Feuerschäden Musterklauseln

Feuerschäden. Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.1.
Feuerschäden. Versicherbar sind Feuerschäden, verursacht durch: – Brand; – Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung); – Blitzschlag; – Explosion und Implosion; – abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon; – Meteoriten und andere Himmelskörper; – Seng- und Hitzeschäden (bis maximal CHF 5’000).
Feuerschäden. 1.1. Versicherte Gefahren Explosion (auch Verpuffung) ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung u.a.) ist die plötzliche Zerstörung der Wand dieses Behälters durch inneren Überdruck, auch wenn dieser nicht auf eine Verbrennung des Inhaltes zurückgeht. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung (Verbrennung, Reaktion, etc.) hervorgerufen, so ist ein dadurch am Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wand nicht zerrissen wird.
Feuerschäden. Als solche bezeichnen diese Bedingungen Schäden am Hausrat, die entstehen durch
Feuerschäden. 1 Die Gebäude und beweglichen Sachen sind gegen Schäden versi- chert, die entstanden sind durch:
Feuerschäden. Als Feuerschäden gelten Schäden verursacht durch Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung), Blitzschlag, Explosion und Implosion, abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon.
Feuerschäden. Die Feuerversicherung deckt Schäden am versicherten Objekt, die entstehen durch: – Xxxxx, Xxxxx – Rauch oder Hitze – Blitzschlag (mit oder ohne Zündung) – elektrische Überspannung als Folge von Blitzschlag oder Elementarereignissen – Explosion Feuer ist ein Verbrennungsvorgang mit einer Lichterscheinung, die durch Flammen hervorgerufen wird. Ein versicherter Schaden entsteht nur durch ein Schadenfeuer (Brand), welches dadurch qualifiziert ist, dass es seinen Herd aus eigener Kraft verlassen hat. Rauch ist ein direkter Folgeschaden eines Feuers und als solcher, aber auch als selbstständiges Ereignis gedeckt. Rauch beinhaltet, im Gegensatz zu Dampf, Russpartikel. Hitze ist oft eine Folgeerscheinung eines Feuers. Sie kann aber auch Schäden verursachen, ohne dass ein offenes Feuer ausge- brochen ist. Blitzschlag ruft oft einen Brand hervor, der dann als solcher ge- deckt ist. Insbesondere sind aber auch Schäden an elektrischen Anlagen gedeckt, sofern sie nachweisbar auf die durch den Blitzschlag verursachte Überspannung zurückzuführen sind. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäusserung. Der Druckausgleich erfolgt von einem relativen Überdruck von innen zu einem relativen Unterdruck nach aussen. Somit sind insbesondere Implosionen nicht gedeckt. Zudem sind sogenannte Schleuderbrüche keine Explosionen, da sie nicht auf der Ausdeh- nung von Gasen und Dämpfen beruhen. Ebenso wenig gelten Zerstörungen aufgrund von Druck von Flüssigkeiten oder Schäden aufgrund des Überschallknalls als Explosionen.
Feuerschäden. Ungewollt eingetretene Schäden infolge Brand inkl. Löschaktionen, Blitzschlag, Explosion und Kurzschluss (ohne Batterieschäden).
Feuerschäden. Versichert sind Schäden verursacht durch:
Feuerschäden