Freie liquide Mittel. „Freie liquide Mittel“ im Sinne dieser Schuldverschreibungsbedin- gungen sind liquide Mittel im Sinne von Ziff. 2.4, die nach der mit der Sorgfalt des or- dentlichen Kaufmanns vorgenommenen Einschätzung der Emittentin zur Fortführung ihrer operativen Geschäftstätigkeit nicht erforderlich sind. Ziff. 9.3 ist dabei zu berück- sichtigen.
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