Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung (1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Bei- träge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung bei der Zusatzversor- gungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung – unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist – längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu be- antragen. (2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeits- entgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge. (3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, so- fern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung. (4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. 2Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilli- gen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Ab- schläge zurück. 4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvor- sorge umfasst. 5Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung fort, kann verlangt werden, dass die Versor- gungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem Barwert der bisherigen Anwart- schaften wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge um- fasst. 6Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. 7Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers. (5) Der Arbeitgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten ent- sprechend.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung
(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Bei- träge Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgaben- abzug, Zulage) bei der Zusatzversor- gungseinrichtung Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften Satzungsvor- schriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen betrieb- lichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung – unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung För- derung möglich ist – längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt fort- gesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten Mo- naten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu be- antragenbeantragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden wer- den entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeits- entgelt Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, so- fern sofern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger 3Unbescha- det etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien Zinsgaran- tien, haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. 2Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men kündigt. 3Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge Bei- träge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsbedin- gungen der freiwilli- gen freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Ab- schläge Abschläge zurück. 4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere ZusatzversorgungseinrichtungZusatzversorgungseinrich- tung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes ent- sprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage Versorgungszu- sage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende ent- sprechende Zusage auf lebenslange Altersvor- sorge Altersvorsorge umfasst. 5Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversorgungseinrich- tung fort, kann verlangt werden, dass die Versor- gungszusage Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers Arbeit- gebers eine dem Barwert der bisherigen Anwart- schaften Anwartschaften wertmäßig entsprechende entspre- chende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge um- fasstumfasst. 6Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ar- beitsverhältnisses möglich. 7Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber Arbeit- geber erlischt die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers.
(5) Der Arbeitgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten ent- sprechend. Arbeiterinnen/Arbeiter, die nach Satz 3 der Anlage 2 bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben und die sonst bei der VBL pflichtversichert wären, kön- nen die freiwillige Versicherung bei der VBL entsprechend § 26 durchführen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung
(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Bei- träge Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgaben- abzug, Zulage) bei der Zusatzversor- gungseinrichtung Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften Satzungsvor- schriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen betrieb- lichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung – - unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung Förde- rung möglich ist – - längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt fortge- setzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten Mona- ten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu be- antragenbeantragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden wer- den entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeits- entgelt Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, so- fern sofern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger 3Unbescha- det etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien Zinsgaran- tien, haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. 2Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men kündigt. 3Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge Bei- träge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsbedin- gungen der freiwilli- gen freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Ab- schläge Abschläge zurück. 4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere ZusatzversorgungseinrichtungZusatzversorgungseinrich- tung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes ent- sprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage Versorgungszu- sage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende ent- sprechende Zusage auf lebenslange Altersvor- sorge Altersvorsorge umfasst. 5Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversorgungseinrich- tung fort, kann verlangt werden, dass die Versor- gungszusage Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers Arbeit- gebers eine dem Barwert der bisherigen Anwart- schaften Anwartschaften wertmäßig entsprechende entspre- chende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge um- fasstumfasst. 6Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ar- beitsverhältnisses möglich. 7Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber Arbeit- geber erlischt die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers.
(5) Der Arbeitgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten ent- sprechend. Arbeiterinnen/Arbeiter, die nach Satz 3 der Anlage 2 bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben und die sonst bei der VBL pflichtversichert wären, kön- nen die freiwillige Versicherung bei der VBL entsprechend § 26 durchführen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung
(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Bei- träge Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgabenabzug, Zulage) bei der Zusatzversor- gungseinrichtung Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte kapi- talgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung – - unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist – - längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten Mona- ten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu be- antragenbeantragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeits- entgelt Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell als Höher- versicherung erfolgen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, so- fern sofern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien Zinsgarantien, haftet der Arbeitgeber Ar- beitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. 2Eine Abfindung ist ausgeschlossen. 3Eine Erstattung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch Beiträgen kann die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilli- gen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Ab- schläge zurückzulassen. 4Die Beschäftigten Beschäftig- ten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere ZusatzversorgungseinrichtungZusatzver- sorgungseinrichtung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes Abkommen Ab- kommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvor- sorge Altersvorsorge umfasst. 5Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversor- gungseinrichtung fort, kann verlangt werden, dass die Versor- gungszusage Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers Arbeit- gebers eine dem Barwert der bisherigen Anwart- schaften Anwartschaften wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge um- fasstumfasst. 6Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. 7Mit der Versorgungszusage Versor- gungszusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des früheren ArbeitgebersArbeitge- bers.
