Implosion Musterklauseln
Implosion. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Implosion. Die plötzliche und heftige Einwirkung einer Kraft durch den Eintritt von Gas, Dämpfen oder Flüssigkeiten in beliebige Geräte und Gefäße. Nicht als Explosions- oder Implosionsschäden gelten: ◼ Risse oder Sprünge, die durch Überhitzung oder Abnutzung an Geräten oder Heizkesseln entstehen; ◼ Einbrüche von Wasser oder anderen Flüssigkeiten; ◼ Druckstöße; ◼ Brüche aufgrund der Ausdehnung von Wasser durch Wärme- oder Frosteinwirkung, die Zentrifugalkraft oder sonstige mechanische Krafteinwirkungen; ◼ Schockwellen aufgrund der Geschwindigkeit von Geräten jeder Art; ◼ Schäden an einem Gerät oder Gefäß einschließlich des Xxxxxx, zu dem ein Gefäß gehört, durch eine Explosion oder Implosion aufgrund von Abnutzung oder einem Mangel an diesem Gerät oder Gefäß selbst; ◼ andere Schäden als Brandschäden aufgrund der Explosion von Sprengstoffen, deren Präsenz innerhalb des Gebäudes durch die dort ausgeübte berufliche Tätigkeiten bedingt ist.
Implosion. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung A 3.7 Nicht versicherte Schäden
Implosion. Soweit dies vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für versi- cherte Sachen, die durch Implosion zerstört oder beschädigt worden sind. Implosion ist die schlagartige Zer- trümmerung eines Hohlkörpers durch äußeren Gasüberdruck.
Implosion. Schlagartige Zertrümmerung eines Hohlkörpers durch äusseren Überdruck.
Implosion. Versichert sind Schäden durch Implosion. Definition: Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Implosion. In Erweiterung von § 4 Nr. 1 a VGB werden auch versicherte Sachen (siehe § 1 VGB) entschädigt, die durch Implosion zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem gleichbleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck.
Implosion a) In Erweiterung von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABL - CV sind auch Schaden an versicherten Sachen, die durch Implosion an elektrischen Geraten entstehen, zusätzlich bis zur Versicherungssumme mitversichert.
b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Implosion. Der Versicherer leistet Entschädigung für ver sicherte Xxxxxx, die durch Implosion zerstört oder beschädigt worden sind. Implosion ist die schlagartige Zertrümmerung eines Hohlkörpers durch äußeren Gasüberdruck.
Implosion a) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
b) Diese Schäden an versicherten Sachen, die durch Implosion an elektrischen Gerä- ten entstehen, sind zusätzlich bis zur Versicherungssumme mitversichert.