Formen. Unter die in § 4 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Steueraufschubstatbestände fallen 11 nur Handänderungen, die mit behördlicher Mitwirkung im Rahmen eines durch die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahrens (Ausnahme Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen vgl. N 12) durchgeführt werden. Eine solche liegt in folgenden Fällen vor: - Güter- oder Waldzusammenlegungen sowie Grenzverbesserungen nach den Bestimmungen der kantonalen Landwirtschaftsverordnung (SRL Nr. 903); eine solche ist beispielsweise eine freiwillige Güterzusammenlegung im Sinne von § 95 dieser Verordnung, bei der die Vereinbarung zwischen den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zu genehmigen ist. Steuerbefreit ist somit der direkte Austausch von Grundstücken, wie er mit einer Güterzusammenlegung notwendigerweise verbunden ist (LGVE 1980 II Nr. 22). Bei Veräusserung an eine Güter- oder Waldzusammenlegungsgenossenschaft zwecks Beschaffung von Massenland (Land und Wald) ist kein Aufschub zu gewähren. - Landumlegungen nach den Art. 100 f. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (SR 910.1), welche auf Anordnung des Kantons erfolgen bzw. bei vertraglichen Landumlegungen der Genehmigung des Kantons bedürfen. - Landumlegungen nach den §§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes (SRL Nr. 735) - Grenzregulierungen nach den §§ 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes
Formen. 4.1 Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer, wissenschaftlicher, kultureller Unterstützung, Finanz- und Wirtschaftshilfe, Humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe, wobei mehrere Formen gleichzeitig zur Anwendung kommen können.
Formen. 1. Press-, Spritzguss- oder sonstige Formen, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum , werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen Lieferer und Besteller voraus. Die Kosten der Herstellung der Formen trägt der Besteller
Formen. Soweit wir Formen bei einem Formenhersteller (Vertragspartner) in Auftrag geben, gilt diesem gegenüber zusätzlich folgendes:
Formen. 1. Tiefzieh-, Spritzguss- oder sonstige Formen, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen Lieferer und Besteller voraus. Die Kosten der Herstellung der Formen trägt der Besteller.
Formen. Die Zusammenarbeit beider Fakultäten umfasst: den Austausch von Studierenden, Wissenschaftlern und sonstigen Mitarbeitern, die Organisation von gemeinsamen Lehrveranstaltungen, die Organisation von gemeinsamen Forschungsprojekten, den Austausch von Publikationen.
Formen. 6.1 Preß-, Spritzguß- oder sonstige Formen, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwen- det. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen Lieferer und Besteller voraus.
Formen. 7.1 Falls RECA für die Herstellung von Waren gesondert Formen anfertigt, erfolgt dies grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Die Formenkosten ent- halten nicht die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie die Kosten der Bemusterung und der vom Kunden nach Auftragserteilung in Auftrag gegebene Änderungen.
Formen. 9.1 Formen und Vorrichtungen, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten für den Vertragspartner angefertigt werden, werden ausschließlich für Aufträge dieses Vertragspartners verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen uns und dem Vertragspartner voraus. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Vertragspartner das Formeneigentum nach vollständiger Bezahlung der Herstellungs- und Produktionskosten für die Formen erwirbt.
Formen. Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigen- tümer der für den Käufer durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Vakuumgieß- und Spritzgussformen. Nicht aufgebrauchte Vakuumgießformen dürfen wir ein halbes Jahr nach der Herstellung vernichten, Spritzgussformen ein Jahr nach der letzten Teilelieferung. Ein Anspruch des Käufers auf Herausgabe von Formen be- steht nicht, da sie firmeneigenes Entwicklungs-Know-How enthalten.