Finanzausstattung und Aufteilung der Budgets. (1) Das Land und die Hochschulen Sachsen-Anhalts verfolgen das Ziel der Planungssicherheit. Das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet sich daher auf Grundlage der in der Zielvereinbarung vereinbart en Regelungen, der Hochschule für die vereinbarte Laufzeit der Zielvereinbarung mindes tens folgenden Zuschuss zu gewähren: Haushaltsjahr 2020: insgesamt 99.626.500 Euro Haushaltsjahr 2021: insgesamt 101.157.000 Euro Haushaltsjahr 2022: insgesamt 101.612.000 Euro Haushaltsjahr 2023: insgesamt 101.839.500 Euro Haushaltsjahr 2024: insgesamt 101.384.500 Euro (2) Der vorgenannte Landeszuschuss enthält den auf fünf Jahrgänge mit jeweils zehn Semestern be- fristeten Mehrbedarf für zusätzliche Kapazitäten in der Lehramtsausbildung (den Beginn stellte das Win- tersemester 2018/2019 dar). (3) Weiterhin enthält der vorgenannte Landeszuschuss den Mehrbedarf aus den bisherigen Tarif- und Besoldungsrunden (einschließlich Tarif- und Besoldungsrunde 2019 mit Auswirkungen bis 2021). Für künftige Besoldungs- und Tarifsteigerungen werden für den vereinbarten Zeitraum der Zielvereinba ru ng Landesmittel aus dem Einzelplan 06 und bei Bedarf ergänzend aus dem allgemeinen Haushalt (Einzel- plan 13) auf der Grundlage nachgewiesener Bedarfe in Höhe von 100 % des Mehrbedarfs bereitgestellt. Die budgeterhöhenden Mittel stehen unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassungen zum Haushalt. Budgeterhöhende Maßnahmen in der laufenden Zielvereinbarungsperiode (z. B. Ände- rungen gesetzlicher und tariflicher Verpflichtungen) haben eine Neuberechnung des Budgets im Rah- men der nächsten Haushaltsplanaufstellung zur Folge. (4) Hieraus ergibt sich derzeit ohne Berücksichtigung sonstiger budgeterhöhender Zuführungen für die Jahre 2020 bis 2024 folgende Aufteilung des Budgets: Haus- haltsjahr Budget in Euro Zuschuss Betrieb Zuschuss Lehramtsausbildung Zuschuss Invest 2020 96.252.700 1.373.800 2.000.000 2021 97.328.200 1.828.800 2.000.000 2022 97.328.200 2.283.800 2.000.000 2023 97.328.200 2.511.300 2.000.000 2024 97.328.200 2.056.300 2.000.000 (5) Ein weiterer Bestandteil des Budgets ist ab dem Jahr 2020 ein pauschaler Inflationsausgleich, der über die Laufzeit der Zielvereinbarung jährlich kumulierend ausgereicht wird. Für die Jahre 2020 bis 2024 ergibt sich folgende Aufteilung: Haus- haltsjahr in Euro Zuschuss Inflationsausgleich 2020 176.100 2021 352.200 2022 528.300 2023 704.400 2024 880.500 (6) Zusätzlich zum Budget erhält die Hochschule begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021 einen Zuschuss in Höhe von jeweils 263.300 EUR zur anteiligen Kompensation des Wegfalls der Langzeitstudienge- bühren in Verbindung mit der Novellierung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. (7) Von haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 41 LHO und sonstigen vom Ministerium der Finanzen erlassenen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen, soweit sie für den übrigen Bereich des Landeshaushalts allgemein in Kraft treten, ist die Hochschule befreit. (8) Die Zahlbarmachung von Leistungen nach den § 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 TVA-L BBiG an die Auszubildenden ist aus dem Hochschulhaushalt vorzunehmen. (9) Es gelten die Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen entsprechend der Anlage 2. (10) MW und Hochschule stimmen darin überein, dass durch nichtstaatliche, von der Hochschule er- wirtschaftete, Mittel die Finanzierung des Aufgabenspektrums verbessert werden kann. Diese Mittel verbleiben in der Hochschule und wirken nicht zuschussmindernd.
