Personenkreis Musterklauseln

Personenkreis. Im Rahmen der Kooperation zwischen der Envivas und der TK können sich Personen versichern, die Mitglied der TK sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leis- tungen der TK haben. Der Nachweis über die Mitgliedschaft bzw. den Anspruch auf Familienversicherung bei der TK ist un- ter Angabe der gültigen TK-Versichertennummer bzw. Kran- kenversichertennummer im Versicherungsantrag zu erbringen.
Personenkreis. Aufgenommen werden können alle Personen, die in der deutschen privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) oder der deutschen sozialen Pflegeversicherung (SPV) versi- chert sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesre- publik Deutschland haben. Endet die Versicherung in der PPV oder SPV, kann die Versicherung nach diesem Tarif unter Berücksichtigung der Regelungen in Nr. 1 a beste- hen bleiben.
Personenkreis. 🕐 Um die mit § 2 im Hessischen Schulgesetz festgelegten Bildungs- und Erziehungsziele für behinderte sowie von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche erreichen zu können, bedarf es der sonderpädagogischen Förderung (entsprechend dem Hessischen Schulgesetz und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung in der jeweils gültigen Fassung), die gegebenenfalls durch medizinisch-therapeutische Behandlung und soziale Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmeträger ergänzt werden muss. �� Schülerinnen und Xxxxxxx mit sonderpädagogischem Förderbedarf können aufgrund unterschiedlicher Krankheits- und Behinderungsbilder zum Beispiel infolge von - cerebralen Schädigungen, - Muskelerkrankungen, - Stoffwechselstörungen, - nachhaltigen Unfallverletzungen, - Querschnittlähmungen, - Anfallsleiden, - rheumatischen Erkrankungen, - massiven Hör- Seh- und Sprachstörungen, - Wahrnehmungsstörungen, - geistigen oder psychischen Behinderungen einen medizinisch-therapeutischen Behandlungsbedarf haben. Medizinisch-therapeutische Leistungen 🕐 Medizinisch-therapeutische Behandlungen dürfen nur nach vorheriger vertragsärztlicher Verordnung durchgeführt werden. Dabei sind die Heilmittel- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 91 SGB V (ab 01.01.2004 "Gemeinsamer Ausschuß"), die Rahmenempfehlungen nach § 125 SGB V einschließlich Leistungsbeschreibungen der einzelnen Berufsgruppen sowie die zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Berufsverbänden der niedergelassenen Leistungserbringer vereinbarten Vergütungslisten in der jeweils gültigen Fassung bindend. 🕐 Logopädische, physio- und ergotherapeutische Angebote im schulischen Bereich richten ihre Leistung darauf aus, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Sie ermöglichen den behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern die pädagogischen Lernangebote der Schule besser auszuschöpfen. Sie sind daher vor dem Hintergrund des Zusammenwirkens verschiedener Disziplinen bei der Förderung dieser Schülerinnen und Xxxxxxx von besonderer Bedeutung. 🕐 Wert und Notwendigkeit von medizinisch-therapeutischen Angeboten am Förder- ort Schule sind in diesem Sinne unbestritten. In den Zeiträumen, in denen eine Behandlung am Förderort Schule stattfindet, ist eine zeitgleiche und parallel verlaufende Behandlung wegen des gleichen Krankheitsbildes in der Praxis ei...
Personenkreis. Zu den Leistungsberechtigten gehört der in Teil A 3.3 beschriebene Personenkreis.
Personenkreis. Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig sind ausschließlich Personen, die in der deutschen GKV versichert sind und Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V haben.
Personenkreis. Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen.
Personenkreis. 2.1.1 Zielgruppe
Personenkreis. Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen bis zu einem Eintrittsal- ter von 45 Jahren.
Personenkreis. Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig sind ausschließlich Personen, die Anspruch auf Leistun- gen der GKV nach dem SGB V haben.
Personenkreis. Aufnahmefähig sind alle im Tätigkeitsgebiet des Versi- cherers wohnenden versicherungsfähigen Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das 18. Lebensjahr vollendet. Versicherungsfähig sind Personen, die Anspruch auf Leis- tungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V haben, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das 20. Lebensjahr vollendet.