(5) Der Arbeitgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten ent- sprechendentsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung
(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Bei- träge Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgaben- abzug, Zulage) bei der Zusatzversor- gungseinrichtung Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften Satzungsvor- schriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen betrieb- lichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung – unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist – längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu be- antragenbeantragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeits- entgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, so- fern sofern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger 3Unbe- schadet etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien Zins- garantien, haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. 2Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men kündigt. 31m Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilli- gen freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Ab- schläge beschrie- benen Abschläge zurück. 4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner Ver- sorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvor- sorge Altersvorsorge umfasst. 5Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung fort, kann verlangt werden, dass die Versor- gungszusage Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem Barwert der bisherigen Anwart- schaften Anwartschaften wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge um- fasstumfasst. 6Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. 7Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers.
(5) Der Arbeitgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten ent- sprechend. Arbeiterinnen/Arbeiter, die nach Satz 3 der Anlage 2 bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben und die sonst bei der VBL pflichtversichert wären, können die freiwillige Versicherung bei der VBL entsprechend § 26 durchführen. Abs. 3 Satz 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001 Abs. 4 Sätze 2 und 3 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 3 vom 15.09.2005 – Inkrafttreten 01.01.2002 Protokollnotiz zu Absatz 1 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001
(1) Die Zusatzversorgungseinrichtung hat die Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung entrichtet werden, einschließlich der Erträge auf einem gesonderten personenbezogenen Versicherungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen zu führen; umfasst sind auch Aufwendungen und Auszahlungen.
(2) 1Die freiwillige Versicherung wird in einem eigenen Abrechnungsverband geführt. 2Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen sind gesondert zu führen und zu verwalten.
(3) 1Die freiwillig Versicherten erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres sowie bei Beendigung der freiwilligen Versicherung einen Nachweis mit den steuerlich vorgeschriebenen Angaben bzw. soweit keine steuerliche Förderung möglich ist, über die Höhe der geleisteten Beiträge sowie über Art und Umfang der bisher erworbenen Anwartschaften. 2Eine unterbliebene oder nicht vollständige Abführung der Beiträge an die Zusatzversorgungseinrichtung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises beanstandet werden. 3Im Übrigen gelten die §§ 20, 21 und 22 Abs. 1 entsprechend.
Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht § 28 Höherversicherte § 29 Von der Pflichtversicherung Befreite
(1) Beschäftigte, die am 31. Dezember 1966 im Arbeitsverhältnis gestanden haben, nach der zwischen ihrem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung bestehenden Mitgliedschafts-/Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und die keinen Antrag auf Versicherung bei dem Arbeitgeber gestellt haben, bleiben weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.
(2) Beschäftigte, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist und die keinen Antrag auf Versicherung nach einem der in § 40 Abs. 3 aufgeführten Tarifverträge gestellt haben, sind – entsprechend den bis zum In- Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen – weiterhin nicht bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.
Abschnitt II Übergangsregelungen für die § 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrenten- berechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.
(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Es gelten folgende Maßgaben:
a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berück- sichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben.
b) 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend.
c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde.
(4) Stirbt eine unter Absatz 1 fallende Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt. Abs. 5 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001 Abs. 3 Buchst. a) Satz 1 i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 4 vom 22.06.2007 – Inkrafttreten: 01.01.2001
(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinter- bliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 be- gonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstands- renten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert.
