Finanzkonto. 1. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und a) im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGER, der nur als INVESTMENTUN- TERNEHMEN gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, das bei einem anderen FINANZINSTITUT als diesem RECHTSTRÄGER im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden i) Anlageberatung erbringt oder ii) Vermögenswerte verwaltet, b) im Fall eines nicht in Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, und c) von einem FINANZINSTITUT ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGS- VERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Xxxxxx erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handelt. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt. 2. Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden. 3. Der Ausdruck ‚VERWAHRKONTO‘ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten eines Dritten verwahrt wird. 4. Der Ausdruck ‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein FINANZINSTITUT ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann. 5. Der Ausdruck ‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHE- RUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen. 6. Der Ausdruck ‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versiche- rungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates), als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten. 7. Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT. 8. Der Ausdruck ‚BARWERT‘ bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ nicht einen aufgrund eines VERSICHE- RUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag: a) ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt, b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust, c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie, d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussan- teils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, oder e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvo- rauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt. 9. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ bedeutet a) ein FINANZKONTO, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird, b) Ein Mitgliedstaat oder Andorra hat die Möglichkeit, den Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn i) der KONTOINHABER bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT auch Inhaber eines FINANZKONTOS ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist, ii) das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Xxxxx eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt, iii) das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und iv) die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer für die Zwecke dieses Abkommens — keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert. Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der unter diesem Buchstaben vorgesehen Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und sie leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt. 10. Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das zum oder nach dem Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird. 11. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. 12. Der Ausdruck ‚NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. 13. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.
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Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen
Finanzkonto. 1. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Finanzinstitut geführ- tes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTOEinlagenkonto, ein VERWAHRKONTO Verwahrkonto und
a) im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen Fremdkapitalbeteili- gungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung Bestim- mungen umfasst der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGERRechtsträger, der nur als INVESTMENTUN- TERNEHMEN Invest- mentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung Verwal- tung von FINANZVERMÖGENFinanzvermögen, das bei einem anderen FINANZINSTITUT Finanzinstitut als diesem RECHTSTRÄGER die- sem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden (i) Anlageberatung erbringt oder (ii) Vermögenswerte Vermö- genswerte verwaltet,;
b) im Fall eines nicht in Unterabschnitt C Nummer 1 unter Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS Eigen- Finanzinstituts Ei- gen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt Ab- schnitt I eingeführt wurde, und; sowie
c) von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGS- VERTRÄGE rückkaufsfähige Versicherungsverträge und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGERentenversicherungsverträge, mit Ausnahme Ausnah- me von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren übertrag- baren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- Renten- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Xxxxxx Kon- tos erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handeltausgenommenes Konto han- delt. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN ausgenommene Konten handelt.
2. Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten Ter- minkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, InvestmentzertifikateInvest- mentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst Einlagenkonto um- fasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
3. Der Ausdruck ‚VERWAHRKONTO‘ «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- Ver- sicherungs- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten Finanzvermögen zu- gunsten eines Dritten verwahrt wird.
4. Der Ausdruck ‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer PersonengesellschaftPersonenge- sellschaft, die ein FINANZINSTITUT Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung Ge- winnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT Finanzinstitut ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehaltenge- halten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt meldepflichtige Person wird als Begünstigter Be- günstigter eines TrustsTrusts gelten, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar mit- telbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
5. Der Ausdruck ‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHE- RUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit be- reit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
6. Der Ausdruck ‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versiche- rungsgeber Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen Per- sonen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung Rechts- übung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates)wurde, als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG Renten- versicherungs- vertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
7. Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Ver- sicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERTBarwert.
8. Der Ausdruck ‚BARWERT‘ «Barwert» bedeutet (i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens Policendarle- hens ermittelt), oder (ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen Rah- men des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ «Barwert» nicht einen aufgrund eines VERSICHE- RUNGSVERTRAGS Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a) ausschließlich ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,;
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,;
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS Ver- sicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGSRentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,Ver- tragsprämie;
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussan- teilsSchlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe Buchsta- be b zu zahlen sind, ; oder
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvo- rauszahlung Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß vertragsgemäss fällige Jahresprämie Jahresprä- mie nicht übersteigt.
9. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ bedeutet
a) «bestehendes Konto» bedeutet ein FINANZKONTOFinanzkonto, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls [xx.xx.xxxx] von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut geführt wird,
b) Ein Mitgliedstaat oder Andorra hat die Möglichkeit, den Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn
i) der KONTOINHABER bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT auch Inhaber eines FINANZKONTOS ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,
ii) das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Xxxxx eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt,
iii) das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und
iv) die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer für die Zwecke dieses Abkommens — keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert. Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der unter diesem Buchstaben vorgesehen Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und sie leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
10. Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ «Neukonto» bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut geführtes FINANZKONTOFinanzkonto, das zum am oder nach dem Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls [xx.xx.xxxx] eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.
11. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «bestehendes» Konto natürlicher Personen» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObe- stehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
12. Der Ausdruck ‚NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein NEUKONTONeukonto, dessen des- sen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
13. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObeste- hendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER Rechtsträger sind.
14. Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Kon- to natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember [xxxx].
15. Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember [xxxx] oder 31. Dezember eines Folgejahres.
16. Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
17. Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Kon- ten:
a) Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unter- stehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschliesslich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).
ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii. In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informations- übermittlung an die Steuerbehörden.
iv. Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsal- ters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.
v. Entweder (i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US- Dollar begrenzt oder (ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens 1 000 000 US- Dollar, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammen- fassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in dieser Ziffer genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Fi- nanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehre- ren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b er- füllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Num- mer 5, 6 oder 7 erfüllen, übertragen werden können.
b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Alters- vorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparin- strument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.
ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii. Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkon- tos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.
iv. Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar be- grenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unter- abschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in dieser Ziffer genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Fi- nanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehre- ren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b er- füllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Num- mer 5, 6 oder 7 erfüllen, übertragen werden können.
c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahres der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmässige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.
ii. Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf an- dere Weise) zugreifen kann.
iii. Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwen- dungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen.
iv. Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber.
d) Ein Konto, dessen ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Ster- beurkunde des Verstorbenen enthalten.
e) Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit
i. einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;
ii. einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung unbewegli- chen oder beweglichen Vermögens, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:
(i) Das Konto wird ausschliesslich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanz- vermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögens auf das Konto eingezahlt wird.
(ii) Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für das Vermögen, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventual- verbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt.
(iii) Die Vermögenswerte des Xxxxxx, einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Über- tragung des Vermögens beziehungsweise Ende des Mietver- trags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen).
(iv) Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Ver- kauf oder Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Mar- gin-Konto oder ähnliches Konto.
(v) Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Buchstabe f;
iii. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobi- lien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder
iv. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschliesslich zur Er- möglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeit- punkt.
f) Ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto besteht ausschliesslich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.
ii. Spätestens ab dem [xx.xx.xxxx] setzt das Finanzinstitut Massnah- men und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vor- schriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unter- abschnitt C gelten. Überzahlungen von Xxxxxx in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbu- chungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchstaben a - f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als ausgenommenes Kon- to gilt, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards nicht entgegensteht.
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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Finanzkonto. 1. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Finanzinstitut geführ- tes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTOEinlagenkonto, ein VERWAHRKONTO Verwahrkonto und:
a) im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen Fremdkapitalbetei- ligungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung Bestim- mung umfasst der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen Fremd- kapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGERRechtsträger, der nur als INVESTMENTUN- TERNEHMEN Investment- unternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGENFinanzvermögen, das bei einem anderen FINANZINSTITUT Finanzinstitut als diesem RECHTSTRÄGER Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden (i) Anlageberatung erbringt oder (ii) Vermögenswerte Vermö- genswerte verwaltet,;
b) im Fall eines nicht in unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS be- schriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, und; sowie
c) von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGS- VERTRÄGE rückkaufsfähige Versicherungsverträge und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGERentenversicherungsverträge, mit Ausnahme Ausnah- me von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren übertrag- baren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines ei- nes Xxxxxx erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO ausgenommenes Kon- to handelt. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN ausgenommene Konten handelt.
2. Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten Ter- minkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, InvestmentzertifikateInvest- mentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst Einlagenkonto um- fasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
3. Der Ausdruck ‚VERWAHRKONTO‘ «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- Ver- sicherungs- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten Finanzvermögen zu- gunsten eines Dritten verwahrt wird.
4. Der Ausdruck ‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer PersonengesellschaftPersonenge- sellschaft, die ein FINANZINSTITUT Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung Ge- winnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT Finanzinstitut ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehaltenge- halten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON meldepflichtige Person gilt als Begünstigter Be- günstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung Aus- schüttung aus dem Trust erhalten kann.
5. Der Ausdruck ‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHE- RUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit be- reit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
6. Der Ausdruck ‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versiche- rungsgeber Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen Per- sonen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung Rechts- übung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates)wurde, als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG Renten- versicherungs- vertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
7. Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Ver- sicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERTBarwert.
8. Der Ausdruck ‚BARWERT‘ «Barwert» bedeutet (i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens Policendarle- hens ermittelt), oder (ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen Rah- men des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ «Barwert» nicht einen aufgrund eines VERSICHE- RUNGSVERTRAGS Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a) ausschließlich ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,;
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,;
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS Versicherungsver- trags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGSRentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren Ver- sicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials Risikopotenzi- als während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,;
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussan- teilsSchlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt Unterab- schnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, ; oder
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvo- rauszahlung Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß vertragsgemäss fällige Jahresprämie Jahresprä- mie nicht übersteigt.
9. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ bedeutet
a) «bestehendes Konto» bedeutet ein FINANZKONTOFinanzkonto, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls […] von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut geführt wird,
b) Ein Mitgliedstaat oder Andorra hat die Möglichkeit, den Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn
i) der KONTOINHABER bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT auch Inhaber eines FINANZKONTOS ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,
ii) das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Xxxxx eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt,
iii) das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und
iv) die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer für die Zwecke dieses Abkommens — keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert. Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der unter diesem Buchstaben vorgesehen Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und sie leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
10. Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ «Neukonto» bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut geführtes FINANZKONTOFinanzkonto, das zum am oder nach dem Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls […] eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.
11. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «bestehendes» Konto natürlicher Personen» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObe- stehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
12. Der Ausdruck ‚NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein NEUKONTONeukonto, dessen des- sen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
13. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObeste- hendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER Rechtsträger sind.
14. Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Kon- to natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember […].
15. Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember […] oder 31. Dezember eines Folgejahres.
16. Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
17. Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Kon- ten:
a) Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unter- stehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschliesslich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).
ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii. In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informations- übermittlung an die Steuerbehörden.
iv. Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsal- ters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.
v. Entweder (i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US- Dollar begrenzt oder (ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens 1 000 000 US- Dollar, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammen- fassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchsta- be a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraus- setzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfül- len, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5–7 erfüllen, übertragen werden können.
b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Alters- vorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparin- strument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.
ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii. Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkon- tos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.
iv. Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar be- grenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unter- abschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geld- beträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun- gen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, o- der von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5–7 erfüllen, übertragen werden können.
c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des
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Finanzkonto. 1. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Finanzinstitut geführ- tes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTOEinlagenkonto, ein VERWAHRKONTO Verwahrkonto und:
a) im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen Fremdkapitalbetei- ligungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung Bestim- mung umfasst der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen Fremd- kapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGERRechtsträger, der nur als INVESTMENTUN- TERNEHMEN Investment- unternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGENFinanzvermögen, das bei einem anderen FINANZINSTITUT Finanzinstitut als diesem RECHTSTRÄGER Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden (i) Anlageberatung erbringt oder (ii) Vermögenswerte Vermö- genswerte verwaltet,;
b) im Fall eines nicht in unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS be- schriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, und; sowie
c) von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGS- VERTRÄGE rückkaufsfähige Versicherungsverträge und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGERentenversicherungsverträge, mit Ausnahme Ausnah- me von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren übertrag- baren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines ei- nes Xxxxxx erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO ausgenommenes Kon- to handelt. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN ausgenommene Konten handelt.
2. Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten Ter- minkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, InvestmentzertifikateInvest- mentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst Einlagenkonto um- fasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
3. Der Ausdruck ‚VERWAHRKONTO‘ «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- Ver- sicherungs- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten Finanzvermögen zu- gunsten eines Dritten verwahrt wird.
4. Der Ausdruck ‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer PersonengesellschaftPersonenge- sellschaft, die ein FINANZINSTITUT Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung Ge- winnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT Finanzinstitut ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehaltenge- halten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON meldepflichtige Person gilt als Begünstigter Be- günstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung Aus- schüttung aus dem Trust erhalten kann.
5. Der Ausdruck ‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHE- RUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit be- reit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
6. Der Ausdruck ‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versiche- rungsgeber Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen Per- sonen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung Rechts- übung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates)wurde, als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG Renten- versicherungs- vertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
7. Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Ver- sicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERTBarwert.
8. Der Ausdruck ‚BARWERT‘ «Barwert» bedeutet (i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens Policendarle- hens ermittelt), oder (ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen Rah- men des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ «Barwert» nicht einen aufgrund eines VERSICHE- RUNGSVERTRAGS Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a) ausschließlich ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,;
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,;
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS Versicherungsver- trags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGSRentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren Ver- sicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials Risikopotenzi- als während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,;
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussan- teilsSchlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt Unterab- schnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, ; oder
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvo- rauszahlung Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß vertragsgemäss fällige Jahresprämie Jahresprä- mie nicht übersteigt.
9. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ bedeutet
a) «bestehendes Konto» bedeutet ein FINANZKONTOFinanzkonto, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls [...] von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut geführt wird,
b) Ein Mitgliedstaat oder Andorra hat die Möglichkeit, den Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn
i) der KONTOINHABER bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT auch Inhaber eines FINANZKONTOS ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,
ii) das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Xxxxx eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt,
iii) das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und
iv) die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer für die Zwecke dieses Abkommens — keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert. Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der unter diesem Buchstaben vorgesehen Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und sie leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
10. Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ «Neukonto» bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut geführtes FINANZKONTOFinanzkonto, das zum am oder nach dem Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls [...] eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.
11. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «bestehendes» Konto natürlicher Personen» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObe- stehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
12. Der Ausdruck ‚NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein NEUKONTONeukonto, dessen des- sen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
13. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObeste- hendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER Rechtsträger sind.
14. Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Kon- to natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember [...].
15. Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember [...] oder 31. Dezember eines Folgejahres.
16. Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
17. Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Kon- ten:
a) Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unter- stehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschliesslich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).
ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii. In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informations- übermittlung an die Steuerbehörden.
iv. Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsal- ters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.
v. Entweder (i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US- Dollar begrenzt oder (ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens 1 000 000 US- Dollar, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammen- fassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchsta- be a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraus- setzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfül- len, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5–7 erfüllen, übertragen werden können.
b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Alters- vorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparin- strument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.
ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii. Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkon- tos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.
iv. Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar be- grenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unter- abschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geld- beträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun- gen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, o- der von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5–7 erfüllen, übertragen werden können.
c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des
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Finanzkonto. 1. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTOEinlagenkonto, ein VERWAHRKONTO Verwahrkonto und:
a) im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen Fremdkapitalbeteili- gungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung Bestim- mung umfasst der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen Fremdka- pitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGERRechtsträger, der nur als INVESTMENTUN- TERNEHMEN Investment- unternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGENFinanzvermögen, das bei einem anderen FINANZINSTITUT Finanzinstitut als diesem RECHTSTRÄGER Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag Auf- trag dieses Kunden (i) Anlageberatung erbringt oder (ii) Vermögenswerte Vermögens- werte verwaltet,;
b) im Fall eines nicht in unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS be- schriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, und; sowie
c) von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGS- VERTRÄGE rückkaufsfähige Versicherungsverträge und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGERentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- Al- tersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Xxxxxx erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO ausgenommenes Konto handelt. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN ausgenommene Konten handelt.
2. Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten Termin- konten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, InvestmentzertifikateInvestment- zertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen ähn- lichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
3. Der Ausdruck ‚VERWAHRKONTO‘ «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- Ver- sicherungs- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten Finanzvermögen zu- gunsten eines Dritten verwahrt wird.
4. Der Ausdruck ‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer PersonengesellschaftPersonenge- sellschaft, die ein FINANZINSTITUT Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung Gewinn- beteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT Finan- zinstitut ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
5. Der Ausdruck ‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHE- RUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit be- reit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen ei- nen Betrag zu zahlen.
6. Der Ausdruck ‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versiche- rungsgeber Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten ermit- telten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen VertragVer- trag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates)wurde, als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG Renten- versicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
7. Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Ver- sicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERTBarwert.
8. Der Ausdruck ‚BARWERT‘ «Barwert» bedeutet (i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder (ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen Bestimmun- gen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ «Barwert» nicht einen aufgrund eines VERSICHE- RUNGSVERTRAGS Versiche- rungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a) ausschließlich ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen ei- nen Lebensversicherungsvertrag verfügt,;
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,;
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS Versicherungsver- trags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGSRentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren Ver- sicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,;
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussan- teilsSchlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt Unterab- schnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, ; oder
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvo- rauszahlung Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt.
9. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ bedeutet
a) «bestehendes Konto» bedeutet ein FINANZKONTOFinanzkonto, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls […] von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut geführt wird,
b) Ein Mitgliedstaat oder Andorra hat die Möglichkeit, den Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn
i) der KONTOINHABER bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT auch Inhaber eines FINANZKONTOS ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,
ii) das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Xxxxx eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt,
iii) das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und
iv) die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer für die Zwecke dieses Abkommens — keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert. Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der unter diesem Buchstaben vorgesehen Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und sie leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
10. Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ «Neukonto» bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut geführtes FINANZKONTOFinanzkonto, das zum am oder nach dem Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls […] eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.
11. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «bestehendes» Konto natürlicher Personen» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObeste- hendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
12. Der Ausdruck ‚NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein NEUKONTONeukonto, dessen des- sen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
13. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObestehen- des Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER Rechtsträger sind.
14. Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember […].
15. Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto na- türlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember […] oder 31. Dezember eines Folgejahres.
16. Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
17. Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Kon- ten:
a) Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Auf- sicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehen- den Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pen- sionsleistungen (einschliesslich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).
ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii. In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsüber- mittlung an die Steuerbehörden.
iv. Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsal- ters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Ent- nahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.
v. Entweder (i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US- Dollar begrenzt oder (ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Le- benszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens 1 000 000 US- Dollar, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammen- fassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buch- stabe a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Vorausset- zungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5–7 erfüllen, übertragen werden können.
b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Alters- vorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer an- erkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstru- ment für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.
ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii. Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medi- zinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.
iv. Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar be- grenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Kon- ten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterab- schnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbe- träge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Vo- raussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5–7 erfüllen, übertragen werden können.
c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person en- det, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Le- bensjahrs des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmässige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.
ii. Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf an- dere Weise) zugreifen kann.
iii. Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendun- gen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Ver- tragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen.
iv. Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber.
d) Ein Konto, dessen ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbe- urkunde des Verstorbenen enthalten.
e) Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit:
i. einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;
ii. einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbe- weglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt: – Das Konto wird ausschliesslich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Trans- aktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanz- vermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto einge- zahlt wird. – Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käu- fers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegen- stand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt. – Die Vermögenswerte des Xxxxxx, einschliesslich der daraus er- zielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertra- gung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen). – Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Margin- Konto oder ähnliches Konto. – Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f;
iii. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt; oder
iv. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschliesslich zur Er- möglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeit- punkt.
f) Ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto besteht ausschliesslich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.
ii. Spätestens ab dem […] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Über- zahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicher- stellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Be- trag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsum- rechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlun- gen von Xxxxxx in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zu- sammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Ei- genschaften wie die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a–f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als ausgenommenes Konto gilt, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards nicht entgegen- steht.
