Common use of Finanzierungsbeteiligung des Bundes und der Länder Clause in Contracts

Finanzierungsbeteiligung des Bundes und der Länder. (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen grundsätzlich mit 33 1/3 v. H. der förderfähigen Kosten. (2) Abweichend davon beteiligt sich der Bund an der Finanzierung 1. der Sicherung von Altbauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäuden in den Städte- bauförderprogrammen mit höchstens 45 v. H. des Förderaufwandes. Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinde nicht über 10 v. H. hinausgeht. Nummer 3 Buch- stabe b bleibt unberührt. 2. von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes in den neuen Ländern mit 40 v. H. der förderfähigen Kosten. Die neuen Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Fi- nanzierung förderfähiger Kosten in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinden nicht über 20 v. H. hinausgeht. 3. von Maßnahmen des Stadtumbaus in den neuen Ländern: a. beim Rückbau von Wohngebäuden mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 2). b. bei Sanierung und Sicherung von Altbauten und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 3). c. bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur mit höchstens 50 v. H. des Förder- aufwandes; der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 v. H.. Kosten des unvermeidbaren Rückbaus oder der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können mit einem Bundes- anteil an den Gesamtkosten des Vorhabens von bis zu 45 v. H. gefördert werden (Artikel 6 Absatz 4). Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, so dass die Gemeinden keinen Eigenanteil leisten. Der Anteil der für Maßnahmen nach Buchstabe b (Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb) und nach Buchstabe c (Rückführung der städtischen Infrastruktur) eingesetzten Bundesmittel für den Stadtumbau in den neuen Ländern darf insgesamt 30 v. H. der Bundesmittel nicht übersteigen. (3) Das Land kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer bzw. die geförderte Eigentümerin aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen. (4) Die Länder können bei der Förderung von Maßnahmen in Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage bis zu 12,5 v. H. ihrer Bundesfinanzhilfen zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen. Der kommunale Eigenanteil kann in diesen Fällen auf bis zu 10 v. H. abgesenkt werden. Die Einstufung der Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage erfolgt nach jeweiligem Landesrecht. (5) Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Abrisses von Denkmälern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018

Finanzierungsbeteiligung des Bundes und der Länder. (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen Gesamtmaßnahmen grundsätzlich mit 33 1/3 v. H. der förderfähigen Kosten. (2) Abweichend Die Länder können bei der Förderung von Gesamtmaßnahmen in folgenden Fällen insgesamt 50 v. H. ihrer Bundesfinanzhilfen zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen, der kommunale Eigenanteil kann in diesen Fällen auf bis zu 10 v. H. abgesenkt werden: a) Förderung von Kommunen in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage, die Einstufung der Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage erfolgt nach jeweiligem Landesrecht. b) Förderung interkommunaler Maßnahmen. Die Inanspruchnahme der Konditionen für inter- kommunale Kooperationen erfordert: - die Erarbeitung (Fortschreibung) eines unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstell- ten überörtlich abgestimmten integrierten Entwicklungskonzepts, in dem die strategische Aus- richtung der Kooperation dargestellt wird. Es ist von den kooperierenden Kommunen zu be- schließen. In das überörtliche Konzept sind teilräumliche Vertiefungskonzepte zu integrieren, in denen die Ziele und Maßnahmen in den zur Kooperation gehörenden Fördergebieten dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in eine gegebenenfalls bereits vorhandene räumliche Pla- nung einzubetten bzw. davon beteiligt sich abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzu- stellen, - sofern eine Kooperation innerhalb einer Gemeinde erfolgt (Kooperation mehrerer Ortsteile), ein unter Beteiligung der Bund an Bürgerinnen und Bürger erstelltes, integriertes Gesamtentwicklungs- konzept mit teilräumlichen Vertiefungen. Bei der FinanzierungFörderung interkommunaler Maßnahmen gelten zur räumlichen Abgrenzung der För- dergebiete die zu den jeweiligen Programmen getroffenen Regelungen. Die Festlegung des gesamten Gemeindegebiets als Fördergebiet zum Zwecke der interkommunalen Kooperation sowie Kooperationen von Maßnahmen, die in unterschiedlichen Programmen gefördert werden, ist nicht zulässig. 