Lkw Musterklauseln

Lkw. Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t.
Lkw. Lkw sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast von mehr als 1 Tonne.
Lkw. Bei Fragen zu den Themen „Frachtenplanung & -beauftragung“ und „Transportdurchführung können Sie sich an das operative Team unter XxxxxxxXXXXX@xxxxxxx.xx wenden.
Lkw. Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtge- wicht) von mehr als 3,5 t. Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
Lkw. Lkw sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahr- zeuge.
Lkw. 14.1 Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtge- wicht) von mehr als 3,5 t.
Lkw. Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtge- wicht) von mehr als 3,5 t. Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Sofern Sie den Basis-Tarif für Pkw abgeschlossen haben, gelten abweichend von den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) im Klassik-Tarif folgende Bestimmungen als vereinbart: In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.1.3: Die in der Liste der mitversi- cherten Fahrzeug- und Zubehörteile angegebenen Teile sind bis zu einem Neuwert von insgesamt 5 000 EUR beitragsfrei mitversichert. In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.3 Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen auf das Fahrzeug ausgeschlossen. In der Kaskoversicherung ist abweichend von A 2.2.4 nur der Zusammenstoß mit Haar- wild im Sinne von §2 Abs. 1 Nr.1 des Bundesjagdgesetzes versichert. In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.5 und A.2.3.4 keine Folgeschäden durch Tierbiss mitversichert. In der Kaskoversicherung sind Schäden am Fahrzeug beim Transport auf einer Fähre gemäß A.2.3.5 nicht mitversichert. In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.6.2 eine Frist für die Neupreisent- schädigung von 6 Monaten. In der Kaskoversicherung ist der Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel gemäß A.2.6.8 nicht mitversichert. In der Kaskoversicherung ist abweichend von A.2.6.9 bis A.2.6.15 eine GAP-Versiche- rung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge nicht mitversichert. In der Kaskoversicherung gilt „Reparatur in Partnerwerkstatt“ gemäß A.2.7.5 bis A.2.7.7 als vereinbart. A.2.16.2 AKB findet keine Anwendung. In der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls im Rahmen von D.3.1 und D.3.2 von der Verpflichtung zur Leistung frei. Abweichend von A.2.15 AKB gilt: Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbei- führung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn e...
Lkw. Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässi- gen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t. gebaut sind, mit Ausnahme von landwirt- schaftlichen Zugmaschinen. Sie dürfen vorübergehend - im Werkverkehr versicherte Fahrzeuge auch im gewerblichen Güterverkehr, - im Werkverkehr versicherte Omnibus- se auch im Gelegenheits- oder Linien- verkehr, - zur Eigenverwendung versicherte Pkw auch als Mietwagen oder Taxen, - als Mietwagen versicherte Pkw auch als Taxen
Lkw. Lkw sind Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von über 1 t.
Lkw. Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t. Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur me- chanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.