Frachtenplanung & Musterklauseln

Frachtenplanung &. -beauftragung‌ Basierend auf den aktuell gültigen (Rahmen)-Verträgen kann der Logistikdienstleister die zu erwartende Jahresmengen in die jeweilige Region entnehmen. Diese zu erwartende Jahres- menge unterliegt jedoch vertriebsorientierten Schwankungen, die LogServ garantiert den Lo- gistikdienstleister lediglich den Prozentsatz in die jeweilige Destination. Basierend auf den vertraglich zugesagten Prozentsätzen verpflichtet sich der Logistikdienst- leister jeden von der LogServ zugeteilten Transport anzunehmen. Die aktuelle Regellaufzeit von Transporten in das jeweilige Zielland des Warenempfängers und das maximale Gewicht (Uni- & Intermodal) kann Anhang 2 „Regellaufzeittabelle“, ent- nommen werden. Diese Regellaufzeiten sind ausnahmslos einzuhalten! Die Transportbeauftragung für Transporte, welche im Auftrag der LogServ durchgeführt wer- den, erfolgt über das System „Transporeon“. Um am Standort Krems beladen zu werden, muss sich der Logistikdienstleister unter xxx.xxxxxxxxxxx.xxx ein Ladefenster buchen. Die Ladefensterbuchung obliegt den alleinigen Verantwortungsbereich des Logistikdienst- leisters und kann ab Transportbeauftragung jederzeit vorgenommen werden, bis maximal zwei Stunden vor Ankunft am LKW-Terminal. Einem LKW ohne gültigen Ladefenster wird die Zufahrt zum Werk verweigert.
Frachtenplanung &. -beauftragung‌ Um eine optimale Frachtenplanung zu gewährleisten, verpflichtet sich der Logistikdienstleis- ter die Rahmenbedingungen (Beteiligte EVUs, Streckenklasse, Grenzübergänge + RPC und Laufzeitentabelle), sowie jede Störung auf der angebotenen Route unverzüglich der LogServ bekannt zu geben. Die Laufzeitentabelle ist vom Logistikdienstleister an die LogServ zu über- mitteln. Dabei ist ausschließlich das Dokument „Laufzeitentabelle-Bahn-LogServ“, welches als Anlage der SLA beigefügt ist, zu verwenden. In der Frachtenplanung &-beauftragung wird zwischen Ganzzügen, Shuttleverkehr und Ein- zelwaggonverkehr (inkl. Waggongruppen) unterschieden. 2.1.1 Ganzzüge‌ Der Logistikdienstleister verpflichtet sich den aktuellen Jahresplan von Planganzzügen Folge zu leisten. Veränderungen am Fahrplan sind unverzüglich vom Logistikdienstleister an die LogServ zu übermitteln. Die LogServ kann diese Planganzzüge 72 Stunden vor Abfahrt am Versandbahnhof stornie- ren. Bedarfsganzzüge können von der LogServ, laut Vertrag, regelmäßig bestellt werden. Hierbei gelten die vertraglich verhandelten Regellaufzeiten. Auch dieser Transport kann bis zu 72 Stunden vor Abfahrt am Bahnhof Linz VA von der LogServ storniert werden. Der Logistikdienstleister verpflichtet sich bestellte Ganzzüge umgehend, aber bis spätestens am nächsten Werktag, zu bestätigen bzw. abzusagen. Außerdem sind bei der Auftragsbestä- tigung die Parameter der Trasse an die LogServ bekanntzugeben. 2.1.2 Shuttleverkehr‌ Beim Shuttleverkehr kommt es zu einer aktiven Bedarfsanmeldung seitens LogServ. Wird ein Bedarf von der LogServ angemeldet, verpflichtet sich der Logistikdienstleister zu einer umge- henden Rückmeldung. Bei Transportannahme ist dieser verpflichtet jede Veränderung im Transport (Verspätung, Ausfall, etc.) der LogServ unverzüglich zu übermitteln. Ein Ausfall des Shuttleverkehrs ist bis spätestens 72 Stunden vor Abfahrt am Versandbahnhof der LogServ bekannt zu geben. Folgekosten welche durch eine zu späte Absage seitens des Logistik- dienstleister entstehen sind ausnahmslos vom Logistikdienstleister zu tragen. 2.1.3 Einzelwaggonverkehre (inkl. Waggongruppen)‌ Die Einzelwaggon- bzw. Waggongruppensendungen der LogServ werden in das bestehende Transportsystem der Logistikdienstleister eingegliedert. Der Logistikdienstleister verpflichtet sich die Sendungen im Rahmen der übermittelten Laufzeitentabelle zu befördern.
Frachtenplanung &. -beauftragung‌ Die Frachtenplanung der Logistik Service GmbH wird für 5 Wochen im Voraus an den beauf- tragten Logistikdienstleister übermittelt. Dieser Vorschauplan enthält eine ungefähre Menge, welche in den nächsten 5 Wochen für die Logistik Service GmbH zu transportieren ist. Dieser Vorschauplan wird laufend adaptiert und jeden Mittwoch für die darauffolgende Woche festgelegt. Die Logistik Service GmbH benötigt dafür vom Logistikdienstleister eine Kontaktperson (Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Für die Frachtenplanung sind täglich (ab Beauftragung) folgende Informationen vom Lo- gistikdienstleister an die Logistik Service GmbH zu übermitteln: 1. Schiffsname 2. Voraussichtliche Ankunft im Beladehafen 3. Voraussichtliche Beladungsmenge in Tonnen 4. Frachtführer (Operater) Außerdem ist der Logistikdienstleister dazu verpflichtet jede Abweichung, bezüglich An- kunftsdatum und/oder voraussichtlicher Belademenge der Logistik Service GmbH unverzüg- lich aber zumindest tagesaktuell zu melden.
Frachtenplanung &. -beauftragung‌ Die Frachtenplanung der LogServ wird für 5 Wochen im Voraus an den beauftragten Logistik- dienstleister übermittelt. Dieser Vorschauplan enthält eine ungefähre Menge, welche in den nächsten 5 Wochen für die LogServ zu transportieren ist. Dieser Vorschauplan wird laufend adaptiert und jeden Mittwoch für die darauffolgende Woche festgelegt. Die LogServ benö- tigt dafür vom Logistikdienstleister eine Kontaktperson (Name, Telefonnummer und E-Mail- Adresse). Für die Frachtenplanung sind täglich (ab Beauftragung) folgende Informationen vom Lo- gistikdienstleister an die LogServ zu übermitteln: 1. Schiffsname 2. Voraussichtliche Ankunft im Beladehafen 3. Voraussichtliche Beladungsmenge in Tonnen 4. Frachtführer (Operator) Außerdem ist der Logistikdienstleister dazu verpflichtet jede Abweichung bezüglich An- kunftsdatum und/oder voraussichtlicher Belademenge der LogServ unverzüglich und tages- aktuell zu melden.

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.