1(3) Die Länder können Gesamtmaßnahmen in historischen Altstädten und Stadtbereichen mit denkmalwerter Bausubstanz (z.B. Flächendenkmale, Denkmalensembles, Denkmalbereiche, Denkmalschutzgebiete) auf Grundlage von § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 40 v.H. der förderfähigen Kosten einsetzen, so dass der kommunale Eigenanteil nicht über 20 v.H. hinausgeht. (4) Die Länder können für die Sicherung von Altbauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäuden in den Städte- bauförderprogrammen mit höchstens Gebäude die Bundesmittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v. H. des Förderaufwandes. Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinde nicht über 10 v. H. hinausgeht. Nummer 3 Buch- stabe b bleibt unberührt. 2. von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes in den neuen Ländern mit 40 v. H. der förderfähigen Kosten. Kosten einsetzen. (5) Die neuen Länder verpflichten sich können bei der Förderung für folgende Maßnahmen im Rahmen des Programms Wachstum und nachhaltige Erneuerung zu einer Beteiligung an der Fi- nanzierung förderfähiger Kosten in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinden nicht über 20 v. H. hinausgeht. 3. einem jeweiligen Bundes- und Landes- anteil von Maßnahmen des Stadtumbaus in den neuen Ländern: a. beim Rückbau von Wohngebäuden mit höchstens bis zu 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 2). b. bei der förderfähigen Kosten einsetzen: - Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden - Sanierung und Sicherung von Altbauten und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 3). c. - bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur mit höchstens 50 v. H. des Förder- aufwandes; Infrastruktur, der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 v. H.. Kosten des unvermeidbaren Rückbaus Rück- baus oder der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können mit einem Bundes- anteil Bundesanteil an den Gesamtkosten des Vorhabens von bis zu 45 v. H. gefördert werden (Artikel 6 Absatz 4)ge- fördert werden. Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, so dass die Gemeinden keinen Eigenanteil leisten. Der Anteil der für Maßnahmen nach Buchstabe b (Sanierung gemäß Spiegelstrich 2 und Sicherung einschließlich Erwerb) und nach Buchstabe c (Rückführung der städtischen Infrastruktur) 3 eingesetzten Bundesmittel für den Stadtumbau das Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung in den neuen Ländern darf insgesamt 30 v. H. der Bundesmittel nicht übersteigen. Der Bund und die neuen Länder vereinbaren, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der Rege- lungen nach diesem Absatz bis zum Jahr 2023 zu prüfen. (36) Das Land kann Die Länder können aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer bzw. die geförderte Eigentümerin aufbringt, als kommunaler kommu- naler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls andern- falls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil Eigen- anteil muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen. (4) Die Länder können bei der Förderung von Maßnahmen in Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage bis zu 12,5 v. H. ihrer Bundesfinanzhilfen zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen. Der kommunale Eigenanteil kann in diesen Fällen auf bis zu 10 v. H. abgesenkt werden. Die Einstufung der Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage erfolgt nach jeweiligem Landesrecht. (57) Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Abrisses von Denkmälern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020