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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Finanzkonto. 1. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Finanzinstitut geführ- tes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTOEinlagenkonto, ein VERWAHRKONTO Verwahrkonto und:
a) im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen Fremdkapitalbeteili- gungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung Bestim- mung umfasst der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen Fremd- kapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGERRechtsträger, der nur als INVESTMENTUN- TERNEHMEN Investment- unternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGENFinanzvermögen, das bei einem anderen FINANZINSTITUT Finanzinstitut als diesem RECHTSTRÄGER Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden Kunden:
i) Anlageberatung erbringt oder erbringt, oder
ii) Vermögenswerte verwaltet,;
b) im Fall eines nicht in unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS be- schriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, und; sowie
c) von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGS- VERTRÄGE rückkaufsfähige Versicherungsverträge und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGERentenversicherungsverträge, mit Ausnahme Ausnah- me von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren übertrag- baren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines ei- nes Xxxxxx erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO ausgenommenes Kon- to handelt. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN ausgenommene Konten handelt.
2. Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten Ter- minkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, InvestmentzertifikateInvest- mentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst Einlagenkonto um- fasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
3. Der Ausdruck ‚VERWAHRKONTO‘ «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- Ver- sicherungs- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten Finanzvermögen zu- gunsten eines Dritten verwahrt wird.
4. Der Ausdruck ‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer PersonengesellschaftPersonenge- sellschaft, die ein FINANZINSTITUT Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung Ge- winnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT Finanzinstitut ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehaltenge- halten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON meldepflichtige Person gilt als Begünstigter Be- günstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung Aus- schüttung aus dem Trust erhalten kann.
5. Der Ausdruck ‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHE- RUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit be- reit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
6. Der Ausdruck ‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versiche- rungsgeber Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen Per- sonen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung Rechts- übung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, Andorras der Schweiz oder eines anderen Staates), als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
7. Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Ver- sicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERTBarwert.
8. Der Ausdruck ‚BARWERT‘ bedeutet «Barwert» bedeutet:
i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer ei- ner Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ; oder
ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder o- der in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdemnach- dem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ «Bar- wert» nicht einen aufgrund eines VERSICHE- RUNGSVERTRAGS Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a) ausschließlich ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,;
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,;
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS Versicherungsver- trags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGSRentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren Ver- sicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials Risikopotenzi- als während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,;
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussan- teilsSchlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt Unterab- schnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, ; oder
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvo- rauszahlung Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß vertragsgemäss fällige Jahresprämie Jahresprä- mie nicht übersteigt.
9. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ «bestehendes Konto» bedeutet:
a) ein FINANZKONTOFinanzkonto, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 1227. Februar 2016 Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT mel- denden Finanzinstitut geführt wird,.
