Personenkreis Musterklauseln

Personenkreis. Im Rahmen der Kooperation zwischen der Envivas und der TK können sich Personen versichern, die Mitglied der TK sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leis- tungen der TK haben. Der Nachweis über die Mitgliedschaft bzw. den Anspruch auf Familienversicherung bei der TK ist un- ter Angabe der gültigen TK-Versichertennummer bzw. Kran- kenversichertennummer im Versicherungsantrag zu erbringen.
Personenkreis. Aufgenommen werden können alle Personen, die in der deutschen privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) oder der deutschen sozialen Pflegeversicherung (SPV) versichert sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch- land haben. Endet die Versicherung in der PPV oder SPV, kann die Versicherung nach diesem Tarif unter Berücksichti- gung der Regelungen in Nr. 1 a bestehen bleiben.
Personenkreis. Zu den Leistungsberechtigten gehört der in Teil A 3.3 beschriebene Personenkreis.
Personenkreis. Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig sind ausschließlich Personen, die in der deutschen GKV versichert sind und Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V haben.
Personenkreis. Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen.
Personenkreis. Diese Vereinbarung gilt für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und für gleichgestellte Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX. Die den schwerbehinderten Menschen zustehenden Rechte gelten auch für die Gleichgestellten, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind (Zusatzurlaub, Ermäßigungsstunden, Ruhestandsversetzung). Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nicht gleichgestellt im Sinn des § 2 Abs. 3 SGB IX sind, wird im Einzelfall geprüft, ob besondere, der Behinderung angemessene Maßnahmen nach dieser Richtlinie in Betracht kommen. Prinzipiell sind alle Nachteilsausgleiche spätestens ab Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder einer Gleichstellung anzuwenden. Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte oder auf Gleichstellung noch nicht entschieden ist, sollen möglichst wie Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte behandelt werden.
Personenkreis. Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig sind ausschließlich Personen, die Anspruch auf Leistun- gen der GKV haben.
Personenkreis. Aufnahmefähig sind alle im Tätigkeitsgebiet des Versi- cherers wohnenden versicherungsfähigen Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das 18. Lebensjahr vollendet. Versicherungsfähig sind Personen, die Anspruch auf Leis- tungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V haben, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das 20. Lebensjahr vollendet.
Personenkreis. Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen bis zu einem Eintritts- alter von 45 Jahren.
Personenkreis. Zu den Leistungsberechtigten gehört der in A 3.3 beschriebene Personenkreis. Die leistungsberechtigten Personen haben in der Regel das Regelrentenalter noch nicht erreicht (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Es können Menschen beschäftigt werden, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden (§ 58 SGB IX) können. Das schließt ausdrücklich auch