Form und Frist der Meldung Musterklauseln

Form und Frist der Meldung. 4.1. Das Aufhebungsverlangen kann nur von den Vertragspar- teien selbst gestellt werden. Das Aufhebungsverlangen ist bis 11 Uhr des nachfolgenden Bankarbeitstages für den jeweiligen Kontrakt des jeweiligen Handelstages geltend zu machen, es sei denn, das Aufhebungsverfahren konnte aufgrund einer nach- weislichen Störung in den technischen Systemen der melden- den Vertragspartei oder aufgrund höherer Gewalt nicht unver- züglich geltend gemacht werden. 4.2. Das Aufhebungsverlangen wird telefonisch und per E-Mail an den Partner gerichtet und enthält folgende Angaben: 4.3. Das wirksam erklärte Aufhebungsverlangen ist auf Verlan- gen der nicht aufhebungsberechtigten Partei zu begründen. Die Begründung enthält: Die Umstände, aus denen sich nach Auf- fassung der aufhebungsberechtigten Partei das Aufhebungsver- langen rechtfertigt, sowie objektiv nachvollziehbare Angaben zur Ermittlung des marktgerechten Preises. Die Begründung erfolgt per E-Mail.
Form und Frist der Meldung. (1) Die Meldung eines Mistrades muss bei Aktien spätestens 30 Minuten und bei Optionsscheinen, Zertifikaten und anderen Wertpapierarten spätestens 2 Handelsstunden nach der beanstandeten Preisfeststellung vorliegen, es sei denn eine Antragstellung war aufgrund einer nachweislichen Störung in den technischen Systemen des Antragstellers oder aufgrund höherer Gewalt nicht unverzüglich möglich. Bei einer Abweichung i.S.v. Ziffer 2 (2) S. 3ff., verlängert sich die Meldefrist bis 11.00 Uhr des nächsten Handelstages. (2) Die Meldung erfolgt telefonisch innerhalb der Meldefrist. Unverzüglich danach hat die meldende Partei eine Bestätigung nebst Begründung des Mistrades an die andere Partei per E-Mail an die in Nr. 5 angegebene E-Mail (oder Telefax-Adresse) zu übersenden. Der Zugang hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Minuten nach telefonischer Meldung zu erfolgen. (3) Die Bestätigung muss mindestens enthalten:
Form und Frist der Meldung. (1) Das Aufhebungsverlangen kann nur von der Vertragspartei gestellt werden, dich sich auf die Mistraderegel berufen will. Die Meldung eines Mistrades muss bei Aktien spätestens 30 Minuten und bei Optionsscheinen, Zertifikaten und anderen Wertpapierarten spätestens 2 Handelsstunden nach der beanstandeten Preisfeststellung vorliegen, es sei denn eine Antragstellung war aufgrund einer nachweislichen Störung in den technischen Systemen des Antragstellers o der aufgrund höhe- rer Gewalt nicht unverzüglich möglich. Bei einer Abweichung i.S.v. Ziffer 2 (2) verlängert sich die Meldefrist bis 11.00 Uhr des nächsten Handelstages. (2) Die Meldung muss innerhalb der Meldefrist (Ziffer 4) erfolgen. Zugleich hat die meldende Par- tei eine Begründung des Mistrades an die andere Partei per E -Mail an die in Ziffer 5 angegebene E- Mail (oder Telefax-Adresse) zu übersenden. Der Zugang hat unverzüglich, spätestens jedoch inne r- halb von 2 Stunden nach der Meldung gemäss Ziffer 4 (1) zu erfolgen. (3) Die Begründung muss mindestens enthalten: WKN des Wertpapiers, Anzahl und Abschluss- zeitpunkt der betroffenen Geschäfte mit dem jeweils gehandelten Volumen inklusive der Preise und der Umstände, aus denen sich nach Auffassung der aufhe bungsberechtigten Partei das Aufhe- bungsverlangen rechtfertigt, insbesondere sollen auf Wunsch Referenzkurse des Basiskurses mit Belegen beigefügt werden.