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Samples: Zielvereinbarung
Finanzausstattung und Aufteilung der Budgets. (1) Das Land und die Hochschulen Sachsen-Anhalts verfolgen das Ziel der Planungssicherheit. Das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet sich daher auf Grundlage der in der Zielvereinbarung vereinbart en Regelungen, der Hochschule für die vereinbarte Laufzeit der Zielvereinbarung mindes tens mindestens folgenden Zuschuss zu gewähren: . Haushaltsjahr 2020: insgesamt 99.626.500 39.239.900 Euro Haushaltsjahr 2021: insgesamt 101.157.000 39.653.300 Euro Haushaltsjahr 2022: insgesamt 101.612.000 39.653.300 Euro Haushaltsjahr 2023: insgesamt 101.839.500 39.653.300 Euro Haushaltsjahr 2024: insgesamt 101.384.500 39.653.300 Euro
(2) Der vorgenannte Landeszuschuss enthält den auf fünf Jahrgänge mit jeweils zehn Semestern be- fristeten Mehrbedarf für zusätzliche Kapazitäten in der Lehramtsausbildung (den Beginn stellte das Win- tersemester 2018/2019 dar).
(3) Weiterhin enthält der vorgenannte Landeszuschuss den Mehrbedarf aus den bisherigen Tarif- und Besoldungsrunden Besol- dungsrunden (einschließlich Tarif- und Besoldungsrunde 2019 mit Auswirkungen bis 2021). Für künftige Besoldungs- und Tarifsteigerungen werden für den vereinbarten Zeitraum der Zielvereinba ru ng Landesmittel Zielvereinbarung Lan- desmittel aus dem Einzelplan 06 und bei Bedarf ergänzend aus dem allgemeinen Haushalt (Einzel- plan Einzelplan 13) auf der Grundlage nachgewiesener Bedarfe in Höhe von 100 % des Mehrbedarfs bereitgestellt. Die Diese budgeterhöhenden Mittel stehen unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassungen zum Haushalt. Budgeterhöhende Maßnahmen in der laufenden Zielvereinbarungsperiode (z. B. Ände- rungen gesetzlicher und tariflicher Verpflichtungen) haben eine Neuberechnung des Budgets im Rah- men der nächsten Haushaltsplanaufstellung zur Folge.
(43) Hieraus ergibt sich derzeit ohne Berücksichtigung sonstiger budgeterhöhender Zuführungen für die Jahre 2020 bis 2024 folgende Aufteilung des Budgets: Haus- haltsjahr Haushaltsjahr Budget in Euro Zuschuss Betrieb Zuschuss Lehramtsausbildung Zuschuss Invest 2020 96.252.700 1.373.800 2.000.000 38.523.700 716.200 2021 97.328.200 1.828.800 2.000.000 38.937.100 716.200 2022 97.328.200 2.283.800 2.000.000 38.937.100 716.200 2023 97.328.200 2.511.300 2.000.000 38.937.100 716.200 2024 97.328.200 2.056.300 2.000.00038.937.100 716.200
(54) Ein weiterer Bestandteil des Budgets ist ab dem Jahr 2020 ein pauschaler Inflationsausgleich, der über die Laufzeit der Zielvereinbarung jährlich kumulierend ausgereicht wird. Für die Jahre 2020 bis 2024 ergibt sich folgende Aufteilung: Haus- haltsjahr in Euro Zuschuss Inflationsausgleich 2020 176.100 71.400 2021 352.200 142.800 2022 528.300 214.200 2023 704.400 285.600 2024 880.500357.000
(65) Zusätzlich zum Budget erhält die Hochschule begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021 einen Zuschuss in Höhe von jeweils 263.300 174.300 EUR zur anteiligen Kompensation des Wegfalls der Langzeitstudienge- bühren in Verbindung mit der Novellierung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(76) Von haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 41 LHO und sonstigen vom Ministerium der Finanzen erlassenen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen, soweit sie für den übrigen Bereich des Landeshaushalts allgemein in Kraft treten, ist die Hochschule befreit.
