Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) Musterklauseln

Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD). Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) stellen den gewaltfreien Zutritt zu allen mit Brandmeldern und selbsttätigen Löschanlagen geschützten Räumen im Alarmfall, bei ausgelöster BMA/AÜE, für die Feuerwehr sicher. Die Einbauhöhe der FSD Unterkante beträgt mindestens 0,80 m und höchstens 1,40 m über dem Fertigfußboden. Es wird nur der FSD Klasse 3, welcher der technischen VdS-Richtlinie 2105 entspricht, zugelassen. FSD der Klasse 3 dürfen ausschließlich bei ausgelöster BMZ/AÜE von der Feuerwehr zu öffnen sein. Der Zustand des FSD ist, soweit nicht schon im FAT-Klartext ersichtlich, durch zwei Leuchtdioden anzuzeigen. - LED gelb Tür FSD entriegelt - LED rot Sabotage FSD Zum Erwerb des Schließzylinders für das Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) wird ein Freigabeantrag benötigt. Dieser ist mittels beigefügten Formulars (Anlage 5) bei der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle (Anlage 1) einzureichen. Der Schließzylinder für das Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) wird abhängig von den örtlichen Zuständigkeiten über die im Freigabeschreiben der zuständigen Brandschutzdienststelle erwähnten Firmen auf Anforderung und Rechnung des Objektbetreibers an die zuständige Brandschutzdienststelle/Feuerwehr ausgeliefert und am Tag des Anschlusses der BMA von der Feuerwehr bereitgehalten. Im Beisein des Objektbetreibers bzw. -verantwortlichen werden die entsprechenden Generalschlüssel im Feuerwehr-Schlüsseldepot hinterlegt. Generell ist je FSD nur ein Generalhauptschlüssel zu hinterlegen. In Ausnahmefällen dürfen nach Zustimmung der Brandschutzdienststelle im FSD jedoch max. drei unterschiedliche Generalschlüssel (z.B. für eigenständige Gebäude- oder Bereichsschließungen) hinterlegt sein. Diese Schlüssel müssen mit einem Ring untrennbar miteinander verbunden sein und ein Schlüssel davon muss durch einen Profilzylinder im FSD überwacht und gesichert werden. Die einzelnen Schlüssel sind eindeutig zu kennzeichnen (z.B. Schlüsselanhänger, -fähnchen etc.). In Gebäuden besonderer Art und Nutzung behält sich die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle vor, auf Kosten und Risiko des Objektbetreibers mehrere gleiche Generalschlüssel im FSD deponieren zu lassen. Werden mehrere Generalschlüssel zur Verfügung gestellt, so muss jeder dieser Generalschlüssel durch einen eigenen Profilzylinder im Inneren des FSD überwacht und gesichert werden. Der Schlüssel zur Schließung des FSD bleibt ausschließlich in der Nutzung der örtlich zuständigen Feuerwehr und darf deshalb an Zweite nicht ausgegeben werd...
Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD). Rote Blitzleuchte unmittelbar beim FSD
Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD). ▪ Es dürfen nur Feuerwehr-Schlüsseldepots eingebaut werden, die den Richtlinien des Verbands der Schadenversicherer (VdS) entsprechen. ▪ Der Einbau des Feuerwehr-Schlüsseldepots hat in unmittelbarer Nähe des Zuganges zur Feuerwehr-Informations-Zentrale in Wände des Mauerwerks zu erfolgen (Höhe ≈ 1,20m). Bild: Feuerwehr-Schlüsseldepot ▪ Der genaue Standort des Schlüsseldepots ist in Absprache mit der örtli- chen Feuerwehr Brandschutzdienststelle und der zuständigen Unteren Baurechtsbehörde festzulegen (siehe 1.3). ▪ Es sind FSD der Kategorie 3 zu verbauen. Auf dem FSD ist ein rotes „F“ nach DIN 14675 anzubringen. ▪ Das FSD muss über mindestens 2 Gebäudehauptschlüssel mit Einzel- überwachung verfügen. Je nach Gebäudestruktur können auch mehr Ge- bäudehauptschlüssel gefordert werden, dies kann den Einbau eines Feu- erwehrschlüsselschrankes (FSS) erforderlich machen. Jeder Gebäude- hauptschlüssel muss über eine separate Überwachung verfügen. ▪ Wenn keine geeignete Fassadenfläche vor- handen ist, darf die Montage des FSD in einer Standsäule mit ausreichender Festigkeit erfol- gen. Das Fundament für die Standsäule muss so ausgeführt werden, dass die Säule nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist. Herstel- lerangaben sind zu beachten.
Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD). Um für die Feuerwehr im Alarmfall einen gewaltlosen Zugang sicherzustellen, ist ein Feuerwehrschlüsseldepot am Zugang anzubringen. Vor dem Einbau sollte zwischen dem Betreiber der Brandmeldeanlage und den dafür zuständigen Sachversicherern geklärt werden, ob ein: − FSD Typ 1 (ohne VdS-Zulassung) oder ein − FSD Typ 3 (mit VdS-Zulassung) eingebaut werden soll. Aus einsatztaktischen Gründen und wegen der Einheitlichkeit sind nur bestimmte Fabrikate zugelassen. Um die einwandfreie Funktion des FSD sicherzustellen, sind die Einbauhinweise der FSD-Hersteller sowie die im folgenden aufgeführten Punkte zu beachten. 13.1 FSD Typ 1 (ohne VdS-Zulassung) 13.1.1 Der FSD muss an der Außenfassade unter Putz oder entsprechend mechanisch gesichert in einer Höhe von mindestens 800 mm (Unterkante) und höchsten 1400 mm (Oberkante), gemessen über der Standfläche, unmittelbar neben dem Zugang für die Feuerwehr angebracht werden. 13.1.2 Der ÜE-Auslösekontakt des FSD I ist an eine eigene (letztmögliche) Meldergruppe der Brandmelderzentrale zu schalten. 13.1.3 Eine elektrische Verriegelung wird bei Brandmeldeanlagen in reinen Tiefgaragen (§ 16 GaV) nicht gefordert. 13.2 FSD Typ 3 (mit VdS-Zulassung) 13.3 Aufgrund einsatztaktischer Gesichtspunkte können maximal drei Schlüssel, jedoch vorzugsweise ein Haupt- bzw. Generalschlüssel, in den dafür vorzusehenden Halbzylinder im Schlüsseldepot hinterlegt werden. Anmerkung: Dem Einbruchversicherer ist die Hinterlegung des Objektschlüssels im FSD anzuzeigen.
Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD). Die BMZ und alle mit Brandmeldern bzw. automatischen Löschanlagen geschützten Räume müssen für die Feuerwehr im Alarmfall jederzeit und ohne Verzögerung gewaltfrei zugänglich sein. Es ist deshalb grundsätzlich ein FSD zu installieren, das den entsprechenden Objektschlüssel enthält. Der vorgesehene Standort des FSD ist mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen. Der Betreiber hat auch für Verschlussbereiche (Einbruchmeldeanlagen) den gewaltfreien Zugang im Alarmfall zu gewährleisten. Die Kosten der Beschaffung, Montage und Unterhaltung des Feuerwehr-Schlüsseldepots trägt der Betreiber bzw. Eigentümer der Brandmeldeanlage. Einbau und Funktion des FSD müssen der Richtlinie VdS 2105 entsprechen. Für das Schloss des FSD ist eine Feuerwehrschließung erforderlich. Sabotagemeldungen sind nicht an die Leitstelle weiterzuleiten. Sie müssen zu einer ständig besetzten und VdS- anerkannten Stelle weitergeleitet werden. Diese ständig besetzte Stelle muss vom Betreiber nachgewiesen und dokumentiert werden.
Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD). Um den Einsatzkräften der Feuerwehr im Alarmfall jederzeit den gewaltlosen Zutritt zu allen Brandmel- dern zu ermöglichen, ist ein überwachtes Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) Klasse 3, der Firma zu installieren. Ist das FSD nicht fachgerecht zu installieren, so ist das FSD mit Rundum-Sabotageschutz zu verwenden. Der Standort des FSD ist in Absprache mit der Feuerwehr Asperg festzulegen. Der Stand- ort des FSD ist mittels roter Blitzleuchte für die anrückenden Einsatzkräfte deutlich zu kennzeichnen. Ist diese Blitzleuchte nicht von der Grundstückszufahrt erkennbar, so sind weitere Blitzleuchten zu instal- lieren. Für den Betrieb des FSD wird zwischen der Stadt Asperg (Feuerwehr) und dem Betreiber eine privat- rechtliche Vereinbarung geschlossen. Der Betreiber erhält von der Feuerwehr eine Ausfertigung zuge- sandt, von dem ein Exemplar unterzeichnet an die Feuerwehr zurückzusenden ist. Im FSD dürfen aus einsatztaktischen Gründen nicht mehr als drei Schlüssel hinterlegt werden. Bei Schließanlagen ist ein Generalhauptschlüssel (GHS) im FSD zu deponieren. Die im FSD deponierten Schlüssel sind mit entsprechend dauerhaft beschrifteten Schlüsselanhängern zu kennzeichnen.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

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  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

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  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.