Mistrade Musterklauseln

Mistrade. (1) Ein Mistrade liegt vor, wenn der Preis des Geschäfts oder bei einer Stop-Order der zur Auslösung der Order führende Quote aufgrund a) eines Fehlers im technischen System einer der beiden Vertragsparteien oder eines dritten Netzbetreibers oder b) aufgrund eines Irrtums bei der Eingabe eines Kurses im Handelssystem oder c) aufgrund eines Irrtums im Rahmen einer telefonischen Vereinbarung erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des betreffenden Geschäfts marktgerechten Preis (Referenzpreis) abweicht. Die fehlerhafte Eingabe des Volumens berechtigt nicht zur Aufhebung des Geschäftsabschlusses. (2) Eine erhebliche und offenkundige Abweichung vom marktgerechten Preis liegt insbesondere vor, a) wenn bei Stücknotierung die Abweichung ausgehend vom Referenzpreis mindestens 10% und mindestens 0,003 EUR oder mehr als EUR 2,50 beträgt; b) wenn bei Prozentnotierung die Abweichung ausgehend vom Referenzpreis mindestens 1,25% Prozentpunkte oder mindestens 2,5% beträgt. Kein Mistrade liegt vor bei Geschäften, bei denen die Anzahl der gehandelten Papiere multipliziert mit der Differenz zwischen dem gehandelten Preis und dem Referenzpreis unter 100,-- Euro liegt (Mindestschaden). Bei Geschäften, bei denen das Produkt aus der Anzahl der gehandelten Wertpapiere und der Differenz zwischen gehandeltem Preis und Referenzpreis die Schadenssumme von 10.000 EUR übersteigt, halbieren sich die für die Preisabweichung erforderlichen Schwellen in Nr. 2 (2) (a) und (b) und das Aufhebungsverlangen kann bis 11 Uhr des nächsten Handelstags erklärt werden (vgl. Ziffer 4 (1)). Dies gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Erteilung eines oder mehrerer entsprechender Aufträge von der aus der fehlerhaften Preis- feststellung begünstigten Partei insgesamt die Schadensumme von 10.000 EUR erreicht wurde (treuwidriges Unterlaufen der Schadenssumme). Hierbei ist insbesondere die Anzahl der erfolgten Geschäftsabschlüsse, das Volumen des jeweiligen Geschäftsabschlusses oder eine entsprechende Limitierung des jeweiligen Geschäftsauftrages zu berücksichtigen. Die vorstehende Regelung umfasst nicht nur die Geschäfte in einer Wertpapierkennnummer durch eine Partei, sondern alle Geschäfte in Wertpapieren auf denselben Basiswert. Für die Ermittlung der Schadenssumme von 10.000 EUR werden die einzelnen Geschäfte akkumuliert. Der Kunde wird der Bank auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung stellen, die dem Nachweis des treuwidrigen Unterlaufens ...
Mistrade. 1) Definition 2) Mistrade 3) Referenzpreis 4) Form und Frist der Meldung 5) Verfahren bei Vorliegen eines Mistrades 6) Verschiedenes
Mistrade. 2.1. Ein Mistrade liegt vor, wenn der Preis des Geschäfts auf- grund Instrument Einschränkung Schwellenwert Instrument Limitation Threshold 2.2. Kein Mistrade liegt vor bei Geschäften, bei denen die Anzahl der gehaltenen Stücke multipliziert mit der Differenz zwischen gehandeltem Preis und dem Referenzpreis unter EUR 100 liegt („Mindestschadensumme“). Das Erreichen der Mindestscha- densumme ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Mistrades, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mindestschadensumme von der aus dem Mistrade begünstigten Partei durch die Erteilung eines oder mehrerer entsprechender Aufträge ausgenutzt wurde (treuwidriges Unterlaufen der Scha- densumme). Über das Vorliegen der genannten Anhaltspunkte werden sich die Vertragsparteien verständigen. 2.3. Bei Geschäften nach 18 Uhr oder bei einer Mindestscha- densumme von EUR 1.000 (Anzahl der gehandelten Kontrakte des aufzuhebenden Geschäfts multipliziert mit der Differenz aus Mistrade-Preis und marktüblichem Preis), kann das Aufhe- bungsverlangen bis 11 Uhr des nächsten Handelstags erklärt werden (vgl. Ziffer 4.1).
Mistrade. Ein Mistrade liegt vor, wenn der Preis des Geschäfts offensichtlich vom marktgerechten Preis („Referenzpreis“) erheblich abweicht aufgrund: a) eines Fehlers im technischen System einer der beiden Vertragsparteien oder eines dritten Netzbetreibers oder b) aufgrund eines Irrtums bei der Eingabe eines Kurses im Handelssystem oder c) der der Berechnung des Preises eines derivativen Wertpapiers zugrunde liegende Preis des Underlyings an dem zur Preisberechnung zugrunde liegenden Markt aufgrund einer zur Preisberichtigung offiziell beauftragten Stelle korrigiert wird. Die fehlerhafte Eingabe des Volumens berechtigt nicht zur Aufhebung des Geschäftsabschlusses.