Form und Frist der Meldung. 6.1. Die Mistrade-Meldung kann nur von den Handelspartnern selbst und zwar innerhalb einer Meldefrist von 120 Minuten nach Abschluß des aufzuhebenden Geschäftes erfolgen. Fällt das Ende dieser Frist auf die Zeit nach Schluß des außerbörslichen Handels zwischen den Parteien, dann kann die Mistrade-Meldung bis 09:00 Uhr des nächsten Handelstages erfolgen. 6.2. Bei Geschäften, bei denen die Anzahl der gehandelten Papiere multipliziert mit der Differenz zwischen gehandeltem Preis und Referenzpreis über 10.000 Euro beträgt, kann die Meldung des Mistrades ausnahmsweise bis 11:00 Uhr des nächsten Handelstages erfolgen. 6.3. Die Meldung erfolgt telefonisch innerhalb der Meldefrist. Unverzüglich danach hat die meldende Partei eine schriftliche Bestätigung nebst Begründung des Mistrades an die andere Partei per Telefax zu übersenden. Der Zugang hat innerhalb von 60 Minuten oder unverzüglich nach telefonischer Meldung zu erfolgen. 6.4. Die schriftliche Bestätigung muss mindestens enthalten: Wertpapier, Anzahl und Abschlusszeitpunkt der betroffenen Geschäfte mit dem jeweils gehandelten Volumen und den jeweils gehandelten Preisen, Angaben zur Berechnung des marktüblichen Preises bzw. des gestellten Quotes (Berechnungsformel und dazugehörige Faktoren) und die Begründung, warum eine fehlerhafte Preisfeststellung vorliegt.
Form und Frist der Meldung. 7.1. Die Mistrade-Meldung kann nur von den Handelspartnern selbst und zwar innerhalb einer Meldefrist von 120 Minuten nach Abschluß des aufzuhebenden Geschäftes erfolgen. Fällt das Ende dieser Frist auf die Zeit nach Schluß des außerbörslichen Handels zwischen den Parteien, dann kann die Mistrade-Meldung bis 09:00 Uhr des nächsten Handelstages erfolgen. 7.2. Bei Geschäften, bei denen die Anzahl der gehandelten Papiere multipliziert mit der Differenz zwischen gehandeltem Preis und Referenzpreis über 10.000 Euro beträgt, kann die Meldung des Mistrades ausnahmsweise bis 11 :OO Uhr des nächsten Handelstages erfolgen. 7.3. Bei Geschäften iD derivativen Produkten (z.B. Optionsscheine und Zertifikate), bei denen der Quotierung und den Geschäften ein Irrtum über das Produkt oder dessen Ausstattung zugrunde liegt, gelten die Meldefristen nicht. In diesem Falle kann die Mistrade-Meldung innerhalb der nächsten zehn Handelstage nach Abschluss des aufzuhebenden Geschäfts erfolgen. 7.4. Die Meldung erfolgt telefonisch an die in Anlage 1 genannte Telefonnummer „Mistrade Handel" innerhalb der Meldefrist. Unverzüglich danach hat die meldende Partei eine schriftliche Bestätigung nebst Begründung des Mistrades an die andere Partei per E-Mail an die in Anlage 1 genannte E-Mail-Adresse unter „Mistrade Handel" zu übersenden. Der Zugang hat innerhalb von 60 Minuten oder unverzüglich nach telefonischer Meldung zu erfolgen. 7.5. Die schriftliche Bestätigung muss mindestens enthalten: Wertpapier, Anzahl und Abschlusszeitpunkt der betroffenen Geschäfte mit dem jeweils gehandelten Volumen und den jeweils gehandelten Preisen, Angaben zur Berechnung des marktüblichen Preises bzw. des gestellten Quotes (Berechnungsformel und dazugehörige Faktoren) und die Begründung, warum eine fehlerhafte Preisfeststellung vorliegt.

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  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.