Höhe der Vergütung. Die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen wird im Einzelfall vereinbart. Hat sehr gern, Digitalmaterial, Büro für Erfrischung oder Digitalmaterial Computershop eine durch den Kunden beantragte oder angenommene Leistung erbracht, ohne dass zuvor die durch den Kunden zu leistende Ent- schädigung festgelegt worden ist, so gilt für Sachleistungen der durchschnittliche Marktpreis für Endkunden als vereinbart. Der durch sehr gern, Digitalmaterial, Büro für Erfrischung und Digitalmaterial Computershop gegenüber anderen Kunden in Rechnung gestellte Preis wird als durchschnitt- licher Marktpreis vermutet. Für Dienstleistungen durch Digitalmaterial, welche von Montag bis Xxxxxxx (mit Ausnahme der am Sitz der Digitalmaterial geltenden Feiertage) zwischen 07:00-12:00 und 13:00-17:30 Uhr erbracht werden ("Bürozeiten Digitalmaterial"), gilt mangels anderweitiger Ab- rede ein Stundenansatz von CHF 195.- (exkl. Mehrwertsteuer) als vereinbart. Für Dienstleistungen durch Büro für Erfrischung oder Digital- material Computershop, welche von Montag bis Xxxxxxx (mit Ausnahme der am Sitz des Büros für Erfrischung oder Digitalmaterial Computershop geltenden Feiertage) zwischen 08:00-12:00 und 13:00-17:30 Uhr erbracht werden ("Bürozeiten Büro für Erfrischung und Digitalmaterial Compu- tershop"), gilt mangels anderweitiger Abrede ein Stundenansatz von CHF 195.- (exkl. Mehrwertsteuer) als vereinbart. Bei Dienstleistungen, welche im Interesse des Kunden, insbes. infolge zeitlicher Dringlichkeit oder infolge des gewünschten Zeitfensters, ausserhalb der Bürozeiten er- bracht werden, ist zuzüglich zu diesem Stundenansatz ein Zuschlag von CHF 90.- (exkl. Mehrwertsteuer) pro Arbeitsstunde geschuldet. Dienstleis- tungen werden im Viertelstundentakt abgerechnet und aufgerundet (d.h. jede angebrochene Viertelstunde wird zu 25% des anwendbaren Stunden- ansatzes in Rechnung gestellt).
Höhe der Vergütung. Die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen wird im Einzelfall vereinbart. Sämtliche Preisan- gaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer Abgaben. NeoLogic Soft- ware AG ist berechtigt, ihre Preise jederzeit zu ändern. Hat NeoLogic Software AG eine vom Kunden beantragte oder angenommene Leistung erbracht, ohne dass zuvor die vom Kunden zu zahlende Vergütung festgelegt wurde, so gilt bei Sachleis- tungen der durchschnittliche Marktpreis für Endkunden als vereinbart. Der von NeoLogic Soft- ware AG gegenüber anderen Kunden in Rechnung gestellte Preis wird als durchschnittlicher Marktpreis vermutet. Für Dienstleistungen der NeoLogic Software AG, die während der Geschäftszeiten der NeoLogic Software AG (vgl. Ziff. 6 oben) erbracht werden, gelten mangels anderweitiger Vereinbarung fol- gende Stundensätze (exkl. Mehrwertsteuer) als vereinbart: ⬥ Senior Software Developer und Senior System Administrator: CHF 210.00 / Std. ⬥ Software Developer und System Administrator: CHF 180.00 / Std. ⬥ UX Designer: CHF 165.00 / Std. ⬥ Junior System Administrator: CHF 156.00 / Std. Für Dienstleistungen, welche im Interesse des Kunden, insbesondere wegen zeitlicher Dringlich- keit oder infolge des gewünschten Zeitfensters, ausserhalb der Geschäftszeiten erbracht wer- den, ist zuzüglich zu diesen Stundensätzen ein Zuschlag in Höhe von 50% des jeweiligen Stundensatzes (exkl. Mehrwertsteuer) pro Arbeitsstunde geschuldet. Dienstleistungen werden im Viertelstundentakt abgerechnet und aufgerundet (d.h. jede angebro- chene Viertelstunde wird mit 25% des anwendbaren Stundensatzes in Rechnung gestellt). Die erbrachten Dienstleistungen werden monatlich in Rechnung gestellt, sofern im Einzelvertrag kein anderer Zahlungsmodus vorgesehen ist.