(8) 7) Die Zahlbarmachung von Leistungen nach den § 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 TVA-L BBiG an die Auszubildenden ist aus dem Hochschulhaushalt vorzunehmen.
(9) 8) Es gelten die Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen entsprechend der Anlage 2.
(109) MW und Hochschule stimmen darin überein, dass durch nichtstaatliche, von der Hochschule er- wirtschafteteerwirt- schaftete, Mittel die Finanzierung des Aufgabenspektrums verbessert werden kann. Diese Mittel verbleiben ver- bleiben in der Hochschule und wirken nicht zuschussmindernd.
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Samples: Zielvereinbarung
Finanzausstattung und Aufteilung der Budgets. (1) Das Land und die Hochschulen Sachsen-Anhalts verfolgen das Ziel der Planungssicherheit. Das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet sich daher auf Grundlage der in der Zielvereinbarung vereinbart en Regelungen, der Hochschule für die vereinbarte Laufzeit der Zielvereinbarung mindes tens mindestens folgenden Zuschuss zu gewähren: Haushaltsjahr 2020: insgesamt 99.626.500 30.202.600 Euro Haushaltsjahr 2021: insgesamt 101.157.000 30.539.100 Euro Haushaltsjahr 2022: insgesamt 101.612.000 30.539.100 Euro Haushaltsjahr 2023: insgesamt 101.839.500 30.539.100 Euro Haushaltsjahr 2024: insgesamt 101.384.500 30.539.100 Euro
(2) Der vorgenannte Landeszuschuss enthält den auf fünf Jahrgänge mit jeweils zehn Semestern be- fristeten Mehrbedarf für zusätzliche Kapazitäten in der Lehramtsausbildung (den Beginn stellte das Win- tersemester 2018/2019 dar).
(3) Weiterhin enthält der vorgenannte Landeszuschuss den Mehrbedarf aus den bisherigen Tarif- und Besoldungsrunden Besol- dungsrunden (einschließlich Tarif- und Besoldungsrunde 2019 mit Auswirkungen bis 2021). Für künftige Besoldungs- und Tarifsteigerungen werden für den vereinbarten Zeitraum der Zielvereinba ru ng Landesmittel Zielvereinbarung Lan- desmittel aus dem Einzelplan 06 und bei Bedarf ergänzend aus dem allgemeinen Haushalt (Einzel- plan Einzelplan 13) auf der Grundlage nachgewiesener Bedarfe in Höhe von 100 % des Mehrbedarfs bereitgestellt. Die Diese budgeterhöhenden Mittel stehen unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassungen zum Haushalt. Budgeterhöhende Maßnahmen in der laufenden Zielvereinbarungsperiode (z. B. Ände- rungen gesetzlicher und tariflicher Verpflichtungen) haben eine Neuberechnung des Budgets im Rah- men der nächsten Haushaltsplanaufstellung zur Folge.
(43) Hieraus ergibt sich derzeit ohne Berücksichtigung sonstiger budgeterhöhender Zuführungen für die Jahre 2020 bis 2024 folgende Aufteilung des Budgets: Haus- haltsjahr Haushaltsjahr Budget in Euro Zuschuss Betrieb Zuschuss Lehramtsausbildung Zuschuss Invest 2020 96.252.700 1.373.800 2.000.000 29.902.600 300.000 2021 97.328.200 1.828.800 2.000.000 30.239.100 300.000 2022 97.328.200 2.283.800 2.000.000 30.239.100 300.000 2023 97.328.200 2.511.300 2.000.000 30.239.100 300.000 2024 97.328.200 2.056.300 2.000.00030.239.100 300.000
(54) Ein weiterer Bestandteil des Budgets ist ab dem Jahr 2020 ein pauschaler Inflationsausgleich, der über die Laufzeit der Zielvereinbarung jährlich kumulierend ausgereicht wird. Für die Jahre 2020 bis 2024 ergibt sich folgende Aufteilung: Haus- haltsjahr in Euro Zuschuss Inflationsausgleich 2020 176.100 59.900 2021 352.200 119.800 2022 528.300 179.700 2023 704.400 239.600 2024 880.500299.500
(65) Zusätzlich zum Budget erhält die Hochschule begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021 einen Zuschuss in Höhe von jeweils 263.300 152.500 EUR zur anteiligen Kompensation des Wegfalls der Langzeitstudienge- bühren in Verbindung mit der Novellierung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(76) Von haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 41 LHO und sonstigen vom Ministerium der Finanzen erlassenen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen, soweit sie für den übrigen Bereich des Landeshaushalts allgemein in Kraft treten, ist die Hochschule befreit.
