Implosion Musterklauseln

Implosion. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Implosion. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
Implosion. Die plötzliche und heftige Einwirkung einer Kraft durch den Eintritt von Gas, Dämpfen oder Flüssigkeiten in beliebige Geräte und Gefäße. Nicht als Explosions- oder Implosionsschäden gelten: ◼ Risse oder Sprünge, die durch Überhitzung oder Abnutzung an Geräten oder Heizkesseln entstehen; ◼ Einbrüche von Wasser oder anderen Flüssigkeiten; ◼ Druckstöße; ◼ Brüche aufgrund der Ausdehnung von Wasser durch Wärme- oder Frosteinwirkung, die Zentrifugalkraft oder sonstige mechanische Krafteinwirkungen; ◼ Schockwellen aufgrund der Geschwindigkeit von Geräten jeder Art; ◼ Schäden an einem Gerät oder Gefäß einschließlich des Xxxxxx, zu dem ein Gefäß gehört, durch eine Explosion oder Implosion aufgrund von Abnutzung oder einem Mangel an diesem Gerät oder Gefäß selbst; ◼ andere Schäden als Brandschäden aufgrund der Explosion von Sprengstoffen, deren Präsenz innerhalb des Gebäudes durch die dort ausgeübte berufliche Tätigkeiten bedingt ist.
Implosion. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äuße- ren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes ist.
Implosion. A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung A 3.7 Nicht versicherte Schäden
Implosion. Schlagartige Zertrümmerung eines Hohlkörpers durch äusseren Überdruck.
Implosion. Versichert sind Schäden durch Implosion. Definition: Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Implosion. Soweit dies vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für versi- cherte Sachen, die durch Implosion zerstört oder beschädigt worden sind. Implosion ist die schlagartige Zer- trümmerung eines Hohlkörpers durch äußeren Gasüberdruck.
Implosion. In Erweiterung von § 4 Nr. 1 a VGB werden auch versicherte Sachen (siehe § 1 VGB) entschädigt, die durch Implosion zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem gleichbleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck.
Implosion. 1. In Erweiterung von Abschnitt A § 2 VHB 2008 sind auch Schäden an versicherten Sachen, die durch Implosion an elektrischen Geräten entstehen, zusätzlich bis zur Versicherungssumme mitversichert.