Überschallknall Musterklauseln

Überschallknall. Als Schaden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf der durch den Überschallknall eines Luftfahrzeuges entstehenden Druckwelle beruhen.
Überschallknall. In Erweiterung von § 1.1 a) aa) DEG-VGB 2018 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Überschallknall eines Flugzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Schaden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf der durch den Überschallknall eines Flugzeuges entstehenden Druckwelle beruhen.
Überschallknall. Überschallknall sind Druckstöße infolge Überschallfluges.
Überschallknall. Wir zahlen für Schäden durch Überschalldruckwellen infolge eines Überschallfluges.
Überschallknall. In Erweiterung von Ziffer 1.1 a) AL-VGB 2010 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Über- schallknall eines Flugzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Schaden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf der durch den Über- schallknall eines Flugzeuges entstehenden Druckwelle beruhen. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden wäh- rend der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zustän- digkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt. Kann sich die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG nicht mit dem Vor- versicherer einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG im Rahmen des mit ihr vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorver- sicherer an die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG auch eine sich gegen- über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Überschallknall. In Ergänzung von § 4 Nr. 1a VGB 2008 sind auch Schäden an versicherten Sachen, die durch Überschallknall verursacht werden, mitversichert.
Überschallknall. Versicherte Sachen werden durch Druckwellen unmittelbar zerstört oder beschädigt. Vorausset- zung ist, dass diese Druckwellen durch Überschallknall eines Luftfahrzeugs entstehen.
Überschallknall. In Erweiterung der § 2 DEG-VHB 2009 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Überschallknall eines Flugzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Als Schaden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf der durch den Überschallknall eines Flugzeuges entstehenden Druckwelle beruhen. In Erweiterung von § 8.1 DEG-VHB 2009 Abschnitt A ersetzt der Versicherer auch Kosten die durch den Missbrauch von Scheck-, Kredit- und Kundenkarten des Versicherungsnehmers oder einer mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen entstehen, wenn diese infolge eines Versicherungsfalles nach § 3 DEG-VHB 2009 Abschnitt A (Einbruchdiebstahl/Raub) abhanden bekommen sind. Der Versicherungsnehmer hat die abhanden gekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen. Für den einzelnen Schadenfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze von 2.500 EUR. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern anderweitig kein Ersatz erlangt werden kann (z. B. Kreditinstitut, Kartenunternehmen).