Einführung Musterklauseln

Einführung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.
Einführung. Die Anlagen der Gesellschaft in Wertpapiere unterliegen gewöhnlichen Marktschwankungen und sonstigen mit einer Anlage in Wertpapiere verbundenen Risiken. Der Wert der und die Erträge aus den Anlagen, und daher auch der Wert und die Erträge von Anteilen der Fonds, können sowohl fallen als auch steigen, sodass ein Anleger seinen investierten Betrag u. U. nicht zurückerhält. Zudem können Wechselkursschwankungen bzw. die Umrechnung einer Währung in eine andere dazu führen, dass der Wert der Anlagen fällt oder steigt. Aufgrund des Ausgabeaufschlags und der Rücknahmegebühr, die für die Anteile anfallen können, sollte eine Anlage in die Anteile mittel- bis langfristig ausgerichtet sein. Eine Anlage in einen Fonds sollte keinen wesentlichen Bestandteil eines Anlageportfolios bilden und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet. Eine Anlage in die Anteile ist mit Risiken verbunden. Diese Risiken können unter anderem Aktien- und Rentenmarktrisiken, Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Volatilitätsrisiken sowie politische Risiken beinhalten bzw. damit verbunden sein. Jedes dieser Risiken kann auch zusammen mit anderen Risiken auftreten. Auf einige dieser Risikofaktoren wird nachstehend kurz eingegangen. Potenzielle Anleger sollten über Erfahrung mit Anlagen in Instrumente wie z. B. die Anteile, (gegebenenfalls) die Fondsanlagen, (gegebenenfalls) den Basiswert und (gegebenenfalls) die zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken verfügen. Auch sollten sich Anleger über die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen Risiken im Klaren sein und erst dann eine Anlageentscheidung treffen, wenn sie mit ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Beratern umfassend über (i) die Eignung einer Anlage in die Anteile unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Finanz- bzw. Steuersituation und sonstiger Umstände, (ii) die im vorliegenden Prospekt und dem jeweiligen Nachtrag enthaltenen Informationen, (iii) (gegebenenfalls) die Art des Basiswertes, (iv) (gegebenenfalls) die Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von derivativen Techniken durch den Fonds, (v) (gegebenenfalls) die Art der Fondsanlagen und (vi) die in dem jeweiligen Nachtrag aufgeführten Informationen beraten haben. Anleger in die Anteile sollten zur Kenntnis nehmen, dass die Anteile im Wert fallen können; ferner sollten Anleger in der Lage sein, den Verlust ihres gesamten eingesetzten Kapitals zu tragen. Selbst wenn die Anteile durch den Einsatz der Fon...
Einführung. Rechtsanwälte und Rechtsanwältin- nen vertreten und beraten ihre Man- dantschaft nach § 3 Abs. 1 BRAO in allen Rechtsangelegenheiten und müssen dabei stets den sichersten Weg wählen. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, haftet der Rechts- anwalt oder die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflicht, der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen), Beratungspflichten (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung). Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende im Umgang mit dem beA geschult sind. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führen. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx Xxxxxxx
Einführung. Die European Bank for Financial Services GmbH (nachfolgend „ebase“ oder „Bank“ genannt) bietet ihren Kunden die unterschiedlichsten Dienstleistungen rund um die Anlage in Fonds und Wertpapiere an. Die ebase ist bestrebt, Interessenkonflikte, die in diesem Zusammenhang entstehen können, zu vermeiden. Dafür hat die ebase eine Vielzahl von Vor- kehrungen getroffen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu solchen Interessenkonflikten kommt. In diesen Fällen geht die ebase damit stets professionell und unter strenger Berücksichtigung der Kun- deninteressen um. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) erhalten Sie nachfolgend Informationen über die weitreichenden Vorkehrungen der ebase zum Umgang mit solchen Interessenkonflikten. Diese Policy kann in ihrer jeweils aktuellsten Version auch unter xxx.xxxxx.xxx/ Downloads in der Rubrik „Vertragsunterlagen zur Geschäftsbeziehung mit der ebase“ eingesehen werden.
Einführung. Die nachfolgenden Datenschutzhinweise sollen Sie (und die in Ihrer Organisation von einer entsprechenden Datenverarbeitung betroffenen Personen, denen Sie bitte die Möglichkeit der Kenntnisname dieser Datenschutzhinweise einräumen ) über die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten und Ihre Rechte bei dieser Verarbeitung gemäß der Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") informieren und gelten bei Anfragen, im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss und der Durchführung und Abwicklung von Verträgen sowie bei der Nutzung unserer Geschäftspartnerportale (beispielsweise Handwerkerkopplung) oder im vorgenannten Kontext verwendeter Applikationen wie XXXX.XX, CAPMO etc. Neben dieser Datenschutzinformation können noch separate Nutzungs-/Datenschutzhinweise maßgeblich sein, die bei der Nutzung der entsprechenden Applikation vorab zustimmend zur Kenntnis zu nehmen sind.
