Mistrade Musterklauseln

Mistrade. (1) Ein Mistrade liegt vor, wenn der Preis des Geschäfts oder bei einer Stop-Order der zur Auslö- sung der Order führende Quote, z.B. aufgrund a) eines Fehlers im technischen System einer der beiden Vertragsparteien oder eines dri t- ten Netzbetreibers oder b) aufgrund eines Irrtums bei der Eingabe eines Kurses im Handelssystem oder c) aufgrund eines Irrtums im Rahmen einer telefonischen Vereinbarung erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des betreffenden G e- schäfts marktgerechten Preis („Referenzpreis“) abweicht. Die fehlerhafte Eingabe des Volumens b e- rechtigt nicht zur Aufhebung des Geschäftsabschlusses. (2) Eine erhebliche und offenkundige Abweichung vom Referenzpreis im Sinne der Ziffer 2 (1) liegt insbesondere vor, a) wenn bei Stücknotierung die Abweichung ausgehend vom Referenzpreis mindestens 10% und mindestens EUR 0,003 oder mehr als EUR 2,50 beträgt; b) wenn bei Prozentnotierung die Abweichung ausgehend vom Referenzpreis mindestens 1,25% Prozentpunkte oder mindestens 2,5% beträgt. Kein Mistrade liegt vor bei Geschäften, bei denen die Anzahl der gehandelten Papiere mu ltipliziert mit der Differenz zwischen dem gehandelten Preis und dem Referenzpreis unter EUR 100,- liegt (Mindestschadenssumme). Das Erreichen der Mindestschadenssumme ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Mistrade-Antrags, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mi n- destschadensschwelle von der aus dem Mistrade begünstigten Partei bzw. im Falle des Kunden von einem seiner Kunden durch die Erteilung eines oder mehrerer entsprechender Aufträge ausgenutzt wurde. Über das Vorliegen der genannten Anhaltspunkte werden sich der Kunde und die Bank ve r- ständigen. Bei Geschäften, bei denen das Produkt aus der Anzahl der gehandelten Wertpapie re und der Diffe- renz zwischen gehandeltem Preis und Referenzpreis die Schadenssumme von EUR 10.000 über- steigt, halbieren sich die für die Preisabweichung erforderlichen Schwellen in Ziffer 2 (2) (a) und (b) und das Aufhebungsverlangen kann bis 11 Uhr des nächsten Handelstags erklärt werden (vgl. Zif- fer 4 (1)). Dies gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Erteilung eines oder mehrerer entsprechender Aufträge von der aus der fehlerhaften Preisfeststellung begünstigten Partei insgesamt die Schadensumme von EUR 10.000 erreicht wurde (treuwidriges Unterlaufen der Schadenssumme). Hierbei ist insbesondere die Anzahl der erfolgten Geschäftsabschlüsse, das V o- lumen des jewe...
Mistrade. Die zwischen der Bank und CM-Equity AG abgeschlossenen Vereinbarungen sehen eine Rückabwicklungsmöglichkeit für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise vor. Legt CM-Equity im Zusammenhang mit der Ausführung einer Kundenorder aufgrund einer technisch begründeten Fehlfunktion des Handelssystems oder aufgrund eines Bedienungsfehlers oder ähnlicher Gründe irrtümlich einen falschen Kurs zugrunde, der erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Geschäftes marktadäquaten Preis abweicht (Misquote&Mistrade), so steht CM- Equity gegenüber der Bank ein vertragliches Rücktrittsrecht/Aufhebungsrecht zu. In diesem Fall wird die Bank auch dem Kunden gegenüber das Ausführungsgeschäft rückgängig machen.
