Höhe der Vergütung. Die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen wird im Einzelfall vereinbart. Hat Digitalmaterial, Büro für Erfrischung oder Digitalmaterial Computer- shop eine durch den Kunden beantragte oder angenommene Leistung erbracht, ohne dass zuvor die durch den Kunden zu leistende Entschädigung festgelegt worden ist, so gilt für Sachleistungen der durchschnittliche Marktpreis für Endkunden als vereinbart. Der durch Digitalmaterial, Büro für Erfrischung und Digitalmaterial Computershop gegenüber anderen Kunden in Rechnung gestellte Preis wird als durchschnittlicher Marktpreis vermutet. Für Dienstleistungen durch Digitalmaterial, welche von Montag bis Xxxxxxx (mit Ausnahme der am Sitz der Digitalmaterial geltenden Feiertage) zwischen 07:00-12:00 und 13:00-17:30 Uhr erbracht werden ("Bürozeiten Digitalmaterial"), gilt mangels anderweitiger Abrede ein Stundenansatz von CHF 195.- (exkl. Mehrwertsteuer) als vereinbart. Für Dienstleistungen durch Büro für Erfrischung oder Digitalmaterial Computershop, welche von Montag bis Xxxxxxx (mit Ausnahme der am Sitz des Büros für Erfrischung oder Digitalmaterial Computershop geltenden Feiertage) zwischen 08:00-12:00 und 13:00-17:30 Uhr erbracht werden ("Bürozeiten Büro für Erfrischung und Digitalmaterial Computershop"), gilt mangels ander- weitiger Abrede ein Stundenansatz von CHF 195.- (exkl. Mehrwertsteuer) als vereinbart. Bei Dienstleistungen, welche im Interesse des Kunden, insbes. infolge zeitlicher Dringlichkeit oder infolge des gewünschten Zeitfensters, ausserhalb der Bürozeiten erbracht werden, ist zuzüglich zu diesem Stundenansatz ein Zuschlag von CHF 90.- (exkl. Mehrwertsteuer) pro Arbeitsstunde geschuldet. Dienstleistungen werden im Viertelstundentakt abgerechnet und aufgerundet (d.h. jede angebrochene Viertelstunde wird zu 25% des anwendbaren Stundenansatzes in Rechnung gestellt).
Höhe der Vergütung. Die Höhe der Vergütung und der Ersatz von Auslagen werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste der Allianz Risk Consul- ting GmbH im Vertrag vereinbart.
Höhe der Vergütung. Die Behörde verpflichtet sich, der Sicherheitsfirma folgenden Betrag zu vergüten:
Höhe der Vergütung. (1) Für die nach Nummer 1 vereinbarte Leistung wird folgende Vergütung von € pro Leistungs- berechtigtem pro Mittagessen festgelegt: Dieser Betrag ergibt sich aus dem aktuellen Preis des Mittagessens abzüglich des Eigenleistungsanteiles der Eltern (Bestandteil des Regelsatzes) in Höhe von 1,00 €.
(2) Die Vergütung wird im gegenseitigen Einvernehmen angepasst, wenn sich der Preis für das Mittagessen ändert oder sich die Förderung des Mittagessens seitens eines Dritten ändert. Sofern es zu keiner Einigung kommt, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht des Leistungsanbieters.
Höhe der Vergütung. Die Vergütung für alle vertraglichen Leistun- gen wird im Einzelfall vereinbart. Hat onmit eine durch den Kunden beantragte oder ange- nommene Leistung erbracht, ohne dass zuvor die durch den Kunden zu leistende Entschädi- gung festgelegt worden ist, so gilt für Sachleis- tungen der übliche Stundensatz für Kunden als vereinbart. Für Dienstleistungen, welche während den re- gulären Öffnungszeiten (gemäss 3.1.1) er- bracht werden gilt mangels anderweitiger Ab- rede ein Stundenansatz von CHF 186.- (exkl. Mehrwertsteuer) als vereinbart. Bei Dienstleistungen, welche im Interesse des Kunden, insbesondere infolge zeitlicher Dring- lichkeit oder infolge des gewünschten Zeit- fensters, ausserhalb der regulären Öffnungs- zeiten erbracht werden, ist zuzüglich zu die- sem Stundenansatz ein Zuschlag geschuldet. Dieser Zuschlag gilt auch bei Pikettvereinba- rungen (gemäss 4.1) sowie dem Best-Effort-Pi- kett (gemäss 4.2). Während den erweiterten Öffnungszeiten (ge- mäss 3.1.2) ist ein Zuschlag von CHF 70 (exkl. Mehrwertsteuer) pro Arbeitsstunde geschul- det. Ausserhalb der Öffnungszeiten (siehe 3.1.3) ist ein Zuschlag von CHF 150 (exkl. Mehrwert- steuer) pro Arbeitsstunde geschuldet. Dienstleistungen werden im Viertelstunden- takt abgerechnet und aufgerundet (d.h. jede angebrochene Viertelstunde wird zu 25% des anwendbaren Stundenansatzes in Rechnung gestellt).
