Common use of Fondsmanager Clause in Contracts

Fondsmanager. Für die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und Kontrolle einen oder mehrere Fondsmanager benennen. Das Fondsmanagement umfasst dabei die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik und die unmittelbare Anlageentscheidung. Der Fondsmanager wird die Anlagepolitik ausführen, Anlageentscheidungen treffen und diese den Marktentwicklungen sachgemäß unter Beachtung der Interessen des jeweiligen Teilfonds kontinuierlich anpassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Swiss Rock Asset Management AG mit Sitz in Zürich zum Fondsmanager für sämtliche Teilfonds ernannt. Die Swiss Rock Asset Management AG ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Sie ist von der dortigen Finanzaufsicht (FINMA) als Fondsleitungsgesellschaft approbiert/lizenziert. Ihr Gesellschaftszweck ist das Fondsleitungsgeschäft, die Anlage- und Finanzberatung sowie die Vermögensverwaltung für institutionelle Kunden und für Privatkunden. Die Aufgaben des Fondsmanagers im Rahmen der laufenden Geschäftsführung und unter der allgemeinen Kontrolle und Verantwortung des Verwaltungsrates der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft erstrecken sich dementsprechend, jedoch nicht ausschließlich auf den Kauf, den Verkauf, den Umtausch, die Zeichnung und die Übertragung der in sämtlichen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte und auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten sämtlicher Teilfonds zusammenhängen. Der Fondmanager ist befugt, für die Gesellschaft zu handeln und Makler sowie Händler zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der Gesellschaft auszuwählen. Der Fondsmanager ist zur Entgegennahme von Anlagegeldern nicht befugt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Fondsmanager auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen. Ferner kann der Fondsmanager einzelne oder die Gesamtheit seiner Funktionen mit Zustimmung sowohl des Verwaltungsrats der Gesellschaft als auch der Verwaltungsgesellschaft an dritte natürliche oder juristische Personen unter Einhaltung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Erfordernisse im Einklang mit der Luxemburgischen Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) übertragen. Eine solche Übertragung berührt die gesetzliche Haftung der Verwaltungsgesellschaft nicht. Der Fondsmanager haftet seinerseits für sämtliche Handlungen dritter Personen, welche er nach den Bestimmungen dieses Artikels in zulässiger Weise beauftragt hat. Eine solche Übertragung unterliegt der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst. Es kann vorkommen, dass Fondsmanager Soft Commission Verträge abschließen. Soft Commission Verträge sind Verträge, bei denen der Fondsmanager Transaktionen über bestimmte Broker steuert, um als Gegenleistung von diesem Research- und/oder Brokerdienstleistungen zu erhalten. Sofern Soft Commission Verträge im o.g. Sinne abgeschlossen werden, sind folgenden Bedingungen zu beachten: (i) Der Fondsmanager wird, wenn er Soft Commission Verträge eingeht, stets im besten Interesse der Gesellschaft handeln. (ii) Die im Rahmen von Soft Commission Verträge geleisteten Dienste müssen im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fondsmanagers stehen. (iii) Provisionen für Portefeuille-Transaktionen der Gesellschaft werden von dem Fondsmanager nur an solche Dritte gezahlt, die juristische Personen sind. (iv) Der Fondsmanager legt der Verwaltungsgesellschaft Berichte über die Soft Commission Verträge unter Angabe der Art der Dienstleistungen, die er erhielt, vor.

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Samples: Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus

Fondsmanager. Für die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und Kontrolle einen oder mehrere Fondsmanager benennen. Das Fondsmanagement umfasst dabei die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik und die unmittelbare Anlageentscheidung. Der Fondsmanager wird die Anlagepolitik ausführen, Anlageentscheidungen treffen und diese den Marktentwicklungen sachgemäß unter Beachtung der Interessen des jeweiligen Teilfonds kontinuierlich anpassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Swiss Rock Asset Management AG mit Sitz in Zürich zum Fondsmanager für sämtliche Teilfonds ernannt. Die Swiss Rock Asset Management AG ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Sie ist von der dortigen Finanzaufsicht (FINMA) als Fondsleitungsgesellschaft approbiert/lizenziert. Ihr Gesellschaftszweck ist das Fondsleitungsgeschäft, die Anlage- und Finanzberatung sowie die Vermögensverwaltung für institutionelle Kunden und für Privatkunden. Die Aufgaben des Fondsmanagers im Rahmen der laufenden Geschäftsführung und unter der allgemeinen Kontrolle und Verantwortung des Verwaltungsrates der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft erstrecken sich dementsprechend, jedoch nicht ausschließlich auf den Kauf, den Verkauf, den Umtausch, die Zeichnung und die Übertragung der in sämtlichen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte und auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten sämtlicher Teilfonds zusammenhängen. Der Fondmanager ist befugt, für die Gesellschaft zu handeln und Makler sowie Händler zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der Gesellschaft auszuwählen. Der Fondsmanager ist zur Entgegennahme von Anlagegeldern nicht befugt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Fondsmanager auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen. Ferner kann der Fondsmanager einzelne oder die Gesamtheit seiner Funktionen mit Zustimmung sowohl des Verwaltungsrats der Gesellschaft als auch der Verwaltungsgesellschaft an dritte natürliche oder juristische Personen unter Einhaltung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Erfordernisse im Einklang mit der Luxemburgischen luxemburgischen Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) CSSF übertragen. Eine solche Übertragung berührt die gesetzliche Haftung der Verwaltungsgesellschaft nicht. Der Fondsmanager haftet seinerseits für sämtliche Handlungen dritter Personen, welche er nach den Bestimmungen dieses Artikels in zulässiger Weise beauftragt hat. Eine solche Übertragung unterliegt der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst. Es kann vorkommen, dass Fondsmanager Soft Commission Verträge abschließen. Soft Commission Verträge sind Verträge, bei denen der Fondsmanager Transaktionen über bestimmte Broker steuert, um als Gegenleistung von diesem Research- und/oder Brokerdienstleistungen zu erhalten. Sofern Soft Commission Verträge im o.g. Sinne abgeschlossen werden, sind folgenden Bedingungen zu beachten: (i) Der Fondsmanager wird, wenn er Soft Commission Verträge eingeht, stets im besten Interesse der Gesellschaft handeln. (ii) Die im Rahmen von Soft Commission Verträge geleisteten Dienste müssen im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fondsmanagers stehen. (iii) Provisionen für Portefeuille-Transaktionen der Gesellschaft werden von dem Fondsmanager nur an solche Dritte gezahlt, die juristische Personen sind. (iv) Der Fondsmanager legt der Verwaltungsgesellschaft Berichte über die die (v) Soft Commission Verträge unter Angabe werden in den periodischen Berichten aufgeführt. Die Verwaltungsgesellschaft muss in die Lage versetzt werden, insbesondere Details zu den Verträgen und den geflossenen bzw. erhaltenen Kommissionen/Soft Commissions sowie die Marktgerechtigkeit der Art Kurse der Dienstleistungen, die er erhielt, vorüber den jeweiligen Broker getätigten Geschäfte prüfen zu können.

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Samples: Investment Prospectus, Investment Fund Prospectus, Investment Prospectus

Fondsmanager. Für die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und Kontrolle einen oder mehrere Fondsmanager benennen. Das Fondsmanagement umfasst dabei die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik und die unmittelbare Anlageentscheidung. Der Fondsmanager wird die Anlagepolitik ausführen, Anlageentscheidungen treffen und diese den Marktentwicklungen sachgemäß unter Beachtung der Interessen des jeweiligen Teilfonds kontinuierlich anpassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Swiss Rock Asset Management AG mit Sitz in Zürich zum Fondsmanager für sämtliche Teilfonds ernannt. Die Swiss Rock Asset Management AG ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Sie ist von der dortigen Finanzaufsicht (FINMA) als Fondsleitungsgesellschaft approbiert/lizenziert. Ihr Gesellschaftszweck ist das Fondsleitungsgeschäft, die Anlage- und Finanzberatung sowie die Vermögensverwaltung für institutionelle Kunden und für Privatkunden. Die Aufgaben des Fondsmanagers im Rahmen der laufenden Geschäftsführung und unter der allgemeinen Kontrolle und Verantwortung des Verwaltungsrates der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft erstrecken sich dementsprechend, jedoch nicht ausschließlich auf den Kauf, den Verkauf, den Umtausch, die Zeichnung und die Übertragung der in sämtlichen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte und auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten sämtlicher Teilfonds zusammenhängen. Der Fondmanager ist befugt, für die Gesellschaft zu handeln und Makler sowie Händler zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der Gesellschaft auszuwählen. Der Fondsmanager ist zur Entgegennahme von Anlagegeldern nicht befugt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Fondsmanager auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen. Ferner kann der Fondsmanager einzelne oder die Gesamtheit seiner Funktionen mit Zustimmung sowohl des Verwaltungsrats der Gesellschaft als auch der Verwaltungsgesellschaft an dritte natürliche oder juristische Personen unter Einhaltung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Erfordernisse im Einklang mit der Luxemburgischen luxemburgischen Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) CSSF übertragen. Eine solche Übertragung berührt die gesetzliche Haftung der Verwaltungsgesellschaft nicht. Der Fondsmanager haftet seinerseits für sämtliche Handlungen dritter Personen, welche er nach den Bestimmungen dieses Artikels in zulässiger Weise beauftragt hat. Eine solche Übertragung unterliegt der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst. Es kann vorkommen, dass Fondsmanager Soft Commission Verträge abschließen. Soft Commission Verträge sind Verträge, bei denen der Fondsmanager Transaktionen über bestimmte Broker steuert, um als Gegenleistung von diesem Research- und/oder Brokerdienstleistungen zu erhalten. Sofern Soft Commission Verträge im o.g. Sinne abgeschlossen werden, sind folgenden Bedingungen zu beachten: (i) Der Fondsmanager wird, wenn er Soft Commission Verträge eingeht, stets im besten Interesse der Gesellschaft handeln. (ii) Die im Rahmen von Soft Commission Verträge geleisteten Dienste müssen im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fondsmanagers stehen. (iii) Provisionen für Portefeuille-Transaktionen der Gesellschaft werden von dem Fondsmanager nur an solche Dritte gezahlt, die juristische Personen sind. (iv) Der Fondsmanager legt der Verwaltungsgesellschaft Berichte über die Soft Commission Verträge unter Angabe der Art der Dienstleistungen, die er erhielt, vor.

