Vermögensschäden. 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Vermögensschäden. 6.15.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.15.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche we- gen Vermögensschäden
6.15.2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa- chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
6.15.2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü- fender oder gutachterlicher Tätigkeit;
6.15.2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt- schaftlich verbundene Unternehmen;
6.15.2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
6.15.2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal- tung;
6.15.2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al- ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
6.15.2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
6.15.2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Ur- heberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
6.15.2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Xxxxxxxx, Vor- und Ko- stenanschlägen;
6.15.2.10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf- sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
6.15.2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördli- chen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge- bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
6.15.2.12. aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen;
6.15.2.13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Vermögensschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden • durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen, • aus planender, beratender, bau- oder montagebegleiten- der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, • aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, • aus Vermittlungsgeschäften aller Art, • aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveran- staltung, • aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung, • aus Rationalisierung und Automatisierung, • aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- rechts, • aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen, • aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh- rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammen- hang stehen, • aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd- lichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsgebers oder aus sonstiger bewusster Pflicht- verletzung, • aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen, • aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- sche, Gerüche, Erschütterungen).
Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.
Vermögensschäden. O.5.1 Der Versicherer bietet abweichend von Ziffer 4.1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen der versicherten Person Versicherungsschutz für den Fall, dass sie auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen eines Verstoßes, den sie selbst bei der Ausübung der im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit begangen hat, für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Für Vermögensschäden gilt als Versicherungsfall (Schadenereignis) abweichend von Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen der Verstoß (z. B. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen) während der Wirksamkeit der Versicherung, der bei der Ausübung der dienstlichen- bzw. beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Der Ausschluss nach Ziffer 4.2.6.6 der Haftpflichtversicherungsbedingungen für Haftpflichtansprüche aus Nichteinhaltung von Fristen und Terminen für Vermögensschäden im vorgenannten Sinne gilt nicht.
Vermögensschäden. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: – Ihnen wird vorgeworfen, gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte verletzt zu haben; – Ihnen wird vorgeworfen, Kartell- oder Wettbewerbsrecht verletzt zu haben; – Sie werden für das Abhandenkommen von Xxxxxx verantwortlich gemacht. Als Sachen gelten auch Geld, Wertpapiere und Wertsachen; – Sie haben wissentlich eine Pflicht verletzt, die Ihnen nach Gesetz oder nach behördlichen Vorschriften obliegt. Das Gleiche gilt für die wissentliche Verletzung von Anweisungen und Bedingungen eines Auftraggebers oder von sonstigen Pflichten, die Ihnen obliegen; – Ihnen wird vorgeworfen, Fristen, Termine, Vor- oder Kostenvoran- schläge nicht eingehalten zu haben; – Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäft steht. Als „wirtschaftliche Geschäfte” gelten: Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- und ähnliche Geschäfte; – Der Schaden ist entstanden durch: Fehlbeträge bei einer Kassenführung, Verstoß bei einem Zahlungsakt, Untreue oder Unterschlagung; – Der Versicherungsfall beruht auf einer planenden, beratenden, bau- oder montageleitenden, prüfenden oder gutachterlichen Tätigkeit; – Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit, die im Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung steht; – Der Schaden ist durch eine von Ihnen hergestellte oder gelieferte Sache, erbrachte Arbeit oder sonstige Leistung entstanden. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung eine dieser Tätigkeiten übernommen hat.
Vermögensschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vermögensschäden. Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Vermögensschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vermögensschäden. AZ5-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. AZ5-6.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden