Übertragung von Betriebsvermögen Musterklauseln

Übertragung von Betriebsvermögen. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen sind die Beweggründe selten ausschließlich steuerlicher Art. Geregelt wird auch die Unternehmensnachfolge bzw. die Betriebskontinuität, wobei die fachliche Qualifikation des Nachfolgers im Vordergrund steht. Die verschiede- nen Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Übertragung von Betriebsvermögen sind so vielfäl- tig, dass die jeweiligen Auswirkungen nicht im Detail besprochen werden können ohne den Rahmen dieses Merkblatts zu sprengen. Dies bedarf einer Begutach- tung im konkreten Einzelfall. Wir würden gern Ihren konkreten Fall mit Ihnen im persönlichen Gespräch be- leuchten. Bei den vertraglichen Gestaltungen, die jeweils rechtlich und steuerrechtlich zu würdigen sind, sind die nachste- henden Besonderheiten zu berücksichtigen: • Die Vermögensübertragung erfolgt mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. • Zwingende Vertragsinhalte sind der Umfang des Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistung sowie die Zahlungsmodalitäten. • Bei einer Übertragung gegen Versorgungsleistun- gen verpflichtet sich der Nachwuchs zur Zahlung ei- ner monatlichen Geldrente, die sich nicht am • Gegenstand der Vermögensübergabe muss eine die Existenz des Übergebers wenigstens teilwei- se sichernde Wirtschaftseinheit sein. Gleichzeitig muss auch die Versorgung des Übergebers aus dem übergebenen Vermögen wenigstens teilweise sichergestellt sein. • Das übertragene Vermögen muss ausreichende Erträge zur Finanzierung der Versorgungsleistun- gen abwerfen. • Reicht der durchschnittliche Jahresertrag im Zeit- punkt der Übergabe nicht aus, kann der Nachfolger dem Finanzamt nachweisen, dass künftig ausrei- chend hohe Nettoerträge zu erwarten sind, weil er beispielsweise Umstrukturierungen vornimmt. • Empfänger des Vermögens können grundsätzlich alle erbberechtigten Verwandten des Übergebers sein. • Die Versorgungsleistungen sind steuerlich nur be- günstigt, wenn sie an den bisherigen Unternehmer, seinen Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder an Geschwister fließen. Der Vater überträgt der Tochter einen Betrieb. Da er selbst bereits vermögend ist, soll das Kind der Schwester des Va- ters eine lebenslange Rente zahlen. Der Vertrag ist steuer- lich begünstigt. Der Vater darf Vermögen auf die Tochter übertragen (erbberechtigt), und die Rente darf an Ge- schwister des Übertragenden fließen.
Übertragung von Betriebsvermögen. Die oben aufgeführten Grundsätze bezüglich der Übernahme von Privatvermögen sind ebenfalls auf die Übernahme von Betriebsvermögen anzuwenden, jedoch ergeben sich bei betrieblichen Verbindlichkeiten Abweichungen. Werden im Zusammenhang mit der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen Verbindlichkeiten übernommen, so stellen diese kein Entgelt dar. Die Stiftung als Übernehmerin knüpft hinsichtlich der positiven und negativen Wirtschaftsgüter an die Buchwerte des Stifters an.191 Die Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten im Rahmen der Stiftungserrich- tung führt zu Anschaffungskosten der Stiftung, wenn diese im Zusammenhang mit der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens stehen. Ebenso verhält es sich mit privaten Verbindlichkeiten des Stifters, wenn diese aufgrund der Übertragung von Betriebsvermögen von der Stiftung übernommen 189 SEIFART/X. XXXXXXXXXX – HOF: a.a.O., § 7 Rz. 74 190 Vgl. BMF, Schreiben vom 13.01.1993: a.a.O., S. 82 191 Vgl. ebenda: a.a.O., S. 85 werden.192 Soweit aus der Übernahme des Betriebsvermögens Anschaffungskos- ten für die Stiftung entstehen, sind die übernommenen Verbindlichkeiten als Be- triebsschulden zu passivieren.193

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  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Übertragung Diese Vereinbarung und die damit verbundenen Lizenzen, die Sie für die Nutzung der Software erworben haben, dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht übertragen oder abgetreten werden. Sämtliche versuchten Übertragungen oder Abtretungen sind null und nichtig und nicht wirksam. Die Übertragung von Lizenzen und die Abtretung dieser Vereinbarung können unter XXX@xxxx.xxx beantragt werden.