Finanzierungsbeteiligung des Bundes und der Länder. (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen Gesamtmaßnahmen grundsätzlich mit 33 1/3 v. H. der förderfähigen Kosten. (2) Abweichend davon beteiligt Die Länder können bei der Förderung von Gesamtmaßnahmen in folgenden Fällen für insgesamt 50 v. H. ihrer Bundesfinanzhilfen den kommunalen Eigenanteil auf bis zu 10 v. H. absenken, wobei sich der Anteil von Bund an und Land jeweils zu gleichen Teilen auf bis zu 45 v. H. erhöht: a) Förderung von Kommunen in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage, die Einstufung der FinanzierungHaushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage erfolgt nach jeweiligem Landesrecht. Mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist eine Absenkung auch für mehr als 50 v. H. der einem Land zugewiesenen Bundesfinanzhilfen möglich. Diese gegenüber den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung 2020 vorgenommene Flexibilisierung der Finanzierungsbeteiligung erfolgt mit Blick auf die wirtschaftlichen Herausforderungen der Corona-Pandemie. Der Antrag ist entsprechend zu begründen. Die Haushaltsnotlage der betroffenen Kommunen ist dabei von der in den Ländern zuständigen Finanzaufsicht zu bestätigen. 1b) Förderung interkommunaler Maßnahmen. Die Inanspruchnahme der Konditionen für interkommunale Kooperationen erfordert: - die Erarbeitung (Fortschreibung) eines unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstellten überörtlich abgestimmten integrierten Entwicklungskonzepts, in dem die strategische Ausrichtung der Kooperation dargestellt wird. Es ist von den kooperierenden Kommunen zu beschließen. In das überörtliche Konzept sind teilräumliche Vertiefungskonzepte zu integrieren, in denen die Ziele und Maßnahmen in den zur Kooperation gehörenden Fördergebieten dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in eine gegebenenfalls bereits vorhandene räumliche Planung einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, - sofern eine Kooperation innerhalb einer Gemeinde erfolgt (Kooperation mehrerer Ortsteile), ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes, integriertes Gesamtentwicklungskonzept mit teilräumlichen Vertiefungen. Bei der Förderung interkommunaler Maßnahmen gelten zur räumlichen Abgrenzung der Fördergebiete die zu den jeweiligen Programmen getroffenen Regelungen. Die Festlegung des gesamten Gemeindegebiets als Fördergebiet zum Zwecke der interkommunalen Kooperation sowie Kooperationen von Maßnahmen, die in unterschiedlichen Programmen gefördert werden, ist nicht zulässig. (3) Die Länder können Gesamtmaßnahmen in historischen Altstädten und Stadtbereichen mit denkmalwerter Bausubstanz (z. B. Flächendenkmale, Denkmalensembles, Denkmalbereiche, Denkmalschutzgebiete) auf Grundlage von § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 40 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen, so dass der kommunale Eigenanteil nicht über 20 v. H. hinausgeht. (4) Die Länder können für die Sicherung von Altbauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäuden in den Städte- bauförderprogrammen mit höchstens Gebäude die Bundesmittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v. H. des Förderaufwandes. Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinde nicht über 10 v. H. hinausgeht. Nummer 3 Buch- stabe b bleibt unberührt. 2. von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes in den neuen Ländern mit 40 v. H. der förderfähigen Kosten. Kosten einsetzen. (5) Die neuen Länder verpflichten sich können bei der Förderung für folgende Maßnahmen im Rahmen des Programms Wachstum und nachhaltige Erneuerung zu einer Beteiligung an der Fi- nanzierung förderfähiger Kosten in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinden nicht über 20 v. H. hinausgeht. 3. einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von Maßnahmen des Stadtumbaus in den neuen Ländern: a. beim Rückbau von Wohngebäuden mit höchstens bis zu 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 2). b. bei der förderfähigen Kosten einsetzen: - Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden, - Sanierung und Sicherung von Altbauten und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 3). c. Sicherung, - bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur mit höchstens 50 v. H. des Förder- aufwandes; Infrastruktur, der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 v. H.. H. Kosten des unvermeidbaren Rückbaus oder der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können mit einem Bundes- anteil Bundesanteil an den Gesamtkosten des Vorhabens von bis zu 45 v. H. gefördert werden (Artikel 6 Absatz 4)werden. Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, so dass die Gemeinden keinen Eigenanteil leisten. Der Anteil der für Maßnahmen nach Buchstabe b (Sanierung gemäß Spiegelstrich 2 und Sicherung einschließlich Erwerb) und nach Buchstabe c (Rückführung der städtischen Infrastruktur) 3 eingesetzten Bundesmittel für den Stadtumbau das Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung in den neuen Ländern darf insgesamt 30 v. H. der Bundesmittel nicht übersteigen. Der Bund und die neuen Länder vereinbaren, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der Regelungen nach diesem Absatz bis zum Jahr 2023 zu prüfen. (36) Das Land kann Die Länder können aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer bzw. die geförderte Eigentümerin aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen. (4) Die Länder können bei der Förderung von Maßnahmen in Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage bis zu 12,5 v. H. ihrer Bundesfinanzhilfen zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen. Der kommunale Eigenanteil kann in diesen Fällen auf bis zu 10 v. H. abgesenkt werden. Die Einstufung der Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage erfolgt nach jeweiligem Landesrecht. (57) Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Abrisses von Denkmälern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021

Finanzierungsbeteiligung des Bundes und der Länder. (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen grundsätzlich mit 33 1/3 v. H. der förderfähigen förderfähi- gen Kosten. (2) Abweichend davon beteiligt sich der Bund an der Finanzierung 1. der Sicherung von Altbauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäuden in den Städte- bauförderprogrammen mit höchstens 45 v. H. des Förderaufwandes. Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinde nicht über 10 v. H. hinausgeht. Nummer 3 Buch- stabe b bleibt unberührt. 2. a) von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes in den neuen Ländern mit 40 v. H. der förderfähigen Kosten. Die neuen Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung Beteili- gung an der Fi- nanzierung Finanzierung förderfähiger Kosten in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinden nicht über 20 v. H. hinausgeht. 3. b) von Maßnahmen des Stadtumbaus in Ost gemäß den neuen Ländern: a. beim nachfolgenden Bestimmungen: - an Maßnahmen zum Rückbau von Wohngebäuden mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 2). b. bei Sanierung und Sicherung von Altbauten und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 3). c. bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur mit höchstens 50 v. H. des Förder- aufwandes; der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 v. H.. Kosten des unvermeidbaren Rückbaus oder der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können mit einem Bundes- anteil an den Gesamtkosten des Vorhabens von bis zu 45 v. H. gefördert werden (Artikel 6 Absatz 4)För- deraufwandes. Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes Finanzie- rung in mindestens derselben Höhe, so dass die Gemeinden keinen Eigenanteil leisten. (Artikel 8 Absatz 2), - an Maßnahmen des Stadtumbaus Ost zur Rückführung der städtischen Infrastruktur mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes, soweit die Förderung, die in Arti- kel 1 Absatz 3 als zusätzliche Bundesmittel ausgewiesenen Bundeshilfen nicht ü- bersteigt.. Der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben be- trägt höchstens 25 v. H.. Kosten des unvermeidbaren Rückbaus oder der Herrich- tung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können mit einem Bundesanteil an den Gesamtkosten des Vorhabens von bis zu 45 v. H. ge- fördert werden (Artikel 8 Absatz 3), - an Sicherungsmaßnahmen des Stadtumbaus Ost mit höchstens 50 v. H. des Förder- aufwandes. Dies gilt auch dann, wenn die Länder diese Maßnahmen dem Pro- grammteil Aufwertung zuordnen. Der Anteil der für Maßnahmen nach Buchstabe b (Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb) und nach Buchstabe c (Rückführung der städtischen Infrastruktur) so eingesetzten Bundesmittel an den Bundesfinanzhilfen, die das Land im Programmjahr 2009 für den Stadtumbau in den neuen Ländern Ost erhält, darf insgesamt 30 nicht über 15 v. H. der Bundesmittel nicht übersteigenhinausgehen (Artikel 8 Absatz 4). (3) Das Land kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer bzw. die geförderte Eigentümerin aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen. (4) Die Länder können bei der Förderung von Maßnahmen in Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage bis zu 12,5 v. H. ihrer Bundesfinanzhilfen zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen. Der kommunale Eigenanteil kann in diesen Fällen auf bis zu 10 v. H. abgesenkt werden. Die Einstufung der Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage erfolgt nach jeweiligem Landesrecht. (5) Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Abrisses von Denkmälern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2009

Finanzierungsbeteiligung des Bundes und der Länder. (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen Gesamtmaßnahmen grundsätzlich mit 33 1/3 v. H. der förderfähigen Kosten. (2) Abweichend davon beteiligt Die Länder können bei der Förderung von Gesamtmaßnahmen in folgenden Fällen für insgesamt 50 v. H. ihrer Bundesfinanzhilfen den kommunalen Eigenanteil auf bis zu 10 v. H. absenken, wobei sich der Anteil von Bund an und Land jeweils zu gleichen Teilen auf bis zu 45 v. H. erhöht: a) Förderung von Kommunen in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage, die Einstufung der FinanzierungHaushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage erfolgt nach jeweiligem Landesrecht. Mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist eine Absenkung auch für mehr als 50 v. H. der einem Land zugewiesenen Bundesfinanzhilfen möglich. Diese gegenüber den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung 2020 vorgenommene Flexibilisierung der Finanzierungsbeteiligung erfolgt mit Blick auf die wirtschaftlichen Herausforderungen der Corona-Pandemie. Der Antrag ist entsprechend zu begründen. Die Haushaltsnotlage der betroffenen Kommunen ist dabei von der in den Ländern zuständigen Finanzaufsicht zu bestätigen. 1b) Förderung interkommunaler Maßnahmen. Die Inanspruchnahme der Konditionen für interkommunale Kooperationen erfordert: - die Erarbeitung (Fortschreibung) eines unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstellten überörtlich abgestimmten integrierten Entwicklungskonzepts, in dem die strategische Ausrichtung der Kooperation dargestellt wird. Es ist von den kooperierenden Kommunen zu beschließen. In das überörtliche Konzept sind teilräumliche Vertiefungskonzepte zu integrieren, in denen die Ziele und Maßnahmen in den zur Kooperation gehörenden Fördergebieten dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in eine gegebenenfalls bereits vorhandene räumliche Planung einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, - sofern eine Kooperation innerhalb einer Gemeinde erfolgt (Kooperation mehrerer Ortsteile), ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes, integriertes Gesamtentwicklungskonzept mit teilräumlichen Vertiefungen. Bei der Förderung interkommunaler Maßnahmen gelten zur räumlichen Abgrenzung der Fördergebiete die zu den jeweiligen Programmen getroffenen Regelungen. Die Festlegung des gesamten Gemeindegebiets als Fördergebiet zum Zwecke der interkommunalen Kooperation sowie Kooperationen von Maßnahmen, die in unterschiedlichen Programmen gefördert werden, ist nicht zulässig. (3) Die Länder können Gesamtmaßnahmen in historischen Altstädten und Stadtbereichen mit denkmalwerter Bausubstanz (z. B. Flächendenkmale, Denkmalensembles, Denkmalbereiche, Denkmalschutzgebiete) auf Grundlage von § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 40 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen, so dass der kommunale Eigenanteil nicht über 20 v. H. hinausgeht. (4) Die Länder können für die Sicherung von Altbauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäuden in den Städte- bauförderprogrammen mit höchstens Gebäude die Bundesmittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v. H. des Förderaufwandes. Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinde nicht über 10 v. H. hinausgeht. Nummer 3 Buch- stabe b bleibt unberührt. 2. von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes in den neuen Ländern mit 40 v. H. der förderfähigen Kosten. Kosten einsetzen. (5) Die neuen Länder verpflichten sich können bei der Förderung für folgende Maßnahmen im Rahmen des Programms Wachstum und nachhaltige Erneuerung zu einer Beteiligung an der Fi- nanzierung förderfähiger Kosten in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinden nicht über 20 v. H. hinausgeht. 3. einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von Maßnahmen des Stadtumbaus in den neuen Ländern: a. beim Rückbau von Wohngebäuden mit höchstens bis zu 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 2). b. bei der förderfähigen Kosten einsetzen: - Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden, - Sanierung und Sicherung von Altbauten und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 3). c. Sicherung, - bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur mit höchstens 50 v. H. des Förder- aufwandes; Infrastruktur, der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 v. H.. H. Kosten des unvermeidbaren Rückbaus oder der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können mit einem Bundes- anteil Bundesanteil an den Gesamtkosten des Vorhabens von bis zu 45 v. H. gefördert werden (Artikel 6 Absatz 4)werden. Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, so dass die Gemeinden keinen Eigenanteil leisten. Der Anteil der für Maßnahmen nach Buchstabe b (Sanierung gemäß Spiegelstrich 2 und Sicherung einschließlich Erwerb) und nach Buchstabe c (Rückführung der städtischen Infrastruktur) 3 eingesetzten Bundesmittel für den Stadtumbau das Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung in den neuen Ländern darf insgesamt 30 v. H. der Bundesmittel nicht übersteigen. Der Bund und die neuen Länder vereinbaren, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der Regelungen nach diesem Absatz bis zum Jahr 2023 zu prüfen. (36) Das Land kann Die Länder können aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer bzw. die geförderte Eigentümerin aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen. (4) Die Länder können bei der Förderung von Maßnahmen in Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage bis zu 12,5 v. H. ihrer Bundesfinanzhilfen zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen. Der kommunale Eigenanteil kann in diesen Fällen auf bis zu 10 v. H. abgesenkt werden. Die Einstufung der Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage erfolgt nach jeweiligem Landesrecht. (57) Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Abrisses von Denkmälern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022

Finanzierungsbeteiligung des Bundes und der Länder. (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen grundsätzlich mit 33 1/3 v. H. der förderfähigen Kosten. (2) Abweichend davon beteiligt sich der Bund an der Finanzierung 1. der Sicherung von Altbauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäuden in den Städte- bauförderprogrammen mit höchstens 45 v. H. des Förderaufwandes. Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinde nicht über 10 v. H. hinausgeht. Nummer 3 Buch- stabe b bleibt unberührt. 2. a) von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes in den neuen Ländern mit 40 v. H. der förderfähigen Kosten. Die neuen Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung Beteili- gung an der Fi- nanzierung Finanzierung förderfähiger Kosten in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinden nicht über 20 v. H. hinausgeht. 3. b) von Maßnahmen des Stadtumbaus in den neuen LändernOst: a. 1. beim Rückbau von Wohngebäuden mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 2). b. 2. bei Sanierung und Sicherung von Altbauten und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 3). c. 3. bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur mit höchstens 50 v. H. des Förder- aufwandes; der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 v. H.. Kosten des unvermeidbaren Rückbaus oder der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können mit einem Bundes- anteil an den Gesamtkosten des Vorhabens von bis zu 45 v. H. gefördert werden (Artikel 6 Absatz 4). Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes Förderaufwan- des in mindestens derselben Höhe, so dass die Gemeinden keinen Eigenanteil leisten. Der Anteil der für Maßnahmen nach Buchstabe b Ziffer 2 (Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb) und nach Buchstabe c Ziffer 3 (Rückführung der städtischen Infrastruktur) eingesetzten Bundesmittel Bun- desmittel für den Stadtumbau in den neuen Ländern Ost darf insgesamt 30 v. H. der Bundesmittel nicht übersteigenüber- steigen. (3) Das Land kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer bzw. die geförderte Eigentümerin aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen. (4) Die Länder können bei der Förderung von Maßnahmen in Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage bis zu 12,5 v. H. ihrer Bundesfinanzhilfen zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 40 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen. Der kommunale Eigenanteil kann in diesen Fällen auf bis zu 10 20 v. H. abgesenkt werden. Die Einstufung der Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage erfolgt nach jeweiligem Landesrecht. (5) Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Abrisses von Denkmälern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2016