Mistrade. Sowohl für den außerbörslichen als auch den börslichen Handel gelten Mistrade-Rege- lungen, in denen ein vertragliches Aufhebungsrecht in Bezug auf ein Geschäft für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise festgelegt ist. Dies sind zum Beispiel Fälle, in denen der Handelspartner aufgrund einer technisch bedingten Fehlfunktion des Handels- systems oder aufgrund eines Bedienungsfehlers irrtümlich einen falschen Kurs zugrunde legt, der erheblich und offensichtlich von dem im Zeitpunkt des Zustandekommens des Geschäftes marktadäquaten Preis (Referenzpreis) abweicht. Wenn ein solcher Mistrade vorliegt und eine Vertragspartei die Aufhebung rechtzeitig verlangt, so kann das Geschäft aufgehoben werden. Mistrade-Regelungen sind Handelsusancen des jeweiligen Handelspartners, die zwischen dem Handelspartner und TARGOBANK vereinbart wurden. Mistrade-Regelungen im börs- lichen Handel sind in den jeweiligen Geschäftsbedingungen der Ausführungsbörse ent- halten. Die Mistrade-Regelungen gelten für jedes durch TARGOBANK als Kommissionär für den Kunden mit dem Handelspartner getätigte Geschäft und werden hiermit ausdrücklich auch in das Verhältnis von TARGOBANK zum Kunden als verbindlich einbezogen. Macht ein Handelspartner vom Aufhebungsrecht Gebrauch, ist auch TARGOBANK berechtigt, den von dem Kunden erteilten Auftrag rückabzuwickeln und von dem Auftragsverhältnis zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden nach erfolgter Rückabwicklung bestehen weder gegen TARGOBANK noch gegen den jeweiligen Handelspartner.
Mistrade. Die zwischen der Bank und CM-Equity AG abgeschlossenen Vereinbarungen sehen eine Rückabwicklungsmöglichkeit für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise vor. Legt CM-Equity im Zusammenhang mit der Ausführung einer Kundenorder aufgrund einer technisch begründeten Fehlfunktion des Handelssystems oder aufgrund eines Bedienungsfehlers oder ähnlicher Gründe irrtümlich einen falschen Kurs zugrunde, der erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Geschäftes marktadäquaten Preis abweicht (Misquote&Mistrade), so steht CM- Equity gegenüber der Bank ein vertragliches Rücktrittsrecht/Aufhebungsrecht zu. In diesem Fall wird die Bank auch dem Kunden gegenüber das Ausführungsgeschäft rückgängig machen.
Mistrade. (1) Ein Mistrade liegt vor, wenn der Preis des Geschäfts aufgrund Instrument Einschränkung Schwellenwert (2) Kein Mistrade liegt vor bei Geschäften, bei denen die Anzahl der gehaltenen Stücke multipliziert mit der Differenz zwischen gehandeltem Preis und dem Referenzpreis unter EUR 500,- liegt („Mindestschadensumme"). Das Erreichen der Mindestschadensumme ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Mistrades, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mindestschadensumme von der aus dem Mistrade begünstigten Partei bzw. im Falle des Kunden von einem seiner Kunden durch die Erteilung eines oder mehrerer entsprechender Aufträge ausgenutzt wurde (treuwidriges Unterlaufen der Schadensumme). Über das Vorliegen der genannten Anhaltspunkte werden sich die Parteien verständigen. (3) Bei Geschäften nach 20 Uhr oder bei einem Betrag von mindestens EUR 5.000 (Anzahl der gehandelten Kontrakte des aufzuhebenden Geschäfts multipliziert mit der Differenz aus Mistrade-Preis und marktüblichem Preis), kann das Aufhebungsverlangen bis 11 Uhr des nächsten Handelstags erklärt werden (vlg. Ziffer 4(1)).

Related to Mistrade

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Mindestlohn Der Lieferant verpflichtet sich 25.1. den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen, 25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen, 25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG zu erfüllen, 25.4. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o. g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen, 25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallen. 25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €. 25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Sperre Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

  • Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.