Form und Inhalt der Bekanntmachungen Musterklauseln

Form und Inhalt der Bekanntmachungen. Alle öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, Auftragsbekanntmachungen entsprechend den Mustern des Anhangs IV der Richtlinie zu veröffentlichen und die in diesen Mustern vorgesehenen Auskünfte zu erteilen. In den verbindlichen Rubriken der Bekanntmachung müssen die verlangten Informationen angegeben werden. Sind die Rubriken nicht verbindlich und sind die jeweiligen Informationen für den gegebenen Auftrag nicht relevant, sollte der öffentliche Auftraggeber darauf in der be- treffenden Rubrik z.B. durch die Angabe "entfällt" hinweisen. Einige Rubriken der Auftragsbekanntmachungen bedürfen der Erläuterung: In der Rubrik betreffend die Angaben und Formalitäten zur Beurteilung der Frage, ob der Lieferant die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt, dürfen ausschließlich die in den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen gestellt werden. In der Rubrik über die Zuschlagskriterien muß der öffentliche Auftraggeber eine der drei folgenden Angaben machen: • "niedrigster Preis", • "wirtschaftlich günstigstes Angebot" oder • beim nichtoffenen Verfahren und Angabe des Zuschlagskriteriums in der Aufforderung zur Angebotsabgabe Hinweis auf diese Aufforderung z.B. durch den Vermerk "Das Zuschlagskriterium ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben". Gibt der öffentliche Auftraggeber als Kriterium das "wirtschaftlich günstigste Angebot" an, muß er die Einzelheiten dieses Kriteriums entweder in der entsprechenden Rubrik der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen konkretisieren. Will er sie in den Verdingungsunterlagen angeben, muß er in dieser Rubrik angeben: "Zuschlagskriterien entsprechend den Verdingungsunterlagen". In der Ausschreibung für einen offenen Vertrag oder einen Rahmenvertrag sind - soweit möglich - deutlich Art und beabsichtigter Umfang der Lieferungen anzugeben. Bei der Bekanntmachung über vergebene Aufträge läßt die Richtlinie allerdings Ausnahmen zu. Die Bekanntmachung ist zwar verbindlich, doch brauchen die öffentlichen Auftraggeber in bestimmten Fällen keine Informationen zu veröffentlichen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachungen sind zwar kurz zu fassen, müssen jedoch eindeutige und vollständige Angaben enthalten. Die Rich...

Related to Form und Inhalt der Bekanntmachungen

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.