(8) 7) Die Zahlbarmachung von Leistungen nach den § 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 TVA-L BBiG an die Auszubildenden ist aus dem Hochschulhaushalt vorzunehmen.
(9) 8) Es gelten die Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen entsprechend der Anlage 2.
(109) MW und Hochschule stimmen darin überein, dass durch nichtstaatliche, von der Hochschule er- wirtschafteteerwirt- schaftete, Mittel die Finanzierung des Aufgabenspektrums verbessert werden kann. Diese Mittel verbleiben ver- bleiben in der Hochschule und wirken nicht zuschussmindernd.
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Samples: Zielvereinbarung
Finanzausstattung und Aufteilung der Budgets. (1) Das Land und die Hochschulen Sachsen-Anhalts verfolgen das Ziel der Planungssicherheit. Das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet sich daher auf Grundlage der in der Zielvereinbarung vereinbart en Regelungen, der Hochschule für die vereinbarte Laufzeit der Zielvereinbarung mindes tens mindestens folgenden Zuschuss zu gewähren: Haushaltsjahr 2020: insgesamt 99.626.500 21.367.600 Euro Haushaltsjahr 2021: insgesamt 101.157.000 21.601.700 Euro Haushaltsjahr 2022: insgesamt 101.612.000 21.601.700 Euro Haushaltsjahr 2023: insgesamt 101.839.500 21.601.700 Euro Haushaltsjahr 2024: insgesamt 101.384.500 21.601.700 Euro
(2) Der vorgenannte Landeszuschuss enthält den auf fünf Jahrgänge mit jeweils zehn Semestern be- fristeten Mehrbedarf für zusätzliche Kapazitäten in der Lehramtsausbildung (den Beginn stellte das Win- tersemester 2018/2019 dar).
(3) Weiterhin enthält der vorgenannte Landeszuschuss den Mehrbedarf aus den bisherigen Tarif- und Besoldungsrunden Besol- dungsrunden (einschließlich Tarif- und Besoldungsrunde 2019 mit Auswirkungen bis 2021). Für künftige Besoldungs- und Tarifsteigerungen werden für den vereinbarten Zeitraum der Zielvereinba ru ng Landesmittel Zielvereinbarung Lan- desmittel aus dem Einzelplan 06 und bei Bedarf ergänzend aus dem allgemeinen Haushalt (Einzel- plan Einzelplan 13) auf der Grundlage nachgewiesener Bedarfe in Höhe von 100 % des Mehrbedarfs bereitgestellt. Die Diese budgeterhöhenden Mittel stehen unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassungen zum Haushalt. Budgeterhöhende Maßnahmen in der laufenden Zielvereinbarungsperiode (z. B. Ände- rungen gesetzlicher und tariflicher Verpflichtungen) haben eine Neuberechnung des Budgets im Rah- men der nächsten Haushaltsplanaufstellung zur Folge.
