Explosion Musterklauseln

Explosion. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Explosion. Die plötzliche und heftige Einwirkung einer Kraft durch die Expansion von Gas oder Dämpfen.
Explosion. Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Aus- dehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druck- unterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Abweichend von B 2.1 sind Schäden durch Explosionen von Kampfmittel- altlasten aus beendeten Kriegsereignissen versichert.
Explosion. Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in ei- nem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Aus- gleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Mitversichert sind auch Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger). Auch wenn keine Explosion von Kampfmitteln aus beendeten Krie- gen (Blindgänger) vorliegt, sind Schäden an versicherten Sachen, die durch eine Kampfmittelbeseitigung entstehen, subsidiär versi- chert. Die Ersatzpflicht besteht demnach nicht, wenn ein anderer Leistungsträger eintritt oder ein Haftpflichtanspruch gegen einen Dritten besteht.
Explosion. Plötzliche und heftige Kraftentwicklung infolge der Ausdehnung von Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten in irgendwelchen Geräten oder Behältern.
Explosion. Explosion ist eine auf dem Ausdeh- nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlau- fende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kes- sel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem sol- xxxx Xxxxxx zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Schäden durch Un- terdruck sind nicht versichert.
Explosion. Eine kurze, plötzliche Kraftentwicklung von Gasen oder Dämpfen.
Explosion. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Schäden durch Verpuffung stehen einer Explosion gleich.
Explosion. Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wan- dung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds inner- halb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht er- forderlich.
Explosion d.h. die plötzliche und heftige Einwirkung einer Gewalt infolge der Ausdehnung von Gas oder Dampf.