Einführung. Der Anleger geht mit einer Beteiligung an der Investmentgesell- schaft eine unternehmerische Beteiligung ein, die signifikante Risiken beinhaltet. Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin noch ungewiss ist, in welche konkreten Vermögensgegenstände die Investmentge- sellschaft investieren wird (sog. „Blind Pool“). Die vom Anleger aus der Beteiligung erzielbare Rendite ist von vielen unvorher- sehbaren und weder durch die Investmentgesellschaft noch durch die Verwaltungsgesellschaft beeinflussbaren zukünftigen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Entwicklungen abhängig. Bei einer unternehmerischen Beteiligung können zudem erheblich höhere Risiken als bei anderen Anlageformen mit von Anfang an feststehenden oder gar garantierten Renditen auftreten. Daher muss jeder Anleger einen teilweisen oder voll- ständigen Verlust seiner geleisteten Einlage tragen können. Er sollte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse daher nur einen hierfür angemessenen Teil seines Vermögens investieren. Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen tatsäch- lichen und rechtlichen Risiken einer Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft dar. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen wer- den, dass sich aufgrund besonderer individueller Umstände bei einem Anleger weitere individuelle Risiken realisieren können, die für die Verwaltungsgesellschaft nicht vorhersehbar sind. Sol- che möglichen individuellen Risiken sollten Anleger vor dem Eingehen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft selbst umfassend prüfen und hierzu fachkundige Beratung einholen. Die nachfolgend dargestellten Risiken treffen den Anleger auf- grund seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft und deren nachfolgend dargestellten Vermögensgegenständen: Die Investmentgesellschaft wird sich planmäßig mittelbar über den Erwerb einer oder mehrerer Beteiligungen an einer oder mehre- ren Objektgesellschaften (im Folgenden gemeinsam als „Betei- ligungen an Objektgesellschaften“ bzw. „Objektgesellschaften“ bezeichnet) an einer oder mehreren Immobilien (im Folgenden gemeinsam als „Immobilien“ bezeichnet) beteiligen. Soweit die Investmentgesellschaft unmittelbar selber in Immobilien inves- tiert, gelten die auf Ebene der Objektgesellschaften beschriebe- nen Risiken für Immobilien entsprechend auch für eine unmittel- bare Immobilieninvestition. Die Wertentwicklung der Beteiligung des Anlegers an der Invest- mentgesellschaft hängt im Wesentlichen...
Einführung. 1 Die Vollmacht des BDZV erstreckt sich nicht auf das Bundesland Mecklenburg­Vorpommern. Gemeinsame Vergütungsregeln
Einführung. Im Anschluss gehen wir tiefer auf den Hintergrund der Gehaltsberechnung ein. Um das Ganze zu verdeutlichen, arbeiten wir mit zwei beispielhaften Arbeitnehmern, Xxx und Xxxx. Die Daten, die Sie brauchen, um die Beispiele zu verstehen, finden Sie hier: Wir erstellen die Berechnung für den Monat Mai 2023. Xxx ist Arbeiter, er hat einen Bruttostundenlohn von € 15 und arbeitet 38 Stunden pro Woche. Montags bis donnerstags arbeitet er 8 Stunden am Tag, freitags arbeitet er 6 Stunden. Dieser Zeitraum enthält auch drei bezahlte Feiertage, nämlich den 1. Mai, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag. Xxx ist verheiratet mit Xxxx. Sie haben zwei Kinder, die steuerlich zu Jans Lasten gehen. Xxx macht Schichtarbeit und dafür bekommt er eine Schichtprämie von 10 %. Er bekommt Mahlzeitschecks in Höhe von € 8, aber mit einem Eigenbeitrag in Höhe von € 1,09. Auch seine Fahrten von und zum Arbeitsplatz werden vergütet. Xxxx arbeitet als Angestellte für einen Bruttomonatslohn von € 2.920,50. Auch Xxxx hat eine Vollzeitstelle, d.h. 38 Stunden pro Woche. Sie haben zwei Kinder, die steuerlich zu Lasten von Xxx sind. Auch Xxxx bekommt die drei bezahlte Feiertage. Xxxx bekommt Mahlzeitschecks in Höhe von € 8, mit einem Eigenbeitrag von € 1,09 und auch ihr Arbeitgeber zahlt eine Vergütung für die Fahrten von und zum Arbeitsplatz.
Einführung. Der sichere und vertrauensvolle Umgang mit personenbezogenen und sensiblen Daten ist seit jeher ein Kernanliegen der SDK – dies gilt selbstverständlich auch für das Internet. Zum Schutz Ihrer Privatsphäre verwenden wir zeitgemäße Techniken zur Sicherung Ihrer Daten.
Einführung. SYNGENTA hat sich zur Einhaltung der Grundsätze verpflichtet, die in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und in den Kernkonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegt wurden. Dazu zählen: Versammlungs- und Vereeinsfreiheit; Recht zur Bildung von Arbeitnehmervertretungen und zu Kollektivverhandlungen; nichtdiskriminierende Vergütung und Mindestalter für Erwerbstätigkeit. Die ILO-Kernkonventionen verbieten Praktiken wie die unrechtmässige Diskriminierung, Kinder- und Zwangsarbeit sowie Sklaverei. Dieses Dokument basiert auf den elementaren Bestimmungen , die in SYNGENTA gelten und die oben genannten Verpflichtungen umsetzen und welche ausführlich in den Artikeln 22 bis 24 des SYNGENTA-Verhaltenskodex aufgeführt sind. Dieser Anhangist ein verbindlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen SYNGENTA und dem Anbieter. Wo dies in Übereinstimmung mit den lokalen Gesetzen gewährleistet ist, muss der Anbieter Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen für Kollektivverhandlungen und Verhandlungen zu einzelnen Bestimmungen des Arbeitsverhältnisses anerkennen. Mitarbeiter oder Arbeitnehmervertreter des Anbieters dürfen aufgrund der Ausübung der ihnen gesetzlich zustehenden Rechte zur Bildung von Arbeitnehmervertretungen oder zur Führung von Kollektivverhandlungen unter keinen Umständen einer Entlassung, Diskriminierungen, Belästigung, Einschüchterung oder Vergeltung ausgesetzt sein.