(43) Hieraus ergibt sich derzeit ohne Berücksichtigung sonstiger budgeterhöhender Zuführungen für die Jahre 2020 bis 2024 folgende Aufteilung des Budgets: Haus- haltsjahr Haushaltsjahr Budget in Euro Zuschuss Betrieb Zuschuss Lehramtsausbildung Zuschuss Invest 2020 96.252.700 1.373.800 2.000.000 20.767.600 600.000 2021 97.328.200 1.828.800 2.000.000 21.001.700 600.000 2022 97.328.200 2.283.800 2.000.000 21.001.700 600.000 2023 97.328.200 2.511.300 2.000.000 21.001.700 600.000 2024 97.328.200 2.056.300 2.000.00021.001.700 600.000
(54) Ein weiterer Bestandteil des Budgets ist ab dem Jahr 2020 ein pauschaler Inflationsausgleich, der über die Laufzeit der Zielvereinbarung jährlich kumulierend ausgereicht wird. Für die Jahre 2020 bis 2024 ergibt sich folgende Aufteilung: Haus- haltsjahr in Euro Zuschuss Inflationsausgleich 2020 176.100 42.000 2021 352.200 84.000 2022 528.300 126.000 2023 704.400 168.000 2024 880.500210.000
(65) Zusätzlich zum Budget erhält die Hochschule begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021 einen Zuschuss in Höhe von jeweils 263.300 42.900 EUR zur anteiligen Kompensation des Wegfalls der Langzeitstudienge- bühren Langzeitstudiengebüh- ren in Verbindung mit der Novellierung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(76) Von haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 41 LHO und sonstigen vom Ministerium der Finanzen erlassenen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen, soweit sie für den übrigen Bereich des Landeshaushalts allgemein in Kraft treten, ist die Hochschule befreit.
(8) 7) Die Zahlbarmachung von Leistungen nach den § 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 TVA-L BBiG an die Auszubildenden ist aus dem Hochschulhaushalt vorzunehmen.
(9) 8) Es gelten die Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen entsprechend der Anlage 2.
(109) MW und Hochschule stimmen darin überein, dass durch nichtstaatliche, von der Hochschule er- wirtschafteteerwirt- schaftete, Mittel die Finanzierung des Aufgabenspektrums verbessert werden kann. Diese Mittel verbleiben ver- bleiben in der Hochschule und wirken nicht zuschussmindernd.
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Samples: Zielvereinbarung
Finanzausstattung und Aufteilung der Budgets. (1) Das Land und die Hochschulen Sachsen-Anhalts verfolgen das Ziel der Planungssicherheit. Das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet sich daher auf Grundlage der in der Zielvereinbarung vereinbart en vereinbarten Regelungen, der Hochschule für die vereinbarte Laufzeit der Zielvereinbarung mindes tens mindestens folgenden Zuschuss zu gewähren: Haushaltsjahr 2020: insgesamt 99.626.500 30.202.600 Euro Haushaltsjahr 2021: insgesamt 101.157.000 30.539.100 Euro Haushaltsjahr 2022: insgesamt 101.612.000 30.539.100 Euro Haushaltsjahr 2023: insgesamt 101.839.500 30.539.100 Euro Haushaltsjahr 2024: insgesamt 101.384.500 30.539.100 Euro
(2) Der vorgenannte Landeszuschuss enthält den auf fünf Jahrgänge mit jeweils zehn Semestern be- fristeten Mehrbedarf für zusätzliche Kapazitäten in der Lehramtsausbildung (den Beginn stellte das Win- tersemester 2018/2019 dar).
(3) Weiterhin enthält der vorgenannte Landeszuschuss den Mehrbedarf aus den bisherigen Tarif- und Besoldungsrunden Besol- dungsrunden (einschließlich Tarif- und Besoldungsrunde 2019 mit Auswirkungen bis 2021). Für künftige Besoldungs- und Tarifsteigerungen werden für den vereinbarten Zeitraum der Zielvereinba ru ng Landesmittel Zielvereinbarung Lan- desmittel aus dem Einzelplan 06 und bei Bedarf ergänzend aus dem allgemeinen Haushalt (Einzel- plan Einzelplan 13) auf der Grundlage nachgewiesener Bedarfe in Höhe von 100 % des Mehrbedarfs bereitgestellt. Die Diese budgeterhöhenden Mittel stehen unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassungen zum Haushalt. Budgeterhöhende Maßnahmen in der laufenden Zielvereinbarungsperiode (z. B. Ände- rungen gesetzlicher und tariflicher Verpflichtungen) haben eine Neuberechnung des Budgets im Rah- men der nächsten Haushaltsplanaufstellung zur Folge.