(3) 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitritts- gebiet (§ 105 b VBL-Satzung) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend. Abs. 3 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001
Abschnitt III Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten § 32 Grundsätze
(1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am §§ 33 und 34 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren werden in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwart- schaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
(2) 1Das Jahr 2001 wird entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 berücksichtigt; dies gilt auch für im Jahr 2001 eingetretene Rentenfälle. 2Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die zusatzversorgungsrechtliche Umsetzung der Neuregelungen im gesetzlichen Erwerbsminderungsrecht aus der 39. Änderung der Satzung der VBL vom 19. Oktober 2001 oder der Änderung der Satzung der ZVK-Saar vom 10. Dezember 2001 zu berücksichtigen ist.
(3) Soweit in den §§ 33, 34 und 39 auf Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrechts verwiesen wird, erfolgt dies durch Benennung der bisherigen Regelung in der VBL-Satzung mit dem Zusatz „a.F.”; für den Bereich der ZVK-Saar gelten die entsprechenden Vorschriften ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.
(4) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozial- versicherungsbeiträge, Familienstand u.a.) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses aus den entsprechenden Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2002, dabei bleibt die Dynamisierung zum 1. Januar 2002 unberücksichtigt. 2Für die Renten- berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember 2001 geltende Rentenrecht maßgebend (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2).
(5) 1Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der Zusatzver- sorgungseinrichtung schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungs- einrichtung zu erheben. 2Auf die Ausschlussfrist ist in dem Nachweis hinzuweisen.
(6) 1Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung des § 33 Abs. 1 Satz 3, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 33 Abs. 1a sowie dem Betrag, der nach § 33 Abs. 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach § 33 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2Einer gesonderten Mitteilung durch die Zusatzver- sorgungseinrichtung bedarf es in diesen Fällen nicht, es sei denn es liegt eine Beanstandung nach Absatz 5 vor oder die Zusatzversorgungseinrichtung hat auf die Beanstandung der Startgutschriften verzichtet. 3Im Übrigen übermittelt die Zusatzversorgungseinrichtung eine neue Mitteilung über die Höhe der Startgut- schrift. Abs. 1 Satz 2, Satz 3 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001 Abs. 6 (neu) gem. Änderungs-TV Nr. 5 vom 30.05.2011 – Inkrafttreten: 01.01.2001 Abs. 6 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 10 vom 08.06.2017 – Inkrafttreten: 01.01.2001
(1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Zusatzver- sorgungseinrichtung als pflichtversichert gelten. 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v.H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem man 100 v.H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H. 1Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversicherungs- zeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 2Aus der Summe der (Teil-)Monate werden die Jahre der Pflichtversicherung berechnet. 3Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemein- üblich gerundet. 4Der sich durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet.
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Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung
(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Bei- träge Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung bei der Zusatzversor- gungseinrichtung Zusatzver- sorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte kapitalge- deckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung – unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist – längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung Pflicht- versicherung zu be- antragenbeantragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeits- entgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, so- fern sofern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger 3Unbe- schadet etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien Zins- garantien haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen biomet- rischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. 2Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men kündigt. 3Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilli- gen freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversorgungs-einrichtung näher beschriebenen Ab- schläge beschrie- benen Abschläge zurück. 4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvor- sorge Altersvorsorge umfasst. 5Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung fort, kann verlangt werden, dass die Versor- gungszusage Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem Barwert der bisherigen Anwart- schaften Anwartschaften wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge um- fasstumfasst. 6Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. 7Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers.
(5) Der Arbeitgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten ent- sprechend. Abs.3 Satz 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001 Abs. 4 Sätze 2 und 3 i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 3 vom 14.6.2005 – Inkrafttreten: 01.01.2002
(1) Die Zusatzversorgungseinrichtung hat die Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung entrichtet werden, einschließlich der Erträge auf einem gesonderten personenbezogenen Versicherungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen zu führen; umfasst sind auch Aufwendungen und Auszahlungen.