b) Ein Mitgliedstaat oder Andorra die Schweiz hat die Möglichkeit, den Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ «bestehendes Konto» auf jedes FINANZKONTO Finanzkonto eines KONTOINHABERS ungeachtet Kontoinhabers unge- achtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS Finanzkontos zu erweitern, wenn:
i) der KONTOINHABER Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT mel- denden Finanzinstitut oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER verbundenen Rechtsträger in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorrader Schweiz) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT auch Inhaber eines FINANZKONTOS meldende Finanzinstitut ist, das ein BESTEHENDES KONTO bestehendes Konto nach Unterabschnitt Un- terabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,;
ii) das MELDENDE FINANZINSTITUT meldende Finanzinstitut und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER verbundene Rechtsträger in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorrader Schweiz) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT meldende Finanzinstitut diese beiden FINANZKONTEN Finanz- konten und alle weiteren FINANZKONTEN Finanzkonten des KONTOINHABERSKontoinhabers, die als BESTEHENDE KONTEN bestehende Konten nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten ge- nannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Xxxxx eines der FINANZKONTEN Fi- nanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO Finanzkonto behandelt,;
iii) das MELDENDE FINANZINSTITUT meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein FINANZKONTOFinanzkonto, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unterliegtunter- liegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO Fi- nanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE Verfahren zur Be- kämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO bestehende Konto durchgeführt wurden, ; und
iv) die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer Finanzkontos – ausser für die Zwecke dieses Abkommens — – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter geän- derter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER Kontoinhaber erfordert. Vor Inkrafttreten des am 1227. Februar 2016 Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls Änderungspro- tokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra der Schweiz und teilt Andorra die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option unter diesem Buchstaben vorgesehen Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und sie leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiterSchweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
10. Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ «Neukonto» bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut geführtes FINANZKONTOFinanzkonto, das zum oder nach dem Inkrafttreten des am 1227. Februar 2016 Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO bestehendes Konto nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt wird.
11. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «bestehendes Konto natürlicher Personen» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObe- stehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
12. Der Ausdruck ‚NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein NEUKONTONeukonto, dessen des- sen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
13. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObeste- hendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER Rechtsträger sind.
14. Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Kon- to natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unter- zeichneten Änderungsprotokolls.
15. Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unter- zeichneten Änderungsprotokolls.
16. Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
17. Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Kon- ten:
a) Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i) Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unter- stehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschliesslich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).
ii) Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii) In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informations- übermittlung an die Steuerbehörden.
iv) Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsal- ters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft, oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.
v) Entweder:
i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt; oder
ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsum- rechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraus- setzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfül- len, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfül- len, übertragen werden können.
b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i) Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer an- erkannten Börse gehandelt, oder das Konto untersteht als Sparin- strument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.
ii) Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkon- tos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.
iv) Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lau- tenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geld- beträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun- gen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, o- der von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können.
c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
i) Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des
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Samples: Abkommen
Finanzkonto. 1. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Finanzinstitut geführ- tes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTOEinlagenkonto, ein VERWAHRKONTO Verwahrkonto und
a) im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen Fremdkapitalbeteili- gungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung Bestim- mungen umfasst der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGERRechtsträger, der nur als INVESTMENTUN- TERNEHMEN Invest- mentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung Verwal- tung von FINANZVERMÖGENFinanzvermögen, das bei einem anderen FINANZINSTITUT Finanzinstitut als diesem RECHTSTRÄGER die- sem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden (i) Anlageberatung erbringt oder (ii) Vermögenswerte Vermö- genswerte verwaltet,;
b) im Fall eines nicht in Unterabschnitt C Nummer 1 unter Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS Eigen- Finanzinstituts Ei- gen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUTFinanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt Ab- schnitt I eingeführt wurde, und; sowie
c) von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGS- VERTRÄGE rückkaufsfähige Versicherungsverträge und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGERentenversicherungsverträge, mit Ausnahme Ausnah- me von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren übertrag- baren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- Renten- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Xxxxxx Kon- tos erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handeltausgenommenes Konto han- delt. Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN ausgenommene Konten handelt.
2. Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten Ter- minkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, InvestmentzertifikateInvest- mentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst Einlagenkonto um- fasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
3. Der Ausdruck ‚VERWAHRKONTO‘ «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- Ver- sicherungs- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten Finanzvermögen zu- gunsten eines Dritten verwahrt wird.
4. Der Ausdruck ‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer PersonengesellschaftPersonenge- sellschaft, die ein FINANZINSTITUT Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung Ge- winnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT Finanzinstitut ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehaltenge- halten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt meldepflichtige Person wird als Begünstigter Be- günstigter eines TrustsTrusts gelten, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar mit- telbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
5. Der Ausdruck ‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHE- RUNGSVERTRAGRentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit be- reit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
6. Der Ausdruck ‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versiche- rungsgeber Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen Per- sonen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung Rechts- übung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates)wurde, als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG Renten- versicherungs- vertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
7. Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Ver- sicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERTBarwert.