Mistrade. (1) Ein Mistrade liegt vor, wenn der Preis des Geschäfts aufgrund Instrument Einschränkung Schwellenwert (2) Kein Mistrade liegt vor bei Geschäften, bei denen die Anzahl der gehaltenen Stücke multipliziert mit der Differenz zwischen gehandeltem Preis und dem Referenzpreis unter EUR 500,- liegt („Mindestschadensumme"). Das Erreichen der Mindestschadensumme ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Mistrades, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mindestschadensumme von der aus dem Mistrade begünstigten Partei bzw. im Falle des Kunden von einem seiner Kunden durch die Erteilung eines oder mehrerer entsprechender Aufträge ausgenutzt wurde (treuwidriges Unterlaufen der Schadensumme). Über das Vorliegen der genannten Anhaltspunkte werden sich die Parteien verständigen. (3) Bei Geschäften nach 20 Uhr oder bei einem Betrag von mindestens EUR 5.000 (Anzahl der gehandelten Kontrakte des aufzuhebenden Geschäfts multipliziert mit der Differenz aus Mistrade-Preis und marktüblichem Preis), kann das Aufhebungsverlangen bis 11 Uhr des nächsten Handelstags erklärt werden (vlg. Ziffer 4(1)).
Mistrade. Ein Mistrade liegt vor, wenn der Preis des Geschäfts offensichtlich vom marktgerechten Preis („Referenzpreis“) erheblich abweicht aufgrund: a) eines Fehlers im technischen System einer der beiden Vertragsparteien oder eines dritten Netzbetreibers oder b) aufgrund eines Irrtums bei der Eingabe eines Kurses im Handelssystem oder c) der der Berechnung des Preises eines derivativen Wertpapiers zugrunde liegende Preis des Underlyings an dem zur Preisberechnung zugrunde liegenden Markt aufgrund einer zur Preisberichtigung offiziell beauftragten Stelle korrigiert wird. Die fehlerhafte Eingabe des Volumens berechtigt nicht zur Aufhebung des Geschäftsabschlusses.
Mistrade. 2.1. Ein Mistrade liegt vor, wenn der Preis des Geschäfts auf- grund Instrument Einschränkung Schwellenwert Instrument Limitation Threshold 2.2. Kein Mistrade liegt vor bei Geschäften, bei denen die Anzahl der gehaltenen Stücke multipliziert mit der Differenz zwischen gehandeltem Preis und dem Referenzpreis unter EUR 100 liegt („Mindestschadensumme“). Das Erreichen der Mindestscha- densumme ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Mistrades, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mindestschadensumme von der aus dem Mistrade begünstigten Partei durch die Erteilung eines oder mehrerer entsprechender Aufträge ausgenutzt wurde (treuwidriges Unterlaufen der Scha- densumme). Über das Vorliegen der genannten Anhaltspunkte werden sich die Vertragsparteien verständigen. 2.3. Bei Geschäften nach 18 Uhr oder bei einer Mindestscha- densumme von EUR 1.000 (Anzahl der gehandelten Kontrakte des aufzuhebenden Geschäfts multipliziert mit der Differenz aus Mistrade-Preis und marktüblichem Preis), kann das Aufhe- bungsverlangen bis 11 Uhr des nächsten Handelstags erklärt werden (vgl. Ziffer 4.1).
Mistrade. 1) Definition 2) Mistrade 3) Referenzpreis 4) Form und Frist der Meldung 5) Verfahren bei Vorliegen eines Mistrades 6) Verschiedenes
Mistrade. Sowohl für den außerbörslichen als auch den börslichen Handel gelten Mistrade-Rege- lungen, in denen ein vertragliches Aufhebungsrecht in Bezug auf ein Geschäft für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise festgelegt ist. Dies sind zum Beispiel Fälle, in denen der Handelspartner aufgrund einer technisch bedingten Fehlfunktion des Handels- systems oder aufgrund eines Bedienungsfehlers irrtümlich einen falschen Kurs zugrunde legt, der erheblich und offensichtlich von dem im Zeitpunkt des Zustandekommens des Geschäftes marktadäquaten Preis (Referenzpreis) abweicht. Wenn ein solcher Mistrade vorliegt und eine Vertragspartei die Aufhebung rechtzeitig verlangt, so kann das Geschäft aufgehoben werden. Mistrade-Regelungen sind Handelsusancen des jeweiligen Handelspartners, die zwischen dem Handelspartner und TARGOBANK vereinbart wurden. Mistrade-Regelungen im börs- lichen Handel sind in den jeweiligen Geschäftsbedingungen der Ausführungsbörse ent- halten. Die Mistrade-Regelungen gelten für jedes durch TARGOBANK als Kommissionär für den Kunden mit dem Handelspartner getätigte Geschäft und werden hiermit ausdrücklich auch in das Verhältnis von TARGOBANK zum Kunden als verbindlich einbezogen. Macht ein Handelspartner vom Aufhebungsrecht Gebrauch, ist auch TARGOBANK berechtigt, den von dem Kunden erteilten Auftrag rückabzuwickeln und von dem Auftragsverhältnis zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden nach erfolgter Rückabwicklung bestehen weder gegen TARGOBANK noch gegen den jeweiligen Handelspartner.