Höhe der Vergütung. Die Höhe der Vergütung und der Ersatz von Auslagen werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste des EZT im Vertrag vereinbart. Diese kann auf Verlangen vorlegt werden.
Höhe der Vergütung. Soweit der Bestatter und der Auftraggeber keine verbindlichen Preisabsprachen getroffen haben, gilt die übliche Vergütung für die Bestattungsleistung als vereinbart. Gleiches gilt sinngemäß für die nach Abschluss des Bestattungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Bestatter verabredeten Leistungsänderungen und/oder Zusatzleistungen.
Höhe der Vergütung. Der Mandant erklärt sich bereit, den Rechtsanwältinnen Xxxxxxx und Reich, Xx Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx, für deren Tätigwerden in der oben bezeichneten Angelegenheit, eine Vergütung in Höhe von EURO zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens aber die gesetzlichen Gebühren, zu zahlen.
Höhe der Vergütung. 1.1 Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH erhält für ihre Leistungen nach diesem Vermögens- verwaltungsvertrag eine jährliche Grundvergütung in Höhe von 0,75 % des zeitgewichteten Vermögenswertes des Kunden zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
1.2 Zusätzlich zu der Grundvergütung nach Abschnitt 1.1 erhält die LAIC Vermögensverwal- tung GmbH eine erfolgsabhängige Vergütung (sogenannte Performance Fee). Die erfolgs- abhängige Vergütung beträgt 7,5 % auf die positive Wertveränderung im Berichtszeitraum zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Die quartalsweise anfallende Perfor- mance Fee berechnet sich vor Steuern und einschließlich aller im Berichtszeitraum angefal- lenen Kosten (Depot-/Kontoführungs- und Vermögensverwaltungsgebühren). Im Falle von Verlusten entfällt eine Performance Fee auf Wertzuwächse solange, bis der Verlustvortrag durch Wertzuwächse wieder ausgeglichen ist.
1.3 Bei Entnahmen seitens des Kunden von mehr als 5 % des in der Abrechnungsperiode ver- walteten Vermögenswertes reduziert sich die Summe etwaiger im Berichtszeitpunkt beste- hender, noch nicht mit Wertzuwächsen verrechneter Verluste (Verlustvortrag) entspre- chend der Reduzierung des verwalteten Vermögenswertes.
Höhe der Vergütung. Die nachfolgende Tabelle gibt die dem Vorstandsmitglied Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxx im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wieder, aufgeteilt nach festen und variablen Vergütungsbestandteilen, sowie deren jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft die Begriffe „gewährt“ und „geschuldet“ im Hinblick auf die Vergütung im Einklang mit der Gesetzesbegründung zum ARUG II wie folgt anwendet: - Eine Vergütung ist „gewährt“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d.h. tatsächlich, zufließt und damit in sein Vermögen übergeht („Zuflussprinzip“, vgl. Begründung zum Regierungsentwurf XXXX XX, BT-Drs. 19/9739, S.111, Begründung Beschlussempfehlung BT-Rechtsausschuss ARUG II, BT-Drs. 19/15153, S. 53). Die Gesellschaft gibt daher als „gewährte“ Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG diejenigen Leistungen an, die dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich zugeflossen sind, insbesondere durch Zahlung an das Vorstandsmitglied. - Eine Vergütung ist „geschuldet“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist (Begründung zum Regierungsentwurf ARUG II, BT-Drs. 19/9739, S.111, Begründung Beschlussempfehlung BT-Rechtsausschuss ARUG II, BT-Drs. 19/15153, S. 53). Dementsprechend enthält die nachfolgende Tabelle die für das Geschäftsjahr 2021 gezahlte feste Vergütung sowie variable Vergütungsbestandteile, die im Geschäftsjahr 2021 an das Vorstandsmitglied gezahlt und damit gemäß den vorstehenden Erläuterungen „gewährt“ wurden. Dies betrifft im Einzelnen: - 60% des Performance Bonus für das Geschäftsjahr 2020, - 40% des Performance Bonus (Deferral) für das Geschäftsjahr 2018 und - den Qualitativen Bonus für das Geschäftsjahr 2020. Die 40% des Performance Bonus, also der Deferral für das Geschäftsjahr 2020 ist dagegen nicht in der nachstehenden Tabelle enthalten, da dieser erst im Jahr 2023 fällig wird und daher im Geschäftsjahr 2021 weder „gewährt“ noch „geschuldet“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist. Dasselbe gilt für den gesamtem Performance Bonus und den Qualitativen Bonus für das Geschäftsjahr 2021, da diese erst im Jahr 2022 bzw. im Fall des Deferrals im Jahr 2024 fällig werden. Dasselbe gilt zudem für den LTI- Bonus, der innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Billigung des geprüften ...