Explosion Musterklauseln

Explosion. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Explosion. Die plötzliche und heftige Einwirkung einer Kraft durch die Expansion von Gas oder Dämpfen.
Explosion. Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Aus- dehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druck- unterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Abweichend von B 2.1 sind Schäden durch Explosionen von Kampfmittel- altlasten aus beendeten Kriegsereignissen versichert.
Explosion. Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in ei- nem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Aus- gleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Mitversichert sind auch Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger). Auch wenn keine Explosion von Kampfmitteln aus beendeten Krie- gen (Blindgänger) vorliegt, sind Schäden an versicherten Sachen, die durch eine Kampfmittelbeseitigung entstehen, subsidiär versi- chert. Die Ersatzpflicht besteht demnach nicht, wenn ein anderer Leistungsträger eintritt oder ein Haftpflichtanspruch gegen einen Dritten besteht.
Explosion. Plötzliche und heftige Kraftentwicklung infolge der Ausdehnung von Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten in irgendwelchen Geräten oder Behältern.
Explosion. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines konstant unter Gas- oder Dampfdruck stehenden Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters statt- findet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entste- hender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn dessen Wandung nicht zerrissen ist.
Explosion. Eine kurze, plötzliche Kraftentwicklung von Gasen oder Dämpfen.
Explosion. Explosion ist eine auf dem Ausdeh- nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlau- fende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kes- sel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem sol- xxxx Xxxxxx zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Schäden durch Un- terdruck sind nicht versichert.
Explosion. Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Vorausset- zungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerrei- ßen seiner Wandung nicht erforderlich. Mitversichert gelten Schäden durch Blindgänger.
Explosion. Eine kurze, heftige Energieauslösung durch Gase oder Dämpfe, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: Wenn die Explosion in einem Behälter entstanden ist, ist in der Wand des Behälters unter dem Druck der sich darin befindlichen Gase oder Dämpfe eine Öffnung entstanden. Durch die Öffnung muss der Druck innen und außen plötzlich gleich geworden sein. Es ist dabei unerheblich, wie die Gase im Behälter entstanden sind und ob sie bereits vor der Explosion vorhanden waren oder aber sich während der Explosion entwickelt haben. Ist dies nicht der Fall oder ist die Explosion außerhalb eines Behälters entstanden, dann muss die Explosion die unmittelbare Folge von Gasen oder Dämpfen gewesen sein, die sich durch eine chemische Reaktion fester, flüssiger, gas- oder dampfförmiger Stoffe oder einer Mischung davon entwickelt haben oder zur Ausdehnung gebracht sind.