8. Der Ausdruck ‚BARWERT‘ «Barwert» bedeutet (i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens Policendarle- hens ermittelt), oder (ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen Rah- men des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ «Barwert» nicht einen aufgrund eines VERSICHE- RUNGSVERTRAGS Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a) ausschließlich ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,;
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,;
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS Ver- sicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGSRentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,Ver- tragsprämie;
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussan- teilsSchlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe Buchsta- be b zu zahlen sind, ; oder
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHE- RUNGSVERTRAG Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvo- rauszahlung Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß vertragsgemäss fällige Jahresprämie Jahresprä- mie nicht übersteigt.
9. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ bedeutet
a) «bestehendes Konto» bedeutet ein FINANZKONTOFinanzkonto, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls [xx.xx.xxxx] von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut geführt wird,
b) Ein Mitgliedstaat oder Andorra hat die Möglichkeit, den Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn
i) der KONTOINHABER bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT auch Inhaber eines FINANZKONTOS ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,
ii) das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Xxxxx eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt,
iii) das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und
iv) die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer für die Zwecke dieses Abkommens — keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert. Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der unter diesem Buchstaben vorgesehen Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und sie leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
10. Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ «Neukonto» bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut geführtes FINANZKONTOFinanzkonto, das zum am oder nach dem Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls [xx.xx.xxxx] eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.
11. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «bestehendes» Konto natürlicher Personen» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObe- stehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
12. Der Ausdruck ‚NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein NEUKONTONeukonto, dessen des- sen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
13. Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein BESTEHENDES KONTObeste- hendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER Rechtsträger sind.
14. Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Kon- to natürlicher Personen mit einem Saldo oder Wert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 31. Dezember [xxxx].
15. Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Saldo oder Wert von mehr als 1 000 000 US- Dollar zum 31. Dezember [xxxx] oder 31. Dezember eines Folgejahres.
16. Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
17. Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Kon- ten:
a) Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unter- stehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschliesslich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).
ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii. In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informations- übermittlung an die Steuerbehörden.
iv. Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsal- ters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.
v. Entweder (i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US- Dollar begrenzt oder (ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens 1 000 000 US- Dollar, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammen- fassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in dieser Ziffer genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Fi- nanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehre- ren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b er- füllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Num- mer 5, 6 oder 7 erfüllen, übertragen werden können.
b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Alters- vorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparin- strument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.
ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto einge- zahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
iii. Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkon- tos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.
iv. Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar be- grenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unter- abschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in dieser Ziffer genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Fi- nanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehre- ren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b er- füllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Num- mer 5, 6 oder 7 erfüllen, übertragen werden können.
c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahres der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmässige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.
ii. Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf an- dere Weise) zugreifen kann.
iii. Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwen- dungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen.
iv. Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber.
d) Ein Konto, dessen ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Ster- beurkunde des Verstorbenen enthalten.
e) Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit
i. einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;
ii. einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung unbewegli- chen oder beweglichen Vermögens, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:
(i) Das Konto wird ausschliesslich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanz- vermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögens auf das Konto eingezahlt wird.
(ii) Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für das Vermögen, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventual- verbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt.
(iii) Die Vermögenswerte des Xxxxxx, einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Über- tragung des Vermögens beziehungsweise Ende des Mietver- trags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen).
(iv) Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Ver- kauf oder Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Mar- gin-Konto oder ähnliches Konto.
(v) Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Buchstabe f;
iii. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobi- lien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder
iv. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschliesslich zur Er- möglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeit- punkt.
f) Ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto besteht ausschliesslich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.
ii. Spätestens ab dem [xx.xx.xxxx] setzt das Finanzinstitut Massnah- men und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vor- schriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unter- abschnitt C gelten. Überzahlungen von Xxxxxx in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbu- chungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchstaben a - f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als ausgenommenes Kon- to gilt, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards nicht entgegensteht.
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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information