Verzinsung Musterklauseln

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Verzinsung. Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 3.1. Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. 3.2. Für den ersten Abschnitt - Objekte gilt zusätzlich: Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. 3.3. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. 3.4. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Verzinsung. 1. Der Zinssatz für die Bauspareinlagen richtet sich nach dem vereinbarten Tarif (siehe Punkt II. Bauspar-Tarife). Ein Wechsel zwischen Bauspar-Tarifen ist nicht möglich. 2. Im Falle eines tariflich festgelegten variablen Zinssatzes gelten die Regelungen wie nachstehend angeführt. Die variable Verzinsung wird jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt und wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt: Der Wert des 12-Monats-Euribor für den Stichtag 15. November (bzw. für den folgenden Banktag) des Berechnungsjahres wird um 1,25 vermindert und auf Zehntel-Prozentpunkte kaufmännisch auf- oder abgerundet. Die Tagessätze für den 12-Monats-Euribor werden auf der Website des European Money Markets Institute (xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx) unter „Euribor/Rates/Maturity 12 Months“ veröffentlicht. Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung dieses Indikators an anderer Stelle oder in anderer Form kommen, sind die neuen Veröffentlichungen für die Zinsanpassung heranzuziehen, wobei dem Bausparer dieser Indikator auf Anfrage mitgeteilt wird. Der so ermittelte Zinssatz ist mit einer Untergrenze von 0,25% und einer Obergrenze von 4% für die Verzinsung des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Anpassung des Einlagenzinssatzes anhand der genannten Kriterien erfolgt einmal jährlich, und zwar mit Wirkung ab 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr. Der geänderte Zinssatz wird dem Bausparer mit der jährlichen Kontomitteilung bekannt gegeben. 3. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag des Eingangs der jeweiligen Zahlungen bei der Bausparkasse. Monate werden dabei mit 30, Jahre mit 360 Tagen gerechnet. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen wieder abgehoben werden, sind nicht zu verzinsen, wobei Auszahlungen aus dem Guthaben stets zu Lasten der zuletzt einbezahlten Beträge erfolgen. Die Zinsen werden zum Ende eines jeden Kalenderjahres dem Konto gutgeschrieben. Die separate Auszahlung von Zinsen aus Bausparguthaben ist nicht möglich. 4. Die Höhe des Zinssatzes nach den einzelnen Bauspar-Tarifen gilt nur innerhalb der gesetzlichen Mindestbindungsfrist für prämienbegünstigte Bausparverträge von derzeit 6 Jahren. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestbindungsfrist für prämienbegünstigte Bausparverträge von derzeit sechs Jahren ist das Bausparguthaben jederzeit verfügbar und wird variabel gemäß Absatz 2, jedoch mit einer Untergrenze von 0,2% p.a., verzinst. Die Bausparkasse kann dem Bausparer ein Verzinsungsangebot (jeder...
Verzinsung. (1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Spareinlagen zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführen- den Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam. (2) Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Einzahlung und endet mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. (3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Xxxxxx am Ende eines jeden Kalenderjahres gutgeschrieben. Innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten nach Gutschrift kann über die Zinsen verfügt werden. Danach unterliegen sie der Kündigungsregelung gemäß Nummer 4. Im Falle einer Kontoauflösung werden die Zinsen zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt.
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu ver- zinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist; d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig;
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt; b) der Zinssatz beträgt vier Prozent; c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Verzinsung. 6.1 Form der Verzinsung: Die Schuldverschreibungen werden mit einer Erfolgsbeteiligung gemäß Ziff. 7 verzinst. Eine Beteiligung der Schuldverschreibungsinhaber am Verlust der Emittentin findet nicht statt.