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Fondsmanager. Für die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und Kontrolle einen oder mehrere Fondsmanager benennen. Das Fondsmanagement umfasst dabei die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik und die unmittelbare Anlageentscheidung. Der Fondsmanager wird die Anlagepolitik ausführen, Anlageentscheidungen treffen und diese den Marktentwicklungen sachgemäß unter Beachtung der Interessen des jeweiligen Teilfonds kontinuierlich anpassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Swiss Rock Asset Management AG mit Sitz in Zürich zum Fondsmanager für sämtliche Teilfonds ernannt. Die Swiss Rock Asset Management AG ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Sie ist von der dortigen Finanzaufsicht (FINMA) als Fondsleitungsgesellschaft approbiert/lizenziert. Ihr Gesellschaftszweck ist das Fondsleitungsgeschäft, die Anlage- und Finanzberatung sowie die Vermögensverwaltung für institutionelle Kunden und für Privatkunden. Die Aufgaben des Fondsmanagers im Rahmen der laufenden Geschäftsführung und unter der allgemeinen Kontrolle und Verantwortung des Verwaltungsrates der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft erstrecken sich dementsprechend, jedoch nicht ausschließlich auf den Kauf, den Verkauf, den Umtausch, die Zeichnung und die Übertragung der in sämtlichen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte und auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten sämtlicher Teilfonds zusammenhängen. Der Fondmanager ist befugt, für die Gesellschaft zu handeln und Makler sowie Händler zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der Gesellschaft auszuwählen. Der Fondsmanager ist zur Entgegennahme von Anlagegeldern nicht befugt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Fondsmanager auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen. Ferner kann der Fondsmanager einzelne oder die Gesamtheit seiner Funktionen mit Zustimmung sowohl des Verwaltungsrats der Gesellschaft als auch der Verwaltungsgesellschaft an dritte natürliche oder juristische Personen unter Einhaltung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Erfordernisse im Einklang mit der Luxemburgischen Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) übertragen. Eine solche Übertragung berührt die gesetzliche Haftung der Verwaltungsgesellschaft nicht. Der Fondsmanager haftet seinerseits für sämtliche Handlungen dritter Personen, welche er nach den Bestimmungen dieses Artikels in zulässiger Weise beauftragt hat. Eine solche Übertragung unterliegt der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst. Es kann vorkommen, dass Fondsmanager Soft Commission Verträge abschließen. Soft Commission Verträge sind Verträge, bei denen der Fondsmanager Transaktionen über bestimmte Broker steuert, um als Gegenleistung von diesem Research- und/oder Brokerdienstleistungen zu erhalten. Sofern Soft Commission Verträge im o.g. Sinne abgeschlossen werden, sind folgenden Bedingungen zu beachten: (i) Der Fondsmanager wird, wenn er Soft Commission Verträge eingeht, stets im besten Interesse der Gesellschaft handeln. (ii) Die im Rahmen von Soft Commission Verträge geleisteten Dienste müssen im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fondsmanagers stehen. (iii) Provisionen für Portefeuille-Transaktionen der Gesellschaft werden von dem Fondsmanager nur an solche Dritte gezahlt, die juristische Personen sind. (iv) Der Fondsmanager legt der Verwaltungsgesellschaft Berichte über die Soft Commission Verträge unter Angabe der Art der Dienstleistungen, die er erhielt, vor.der

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