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  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Mindestlohn 4.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendege- setzes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten. 4.2 Der Auftragnehmer stellt ONTRAS von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder des AEntG gegen ONTRAS aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ergibt. ONT- RAS ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftrag- nehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der ONTRAS für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auf- tragnehmer an seine Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen wird. 4.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zur Zah- lung eines allgemeinen Mindestlohns aus §§ 1 ff. MiLoG, gegen das AEntG und/oder die Pflichten gemäß Nr. 4.1 AEB und Nr. 4.2 AEB, ist ONTRAS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Auftragnehmer hat ONTRAS den durch die Kündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Fristen 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmean- träge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstel- lung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine ande- ren Auftraggeber oder Mitarbeiter von NFG abwer- ben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein et- waiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventi- onalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Sperre 11.1 Der MobiLfunkanbieter behäLt sich das Recht vor, den MobiLfunkanschLuss des Kunden bei VorLiegen der gesetzLichen Voraussetzungen zu sperren. Der MobiLfunkanbieter wird dem Kunden die Sperre in der RegeL schriftLich, fernmündLich, per SMS oder per E-MaiL im Vorhinein ankündigen. 11.2 Der MobiLfunkanbieter behäLt sich weiterhin das Recht vor, den MobiLfunkanschLuss des Kunden ohne Ankündigung und ohne EinhaLtung einer Wartefrist zu sperren, wenn (1) der Kunde VeranLassung zu einer fristLosen Kündigung des VertragsverhäLtnisses gegeben hat und die von dem MobiL- funkanbieter erkLärte fristLose Kündigung wirksam ist oder (2) das EntgeLtaufkommen im VergLeich zu den 6 vorangegangenen Abrechnungszeiträumen (monatLich) in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese EntgeLtforderung beanstanden wird. 11.3 Die Sperre wird, soweit technisch mögLich und dem AnLass nach sinnvoLL, auf bestimmte Dienste beschränkt. Eine VoLLsperre des MobiLfunkanschLusses erfoLgt frühestens nach AbLauf einer einwöchigen Sperre für abgehende Verbindungen. Die Sperre wird aufgehoben, sobaLd der Grund für die Sperre wegfäLLt. 11.4 Für die Sperre wird ein EntgeLt erhoben, das sich aus der PreisListe ergibt. 11.5 Trotz einer Sperre bLeibt der Kunde verpfLichtet, die nutzungsunabhängigen EntgeLte, insbesondere die monatLichen Grundpreise (insbesondere Basispreise, FLatrate-Preise, Mindestumsätze) zu zahLen, wenn er die Sperre zu vertreten hat. Es bLeibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem MobiLfunkanbieter überhaupt kein oder ein wesentLich niedrigerer Schaden entstanden ist.

  • Personenkreis Im Rahmen der Kooperation zwischen der Envivas und der TK können sich Personen versichern, die Mitglied der TK sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leis- tungen der TK haben. Der Nachweis über die Mitgliedschaft bzw. den Anspruch auf Familienversicherung bei der TK ist un- ter Angabe der gültigen TK-Versichertennummer bzw. Kran- kenversichertennummer im Versicherungsantrag zu erbringen.