Common use of Formen der Zusammenarbeit Clause in Contracts

Formen der Zusammenarbeit. (1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unterrichten sich unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen. (2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch 1. den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner; 2. die gemeinsame Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich; 3. den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden; 4. die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe; 5. die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungen); 6. die Unterrichtung über den Xxxxxxxx eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird, sowie 7. den Austausch von Bediensteten als Hospitanten. (3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 2.

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Samples: Vertrag Über Die Zusammenarbeit Bei Der Bekämpfung Grenzüberschreitender Schwarzarbeit Und Illegaler Grenzüberschreitender Leiharbeit, Vertrag Über Die Zusammenarbeit Bei Der Bekämpfung Grenzüberschreitender Schwarzarbeit Und Illegaler Grenzüberschreitender Leiharbeit

Formen der Zusammenarbeit. (1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und das Bundesministerium für Finanzen der Re- publik Österreich unterrichten sich unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich An- wendungsbereich dieses Vertrags erfolgen. (2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig ge- genseitig nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch 1. den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden und die Benennung der zuständigen zuständi- gen Ansprechpartner; 2. die gemeinsame Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen Maß- nahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich; 3. den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden; 4. die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Aufgabenerfül- lung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener personenbe- zogener Daten auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe; 5. die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (SpontanmitteilungenSpontan- mitteilungen); 6. die Unterrichtung über den Xxxxxxxx eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird, sowie 7. den Austausch von Bediensteten als Hospitanten. (3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit Zusam- menarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz Ab- satz 2.

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Samples: Vertrag Über Die Zusammenarbeit Bei Der Bekämpfung Grenzüberschreitender Schwarzarbeit Und Illegaler Grenzüberschreitender Leiharbeit

Formen der Zusammenarbeit. (1) Das Bundesministerium für der Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen für Arbeit und Soziales der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Soziales und Arbeit der Niederlan- de unterrichten sich einander unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und VerwaltungsvorschriftenVerwal- tungsvorschriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen. (2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig nach Maßgabe der jeweils je- weils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch 1. den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden Kontrollbehör- den und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner; 2. die gemeinsame Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen von Kontrollaktivitäten im jeweiligen ZuständigkeitsbereichZu- ständigkeitsbereich; 3. den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden; 4. die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen Infor- mationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen im Wege der AmtshilfeAmts- hilfe und Übersendung von Dokumenten; 5. die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungen); 6. die Unterrichtung über den Xxxxxxxx eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird, wird sowie 7. den Austausch von Bediensteten als Hospitanten. (3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden Kon- trollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 2.

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Samples: Vertrag Zur Bekämpfung Grenzüberschreitender Schwarzarbeit

Formen der Zusammenarbeit. (1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und das Ministeri- um für Arbeit und Sozialpolitik und das Ministerium der Finanzen der Republik Bulgarien unterrichten sich unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und VerwaltungsvorschriftenVerwaltungsvor- schriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen. (2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig nach Maßgabe der jeweils je- weils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch 1. den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden Kontrollbehör- den und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner; 2. die gemeinsame Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich; 3. den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden; 4. die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen Infor- mationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen im Wege der AmtshilfeAmts- hilfe und Übersendung von Dokumenten; 5. die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungenunaufgeforderte Mitteilungen); 6. die Unterrichtung über den Xxxxxxxx eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird, sowie 7. den Austausch von Bediensteten als HospitantenBediensteten. (3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden Kon- trollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 2.

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Samples: Vertrag Über Die Zusammenarbeit Bei Der Bekämpfung Des Grenzüberschreitenden Missbrauchs Bei Sozialen Sicherheitsleistungen