(43) Hieraus ergibt sich derzeit ohne Berücksichtigung sonstiger budgeterhöhender Zuführungen für die Jahre 2020 bis 2024 folgende Aufteilung des Budgets: Haus- haltsjahr Haushaltsjahr Budget in Euro Zuschuss Betrieb Zuschuss Lehramtsausbildung Zuschuss Invest 2020 96.252.700 1.373.800 2.000.000 29.902.600 300.000 2021 97.328.200 1.828.800 2.000.000 30.239.100 300.000 2022 97.328.200 2.283.800 2.000.000 30.239.100 300.000 2023 97.328.200 2.511.300 2.000.000 30.239.100 300.000 2024 97.328.200 2.056.300 2.000.00030.239.100 300.000
(54) Ein weiterer Bestandteil des Budgets ist ab dem Jahr 2020 ein pauschaler Inflationsausgleich, der über die Laufzeit der Zielvereinbarung jährlich kumulierend ausgereicht wird. Für die Jahre 2020 bis 2024 ergibt sich folgende Aufteilung: Haus- haltsjahr Haushaltsjahr in Euro Zuschuss Inflationsausgleich 2020 176.100 2021 352.200 2022 528.300 2023 704.400 2024 880.500Inflationsausgleich
(65) Zusätzlich zum Budget erhält die Hochschule begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021 einen Zuschuss in Höhe von jeweils 263.300 152.500 EUR zur anteiligen Kompensation des Wegfalls der Langzeitstudienge- bühren in Verbindung mit der Novellierung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(76) Von haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 41 LHO und sonstigen vom Ministerium der Finanzen erlassenen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen, soweit sie für den übrigen Bereich des Landeshaushalts allgemein in Kraft treten, ist die Hochschule befreit.
(8) 7) Die Zahlbarmachung von Leistungen nach den § 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 TVA-L BBiG an die Auszubildenden ist aus dem Hochschulhaushalt vorzunehmen.
(9) 8) Es gelten die Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen entsprechend der Anlage 2.
(109) MW und Hochschule stimmen darin überein, dass durch nichtstaatliche, von der Hochschule er- wirtschafteteerwirt- schaftete, Mittel die Finanzierung des Aufgabenspektrums verbessert werden kann. Diese Mittel verbleiben ver- bleiben in der Hochschule und wirken nicht zuschussmindernd.
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Samples: Zielvereinbarung
Finanzausstattung und Aufteilung der Budgets. (1) Das Land und die Hochschulen Sachsen-Anhalts verfolgen das Ziel der Planungssicherheit. Das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet sich daher auf Grundlage der in der Zielvereinbarung vereinbart en Regelungen, der Hochschule für die vereinbarte Laufzeit der Zielvereinbarung mindes tens mindestens folgenden Zuschuss zu gewähren: Haushaltsjahr 2020: insgesamt 99.626.500 15.844.200 Euro Haushaltsjahr 2021: insgesamt 101.157.000 16.024.100 Euro Haushaltsjahr 2022: insgesamt 101.612.000 16.024.100 Euro Haushaltsjahr 2023: insgesamt 101.839.500 16.024.100 Euro Haushaltsjahr 2024: insgesamt 101.384.500 16.024.100 Euro
(2) Der vorgenannte Landeszuschuss enthält den auf fünf Jahrgänge mit jeweils zehn Semestern be- fristeten Mehrbedarf für zusätzliche Kapazitäten in der Lehramtsausbildung (den Beginn stellte das Win- tersemester 2018/2019 dar).
