Fließender Verkehr Musterklauseln

Fließender Verkehr. Die Bundesstraße 30, welche Ulm mit Biberach und Friedrichshafen verbindet, verläuft als Nord-Süd Verbindung unmittelbar östlich von Erbach. Die B311 verläuft als wichtige Ost-West Verbindung Ulm über Ehingen, Riedlingen Richtung Sigmaringen durch Erbach (Ehinger Straße). Sie verursacht einen hohen Durchgangsverkehr auf dieser Ortsdurchfahrt. Zur Entlastung dieser ist der Bau einer Querspange zwi- schen der B 311 und der B 30 als wesentliche Maßnahme der Bundes- verkehrswegeplanung vorgesehen. Die Planfeststellung ist rechtskräf- tig. Nach dessen Realisierung wird die Ehinger Straße jedoch voraus- sichtlich mit ca. 14.000 Kfz/h und einem sehr hohen Schwerverkehrsan- teil (13%) noch immer sehr stark belastet sein. Die Anbindung der Ortsteile Bach und Ringingen an das überörtliche Straßennetz erfolgt über die L 240 (Erlenbachstraße) durch die eigentli- che Stadtmitte (das Wettbewerbsgebiet) hindurch. Zudem mündet die L 1244, welche die Verkehrsströme von und zum Ulmer Stadtteil Eggin- gen aufnimmt, in die Erlenbachstraße. Daher ist derzeit sowie nach Realisierung der Querspange auf dieser eine Verkehrsbelastung von etwa 6.500 Kfz/Tag vorhanden (siehe Anlage 11.1), zudem ist auch dort der Schwerverkehrsanteil mit 6% relativ hoch. Dies wird zum einen durch mehrere Gewerbestandorte in den genannten Orten und der Gemeinde Schelklingen bedingt, zum anderen durch die Lage des Steinbruches Vohrbunnen an der L 240. Gleichzeitig stellt die Erlen- bachstraße auch den zentralen Straßenzug des Planungsgebietes sowie der Innenstadt dar. Verlagerungen von Kfz-Durchgangsverkehrs- strömen auf bestehende andere Straßenabschnitte sind aufgrund der räumlichen Struktur jedoch nicht oder nur sehr bedingt möglich und in den meisten Fällen auch nicht sinnvoll. Aufgrund der hohen Verkehrs- belastungen hat das Regierungspräsidium Tübingen für die Ehinger Straße (B 311) und die Erlenbachstraße (L 240) Tempo 30 angeordnet, welches bereits zu einer besseren Abwicklung der hohen Kfz- Verkehrsstärken beigetragen hat. Zweite Hauptverkehrsstraße in der Stadtmitte ist die westliche Donaus- tetter Straße, welche eine Querverbindung zwischen Ehinger Straße und Erlenbachstraße darstellt.
Fließender Verkehr. Die Belastungen der Straßen im Bereich der Erlenbachstraße sind in Anlage 11.1 für den Bestand dargestellt. Grundsätzlich wird ein ange- messener Straßenquerschnitt erwartet, die eine Reduktion der Ge- schwindigkeit unterstützt. Zudem ist eine Gestaltung der südlichen Er- lenbachstraße (zwischen Donaustetter Straße und Ehinger Straße) als verkehrsberuhigter Bereich denkbar, d.h. die bisherige Funktion dieses Straßenabschnittes als Durchgangsverkehrsstraße könnte entfallen und derzeit vorhandene Durchgangsverkehrsströme zukünftig über die Do- naustetter Straße abgewickelt werden. Die Teilnehmer sind aufgefordert das weitere Straßennetz der Innen- stadt so zu gestalten, dass eine Verkehrsberuhigung sowie eine Durch- setzung der ansonsten gültigen Tempo-30-Beschränkung bestmöglich erreicht werden und gleichzeitig die notwendigen Erschließungsaufga- ben (bestehende und neue Nutzungen) am besten erfüllt werden. Die Überquerbarkeit der Erlenbachstraße ist für nicht motorisierte Ver- kehrsteilnehmer durch gestalterische Maßnahmen zu unterstützen. Hauptaugenmerk sollte hier auf dem Bereich zwischen Rathaus und Rössleplatz liegen. Zudem sind die Querungsmöglichkeiten der Kno- tenpunkte Erlenbachstraße/Donaustetter Straße und Erlenbachstra- ße/Egginger Straße durch entsprechende Umgestaltungen in der Pla- nung weiterzuentwickeln. Aus Sicht des Auslobers ist ein verkehrsbe- ruhigter Geschäftsbereich (Tempo 20) zwischen dem Rathaus und der bestehenden Fußgängerampel denkbar. Eine funktionsgerechte Mini- mierung der vorhandenen Flächen für den Kfz-Verkehr wird angestrebt, die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte ist durch Freihaltung von aus- reichenden Sichtfeldern jedoch unbedingt sicherzustellen. Spezielle Baumaßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit, wie z.B. die Schaffung von Abbiegespuren sind jedoch nicht erforderlich. Die Errich- tung von Kreisverkehrsplätzen anstelle der vorhandenen Verkehrsfüh- rung drängt sich - aufgrund des engen Straßenquerschnitts und dem damit verbundenen Verlust an Seitenräumen für die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer - nicht auf.

Related to Fließender Verkehr

  • Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk- samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.