Flexibles Fristenmodell bei Drehtagsschätzung Musterklauseln

Flexibles Fristenmodell bei Drehtagsschätzung. Beinhaltet der Vertrag zwischen Filmhersteller und Schauspielerin eine Vereinbarung über voraussichtliche Drehtage, dann soll das nachfolgend beschriebene Fristenmodell vorbehaltlich der unter Ziffer 4.6.2. aufgeführten Ausnahmeregelungen gelten. Haben sich Filmhersteller und Schauspielerin in Textform geeinigt über • die Rolle, • die voraussichtlichen Drehtage, • die Vertragszeit, ggfs. einschließlich möglicher anfallender Sperrtage innerhalb der Vertragszeit, • die Vergütung je Drehtag, ggfs. einschließlich der Vergütung für jeden weiteren zusätzlichen Drehtag und hat die Schauspielerin ihr Einverständnis erklärt oder sich mit dem Filmhersteller geeinigt • zur branchenüblichen Rechteübertragung • und zur Einhaltung der jeweils geltenden Produktionsstandards für nachhaltiges grünes Drehen, so gelten, für den Fall, dass die Anzahl der zu leistenden Drehtage im Rahmen der Einigung ausschließlich oder mehrheitlich geschätzt sind – nachfolgend Drehtagsschätzung – (wie bspw. „voraussichtlich 20 Drehtage“ oder „ca. 15 bis 20 Drehtage“) 50% der höchsten Zahl dieser Drehtagsschätzung plus einem Drehtag als fest vereinbarter Drehtagssockel5. Beträgt die höchste Zahl der Drehtagsschätzung 1 beträgt der Drehtagssockel 1. Für den Fall, dass die Drehtage der Drehtagsschätzung, die oberhalb des Drehtagsockels liegen, tatsächlich nicht innerhalb der Drehzeit spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 12 Wochen ab dem 1. Tag der ersten Vertragszeit der Schauspielerin stattfinden, gelten hierfür nachfolgende Vergütungsregelungen: 4.6.1.1. Legt der Filmhersteller bis zu 30 Tagen vor Vertragsbeginn gegenüber der Schauspielerin die genaue Anzahl der Drehtage endgültig fest und ist die Anzahl der Drehtage kleiner als die höchste Zahl der Drehtagsschätzung, so hat der Filmhersteller lediglich diese festgelegte Anzahl von Drehtagen zu vergüten, wenigstens aber die vereinbarte Vergütung je Drehtag faktorisiert mit dem Drehtagssockel. 4.6.1.2. Legt der Filmhersteller bis zu 15 Tage vor Vertragsbeginn gegenüber der Schauspielerin die genaue Anzahl der Drehtage endgültig fest und ist die Anzahl 5 Beispiel zum Drehtagssockel: 𝑣𝑜𝑟𝑎𝑢𝑠𝑠𝑖𝑐ℎ𝑡𝑙𝑖𝑐ℎ𝑒 19 𝐷𝑟𝑒ℎ𝑡𝑎𝑔𝑒 × 50% + 1 𝐷𝑟𝑒ℎ𝑡𝑎𝑔 = 10,5 𝐷𝑟𝑒ℎ𝑡𝑎𝑔𝑠𝑠𝑜𝑐𝑘𝑒𝑙 der Drehtage kleiner als die höchste Zahl der Drehtagsschätzung, so hat der Filmhersteller die Vergütung gemäß Ziffer 4.6.1.1. zu zahlen. Weiterhin zahlt der Filmhersteller 12,5% der Differenz zwischen der höchsten Zahl der Drehtagsschätzung und der Men...

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