, die entstanden sind durch: 1. Feuer, Rauch oder Hitze; 2. Blitzschlag; 3. Explosion; 4. abstürzende und notlandende Flug- und Raumfahrzeuge oder Teile davon, soweit kein Ersatz von einem Dritten erhältlich ist. 2 Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden, verur- sacht durch: 1. Abnützung zufolge bestimmungsgemässer oder allmählicher Feuer-, Rauch- oder Hitzeeinwirkung; 2. Schleuderbrüche oder andere kräftemechanische Betriebseinwir- kungen; 3. gewerbsmässige Sprengarbeiten. 3 Von der Versicherungsdeckung sind zudem ausgeschlossen: 1. Sengschäden, die nicht auf einen Brand zurückzuführen sind, sowie Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sachen ei- nem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden; 2. Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Geräten, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektri- schen Energie selbst, durch Erwärmung infolge Überlastung oder durch Überspannung wie beispielsweise Nullleiterunterbruch.
Feuerschäden. 1.1. Versicherte Gefahren Explosion (auch Verpuffung) ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung u.a.) ist die plötzliche Zerstörung der Wand dieses Behälters durch inneren Überdruck, auch wenn dieser nicht auf eine Verbrennung des Inhaltes zurückgeht. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung (Verbrennung, Reaktion, etc.) hervorgerufen, so ist ein dadurch am Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wand nicht zerrissen wird. 1.2. Versichert sind Schäden, a) die durch die unmittelbare Einwirkung von - Brand, - direkter Blitzschlag, - Explosion oder - Flugzeugabsturz - Verrußung entstehen. b) die als unvermeidliche Folge daraus und/oder durch Abhandenkommen unmittelbar dabei entstehen; c) die durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen dabei verursacht werden; d) die durch radioaktive Verunreinigung bei einem solchen Ereignis aus Brandmeldeanlagen mit radioaktiven Isotopen entstehen; e) an den versicherten Sachen auch im Freien am Versicherungsgrundstück. f) die durch Verrußung in Folge eines Kabelbrandes entstehen. 1.3. Nicht versichert sind Xxxxxxx, so ferne nicht anders vereinbart: a) durch nicht versicherte Gefahren; b) an Sachen, die zu einem bestimmten Zweck Feuer ausgesetzt werden; ausgenommen davon sind Schäden an Selch- und Räucherkammern, Trocknungs- und Erhitzungsanlagen samt Inhalt; c) an Sachen, die zu einem bestimmten Zweck Wärme oder Rauch ausgesetzt werden (Trocknen, Räuchern, Rösten, etc.); d) durch Wärmestrahlung und Wärmeübertragung (Sengschäden), außer als Folge eines Schadenfeuers oder wenn versicherte Sachen in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden; e) durch die Energie des elektrischen Stromes ohne atmosphärischen Ursprung (Überspannung, Kurzschluss, etc.), auch wenn dabei Feuer, Wärme oder explosionsartige Erscheinungen auftreten und es zu keinem gedeckten Folgeschaden kommt. f) an Verbrennungskraftmaschinen durch die Explosion im Verbrennungsraum. g) durch Unterdruck (Implosion). Führen die vorgenannten Ursachen zu einem Brand oder zu einer Explosion, ist der daraus entstehende Schaden versichert. Schäden aus vorgenannten Ursachen sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge einer versicherten Gefahr eintreten.
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