Nachprüfung. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berech- tigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und den Grad der Berufsunfähigkeit, das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit oder den Schweregrad der Demenz nachzuprüfen. Dabei können wir auch prüfen, ob die versicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Kenntnisse und Fä- higkeiten (z.B. durch Umschulung) erworben hat. Berufsun- fähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht mehr vor, wenn die versicherte Person einen anderen Beruf konkret aus- übt, der hinsichtlich ◼ Ausbildung und Erfahrung, sowie ◼ der sozialen Wertschätzung und ◼ des Einkommens mit der durch den vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeüb- ten Beruf geprägten Lebensstellung vergleichbar ist. Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret ausgeübter Beruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegen- über dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder dieser Beruf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem früheren Beruf fortdauert.
Nachprüfung. Jede Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, dass eine andere Vertragspartei ihren Pflichten aus diesem Übereinkommen zuwiderhandelt oder zuwidergehandelt hat, kann das Sekretariat davon in Kenntnis setzen; in diesem Fall unterrichtet sie gleichzeitig und sofort unmittelbar oder über das Sekretariat die Vertragspartei, gegen welche die Behauptung vorgebracht wird. Alle diesbezüglichen Informationen sollen den Vertragsparteien vom Sekretariat übermittelt werden.
Nachprüfung. Wir haben das Recht, Auskünfte anzufordern, um die beste- hende Berufs- / Erwerbsunfähigkeit nachzuprüfen. Wir kön- nen jederzeit sachdienliche Auskünfte einholen und einmal jährlich eine ärztliche Untersuchung durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. ☞ BUZ / EUZ Abschnitt C
Nachprüfung. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berech- tigt, das Fortbestehen der Erwerbsunfähigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Abschnitt A Nummer 1 aus- übt oder ausüben kann.
Nachprüfung. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berech- tigt, das Fortbestehen der Erwerbsunfähigkeit, das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit oder den Schweregrad der Demenz nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versi- cherte Person eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Abschnitt A Nummer 1 ausübt oder ausüben kann.
Nachprüfung. 1. Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen. Wird ein Wasserzähler turnusgemäß gewechselt, wird dazu ein Zählerwechselprotokoll mit dem aktuellen Zählerstand erstellt und dem Kunden direkt ausgehändigt oder zeitnah schriftlich zuge- stellt. Einwendungen gegen das Zählerwechselprotokoll, insbesondere gegen den abgelesenen Zählerstand, hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Zählerwechselprotokolls bei der WVW vorzubringen, wobei maßgeblich das Datum des Eingangs bei der WVW ist. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist wird der ausgebaute Wasserzähler entsorgt und steht somit zur Nachprüfung nicht mehr zur Verfügung.
2. Wird bei der Nachprüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der eichrechtlich zulässigen Verkehrsfehlergrenzen festgestellt, so ist von der gemessenen Verbrauchsmenge eine dem den Kunden am meisten benachteiligenden Fehlerwert prozentual entsprechende Verbrauchsmenge in Abzug zu bringen. Liegt eine Messung im Bereich der eichrechtlich zulässigen Fehlergrenzen, ist die gemessene Ver- brauchsmenge der Abrechnung zugrunde zu legen.
3. Einwendungen gegen das Prüfergebnis einer amtlich zugelassenen Prüfstelle hat der Kunde inner- halb eines Monats nach Kenntnisnahme bei der WVW anzuzeigen, wobei maßgeblich das Datum des Eingangs bei der WVW ist. Zeigt der Kunde Einwendungen nicht innerhalb dieses Zeitraumes an, ist die WVW nicht verpflichtet, die Messeinrichtung weiter aufzubewahren.
4. Die Kosten der Nachprüfung werden nach dem tatsächlichen Aufwand der Prüfstelle und der WVW berechnet und gehen zu Lasten der WVW, wenn die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden, ansonsten zu Lasten des Kunden, sofern er die Überprüfung beantragt hat.
Nachprüfung. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen des Versicherungsfalles gemäß dem Abschnitt „Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?” sowie das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdien liche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Zu den sachdienlichen Auskünften zählen insbesondere Erklärungen zu: – Beginn, Ursache, Art, Verlauf der Krankheit, Störungen des Heilungsprozesses, – medizinischen Behandlungen und gesundheitsrelevanten Lebensumständen, – der beruflichen Tätigkeit und den wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen der versicherten Person sowohl vor dem Eintritt des Versicherungsfalles als auch deren Veränderungen bis zur aktuellen Nachprüfung. Die Bestimmungen des Abschnittes „Was ist zu beachten, wenn eine Versiche rungsleistung verlangt wird und welche Mitwirkungspflichten bestehen?” gelten entsprechend.
Nachprüfung. Wenn wir Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbrin- gen, sind wir berechtigt zu prüfen, ob nach wie vor eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit der versicherten Per- son vorliegt. Wenn Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit aus einem der in Absätzen 4 oder 5 genannten Gründe enden, besteht kein Anspruch auf Sonderleistungen gemäß § 15.
Nachprüfung. Wettbewerbsteilnehmer können von ihnen vermutete Verstöße gegen das in der Auslobung festgelegte Verfahren oder das Preisgerichtsver- fahren beim Auslober rügen. Die Rüge muss innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Preisgerichtsprotokolls beim Auslober eingehen. Der Auslober trifft seine Feststellungen im Benehmen mit der Architekten- xxxxxx.
Nachprüfung. Wir haben das Recht, Auskünfte anzufordern, um die beste- hende Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Wir können jederzeit sachdienliche Auskünfte einholen und einmal jährlich eine ärzt- liche Untersuchung durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. ☞ AVB Abschnitt D Anpassung / Erhöhung der Versicherungsleistungen an be- rufliche und private Entwicklungen. ☞ AVB Abschnitt H Zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei Pflegebedürftigkeit und Demenz beachten Sie bitte ☞ AVB Abschnitt B