(3) Weiterhin enthält der vorgenannte Landeszuschuss den Mehrbedarf aus den bisherigen Tarif- und Besoldungsrunden Besol- dungsrunden (einschließlich Tarif- und Besoldungsrunde 2019 mit Auswirkungen bis 2021). Für künftige Besoldungs- und Tarifsteigerungen werden für den vereinbarten Zeitraum der Zielvereinba ru ng Landesmittel Zielvereinbarung Lan- desmittel aus dem Einzelplan 06 und bei Bedarf ergänzend aus dem allgemeinen Haushalt (Einzel- plan Einzelplan 13) auf der Grundlage nachgewiesener Bedarfe in Höhe von 100 % des Mehrbedarfs bereitgestellt. Die budgeterhöhenden Mittel stehen unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassungen zum Haushalt. Budgeterhöhende Maßnahmen in der laufenden Zielvereinbarungsperiode (z. B. Ände- rungen Änderungen gesetzlicher und tariflicher Verpflichtungen) haben eine Neuberechnung des Budgets im Rah- men Rahmen der nächsten Haushaltsplanaufstellung zur Folge.
(43) Hieraus ergibt sich derzeit ohne Berücksichtigung sonstiger budgeterhöhender Zuführungen für die Jahre 2020 bis 2024 folgende Aufteilung des Budgets: Haus- haltsjahr Haushalts- jahr Budget in Euro Zuschuss Betrieb Zuschuss Lehramtsausbildung Zuschuss Invest 2020 96.252.700 1.373.800 2.000.000 15.644.200 200.000 2021 97.328.200 1.828.800 2.000.000 15.824.100 200.000 2022 97.328.200 2.283.800 2.000.000 15.824.100 200.000 2023 97.328.200 2.511.300 2.000.000 15.824.100 200.000 2024 97.328.200 2.056.300 2.000.00015.824.100 200.000
(4) Weiterhin ist ab dem Jahr 2020 der auf fünf Jahrgänge mit jeweils zehn Semestern befristeten Mehr- bedarf für zusätzliche Kapazitäten in der Lehramtsausbildung (den Beginn stellt das Wintersemester 2020/2021 dar) Bestandteil des Budgets. Für die Jahre 2020 bis 2024 ergibt sich folgende Aufteilung: 2020 16.300 2021 81.300 2022 146.300 2023 211.300 2024 276.300
(5) Ein weiterer Bestandteil des Budgets ist ab dem Jahr 2020 ein pauschaler Inflationsausgleich, der über die Laufzeit der Zielvereinbarung jährlich kumulierend ausgereicht wird. Für die Jahre 2020 bis 2024 ergibt sich folgende Aufteilung: Haus- haltsjahr in Euro Zuschuss Inflationsausgleich 2020 176.100 30.100 2021 352.200 60.200 2022 528.300 90.300 2023 704.400 120.400 2024 880.500150.500
(6) Zusätzlich zum Budget erhält die Hochschule begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021 einen Zuschuss in Höhe von jeweils 263.300 11.100 EUR zur anteiligen Kompensation des Wegfalls der Langzeitstudienge- bühren Langzeitstudiengebüh- ren in Verbindung mit der Novellierung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(7) Von haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 41 LHO und sonstigen vom Ministerium der Finanzen erlassenen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen, soweit sie für den übrigen Bereich des Landeshaushalts allgemein in Kraft treten, ist die Hochschule befreit.
(8) Die Zahlbarmachung von Leistungen nach den § 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 TVA-L BBiG an die Auszubildenden ist aus dem Hochschulhaushalt vorzunehmen.
(9) Es gelten die Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen entsprechend der Anlage 2.
(10) MW und Hochschule stimmen darin überein, dass durch nichtstaatliche, von der Hochschule er- wirtschaftete, Mittel die Finanzierung des Aufgabenspektrums verbessert werden kann. Diese Mittel verbleiben in der Hochschule und wirken nicht zuschussmindernd.
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Samples: Zielvereinbarung