(2) 1Die freiwillige Versicherung wird in einem eigenen Abrechnungsverband geführt. 2Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen sind gesondert zu führen und zu verwalten.
(3) 1Die freiwillig Versicherten erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres sowie bei Beendigung der freiwilligen Versicherung einen Nachweis mit den steuerlich vorgeschriebenen Angaben bzw. soweit keine steuerliche Förderung möglich ist, über die Höhe der geleisteten Beiträge sowie über Art und Umfang der bisher erworbenen Anwartschaften. 2Eine unterbliebene oder nicht vollständige Ab- führung der Beiträge an die Zusatzversorgungseinrichtung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises bean- standet werden. 3Im Übrigen gelten die §§ 20, 21 und 22 Abs. 1 entsprechend.
Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht § 28 Höherversicherte § 29 Von der Pflichtversicherung Befreite
(1) Beschäftigte, die am 31. Dezember 1966 im Arbeitsverhältnis gestanden haben, nach der zwischen ihrem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung bestehenden Mitgliedschafts-/Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und die keinen Antrag auf Versicherung bei dem Arbeitgeber gestellt haben, bleiben weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.
(2) Beschäftigte, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wor- den ist und die keinen Antrag auf Versicherung nach dem im § 39 Abs. 3 aufgeführten Tarifvertrag gestellt haben, sind – entsprechend den bis zum In-Kraft- Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen – weiterhin nicht bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.
Abschnitt II Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten
(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenbe- rechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.
(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Es gelten folgende Maßgaben:
a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berück- sichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben.
b) 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend.
c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezem- ber 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgut- schrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. 2Satz 1 gilt ent- sprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde.
(4) Stirbt eine unter Absatz 1 fallende Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt. Abs. 5 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001 Abs. 3 Buchst. a) Satz 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 4 vom 22.06.2007 – Inkrafttreten: 01.01.2001
(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinter- bliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 be- gonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstands- renten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert.
(3) 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitritts- gebiet (§ 66 a VersTV-G) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend. Abs. 3 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001
Abschnitt III Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten § 32 Grundsätze
(1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am §§ 33 und 34 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Berück- sichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
(2) 1Das Jahr 2001 wird entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 berücksichtigt; dies gilt auch für im Jahr 2001 eingetretene Rentenfälle. 2Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die zusatzversorgungsrechtliche Umsetzung der Neu- regelungen im gesetzlichen Erwerbsminderungsrecht aus dem 38. Änderungs-TV zum VersTV-G vom 31. Oktober 2001 zu berücksichtigen ist.
(3) Soweit in den §§ 33, 34 und 38 auf Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrechts verwiesen wird, erfolgt dies durch Be- nennung der bisherigen entsprechenden Vorschriften des VersTV-G.
(4) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozial- versicherungsbeiträge, Familienstand u.a.) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses aus den entsprechenden Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2002; dabei bleibt die Dynamisierung zum 1. Januar 2002 unberücksichtigt. 2Für die Renten- berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember 2001 geltende Rentenrecht maßgebend (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2).
(5) 1Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der Zusatzver- sorgungseinrichtung schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungs- einrichtung zu erheben. 2Auf die Ausschlussfrist ist in dem Nachweis hinzuweisen.