Höhe der Vergütung. (1) Für die Lernförderung wird folgende Vergütung festgelegt: € je Lernfördereinheit. Eine Lernfördereinheit beträgt mindestens 45 Minuten im direkten Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern zuzüglich der Zeit für die Angebotsvorbereitung.
(2) Die Vergütung kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden.
Höhe der Vergütung. (1) Für die nach Nummer 1 vereinbarte Leistung wird folgende Vergütung von € pro Leistungs- berechtigtem pro Mittagessen festgelegt: Dieser Betrag ergibt sich aus dem aktuellen Preis des Mittagessens abzüglich des Eigenleistungsanteiles der Eltern (Bestandteil des Regelsatzes) in Höhe von 1,00 €.
(2) Die Vergütung wird im gegenseitigen Einvernehmen angepasst, wenn sich der Preis für das Mittagessen ändert oder sich die Förderung des Mittagessens seitens eines Dritten ändert. Sofern es zu keiner Einigung kommt, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht des Leistungsanbieters.
Höhe der Vergütung. 1.1 Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH erhält für ihre Leistungen nach diesem Vermögens- verwaltungsvertrag eine jährliche Grundvergütung in Höhe von 0,75 % des zeitgewichteten Vermögenswertes des Kunden zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
1.2 Zusätzlich zu der Grundvergütung nach Abschnitt 1.1 erhält die LAIC Vermögensverwal- tung GmbH eine erfolgsabhängige Vergütung (sogenannte Performance Fee). Die erfolgs- abhängige Vergütung beträgt 7,5 % auf die positive Wertveränderung im Berichtszeitraum zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Die quartalsweise anfallende Perfor- mance Fee berechnet sich vor Steuern und einschließlich aller im Berichtszeitraum angefal- lenen Kosten (Depot-/Kontoführungs- und Vermögensverwaltungsgebühren). Im Falle von Verlusten entfällt eine Performance Fee auf Wertzuwächse solange, bis der Verlustvortrag durch Wertzuwächse wieder ausgeglichen ist.
1.3 Bei Entnahmen seitens des Kunden von mehr als 5 % des in der Abrechnungsperiode ver- walteten Vermögenswertes reduziert sich die Summe etwaiger im Berichtszeitpunkt beste- hender, noch nicht mit Wertzuwächsen verrechneter Verluste (Verlustvortrag) entspre- chend der Reduzierung des verwalteten Vermögenswertes.
Höhe der Vergütung. 5.1.1 Die Parteien vereinbaren für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen hinsichtlich des Vertragsobjektes eine jährliche pauschale Vergütung gemäß bepreistem Leistungsverzeichnis (Angebot des Auftragnehmers). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen vorrangig für die Lohn- und Gehaltsansprüche und die hiermit verbundenen gesetzlichen Beiträge der in den Objekten des Auftraggebers tätigen Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verwenden.
Höhe der Vergütung. Der Mandant erklärt sich bereit, den Rechtsanwältinnen Xxxxxxx und Reich, Xx Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx, für deren Tätigwerden in der oben bezeichneten Angelegenheit, eine Vergütung in Höhe von EURO zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens aber die gesetzlichen Gebühren, zu zahlen.
Höhe der Vergütung. Die Art und Höhe der Vergütung für von RNO zu er- bringenden Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag. Alle dort genannten Preise verstehen sich zzgl. Mehr- wertsteuer und bei Maßnahmen am Ort des KUN- DEN zzgl. Reisekosten
Höhe der Vergütung. Die Art und Höhe der Vergütung für von indevis zu erbringende Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Leistungs- schein/Einzelvertrag. Alle dort genannten Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer und bei Maß- nahmen am Ort des KUNDEN zzgl. Reisekosten.
Höhe der Vergütung. Die Behörde verpflichtet sich, der Sicherheitsfirma folgenden Betrag zu vergüten: