Formale Voraussetzungen des Arbeitsver- trags Musterklauseln

Formale Voraussetzungen des Arbeitsver- trags. Weitere wichtige Punkte zum Arbeitsvertrag bei nahe- stehenden Personen, die Sie beachten müssen: • Minderjährige Kinder müssen sich bei Vertragsab- schlüssen mit einem Elternteil nicht durch einen Ergänzungspfleger vertreten lassen. • Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren sind durch den Verstoß gegen das Jugendarbeits- schutzgesetz grundsätzlich verboten und damit nichtig. • Es dürfen keine rückwirkenden Vereinbarungen getroffen werden. Ein am 01.03. des Jahres geschlossener Arbeitsvertrag kann nicht den Beginn des Arbeitsverhältnisses rückwir- kend auf den 01.01. des Jahres festlegen. • Sonderzuwendungen wie Weihnachts- und Ur- laubsgelder, Sonderzulagen oder Tantiemen müs- sen zu Beginn des Jahres klar und eindeutig ver- einbart worden sein und auch einem Fremdver- gleich standhalten. • Die Hauptvertragsverpflichtungen sind inhaltlich festzulegen, beispielsweise die Höhe des Lohns sowie die Art und der Umfang der Tätigkeit sowie die Arbeitszeiten. • Die Höhe der Vergütung muss angemessen sein, was in erster Linie über einen betriebsinternen Vergleich mit Arbeitnehmern ermittelt wird, die keine nahen Angehörigen sind. • Geregelt werden muss der Urlaubsanspruch sowie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. • Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge müs- sen einbehalten und abgeführt werden. • Der Arbeitnehmer-Angehörige muss wie ein fremder Arbeitnehmer über die (Netto-)Lohnzahlung frei verfügen können. • Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen darf der Lohn zwar auf ein Oder-Konto des Paars überwiesen werden, zur klaren Abgrenzung ist ein gesonder- tes Bankkonto aber ratsam. • Ausbildungs- oder Fortbildungsaufwendungen für Kinder werden in der Regel steuerlich nur aner- kannt, wenn hinsichtlich der Fortbildung von im Be- trieb mitarbeitenden Kindern Vereinbarungen klar und eindeutig getroffen sind und diese nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Übli- chen entsprechen. Das bedeutet, dass sie insbe- sondere auch Bindungsfristen und Rückzahlungs- klauseln enthalten müssen. Darüber hinaus steht der steuerrechtlichen Anerken- nung eines Arbeitsverhältnisses insbesondere zwischen Eheleuten entgegen, wenn • kein eindeutiges Weisungsrecht des Arbeitgeber- Ehegatten besteht, • es sich um relativ unbedeutende Tätigkeiten han- delt, die normalerweise auf familiärer Grundlage an- fallen (z.B. Reinigung des häuslichen Arbeitszim- mers, Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung, Erstellung von Reisekostenabrechnun- gen), • der Arbeitnehmer-Ehegatte...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.