(6) 1Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung des § 33 Abs. 1 Satz 3, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 33 Abs. 1a sowie dem Betrag, der nach § 33 Abs. 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach § 33 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2Einer gesonderten Mitteilung durch die Zusatzver- sorgungseinrichtung bedarf es in diesen Fällen nicht, es sei denn es liegt eine Beanstandung nach Absatz 5 vor oder die Zusatzversorgungseinrichtung hat auf die Beanstandung der Startgutschriften verzichtet. 3Die Zusatzversorgungs- kassen unterrichten die Versicherten über das Ergebnis der Neuberechnungen nach Maßgabe ihrer Satzungen. Abs. 1 Satz 2, Satz 3 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001 Abs. 6 (neu) gem. Änderungs-TV Nr. 5 vom 30.05.2011 – Inkrafttreten: 01.01.2001 Abs. 6 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 7 vom 08.07.2017 – Inkrafttreten: 01.01.2001
(1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Zusatzver- sorgungseinrichtung als pflichtversichert gelten. 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v.H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem man 100 v.H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H. 1Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversicherungs- zeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 2Aus der Summe der (Teil-)Monate werden die Jahre der Pflichtversicherung berechnet. 3Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemein- üblich gerundet. 4Der sich durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung
(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Bei- träge Beiträge unter Inanspruchnahme Inanspruchnah- me der steuerlichen Förderung (Sonderausgabenabzug, Zulage) bei der Zusatzversor- gungseinrichtung Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte kapitalge- deckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung – unabhängig un- abhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist – längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu be- antragenbeantragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeits- entgelt Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, so- fern sofern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversorgungsein- richtung übernommener Zinsgarantien Zinsgarantien, haftet der Arbeitgeber Arbeit- geber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig rechnungs- mäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der ZusatzversorgungseinrichtungZusatzversor- gungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfal- les (§ 5) endet. 2Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men kündigt. 3Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilli- gen freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Ab- schläge Abschläge zurück. 4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, auf die die bisherige bishe- rige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner einer überstaatlichen EinrichtungEinrich- tung, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvor- sorge Altersvorsorge umfasst. 5Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversorgungseinrich- tung fort, kann verlangt werden, dass die Versor- gungszusage Versorgungs- zusage des neuen Arbeitgebers eine dem Barwert der bisherigen Anwart- schaften Anwartschaften wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge um- fasstumfasst. 6Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhält- nisses möglich. 7Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers.
(5) Der Arbeitgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung Versiche- rung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten ent- sprechend. Arbeiterinnen/Arbeiter, die nach Satz 3 der Anlage 2 bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert blei- ben und die sonst bei der VBL pflichtversichert wären, können die freiwillige Versicherung bei der VBL entspre- chend § 26 durchführen.
(1) Die Zusatzversorgungseinrichtung hat die Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung entrichtet werden, einschließlich der Erträge auf einem gesonderten personenbezogenen Versicherungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen zu führen; umfasst sind auch Aufwendungen und Auszahlungen.
(2) 1Die freiwillige Versicherung wird in einem eigenen Ab- rechnungsverband geführt. 2Die Einnahmen und Ausga- ben einschließlich der Kapitalanlagen sind gesondert zu führen und zu verwalten.
(3) 1Die freiwillig Versicherten erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres sowie bei Beendigung der freiwilligen Versicherung einen Nachweis mit den steuerlich vor- geschriebenen Angaben bzw. soweit keine steuerliche Förderung möglich ist, über die Höhe der geleisteten Beiträge sowie über Art und Umfang der bisher erwor- benen Anwartschaften. 2Eine unterbliebene oder nicht vollständige Abführung der Beiträge an die Zusatzversor- gungseinrichtung kann nur innerhalb einer Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises beanstandet werden. 3Im Übrigen gelten die §§ 20, 21 und 22 Abs. 1 entsprechend.
Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versiche- rungspflicht. § 28 Höherversicherte § 29 Von der Pflichtversicherung Befreite
(1) Beschäftigte, die am 31. Dezember 1966 im Arbeits- verhältnis gestanden haben, nach der zwischen ihrem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung be- stehenden Mitgliedschafts-/Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und die keinen Antrag auf Versicherung bei dem Arbeitgeber gestellt haben, blei- ben weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.
(2) Beschäftigte, deren zusätzliche Alters- und Hinterblie- benenversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist und die keinen Antrag auf Versicherung nach einem der in § 40 Abs. 3 aufgeführten Tarifverträge gestellt haben, sind – entsprechend den bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen – weiterhin nicht bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.
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Samples: Tarifvertrag Altersversorgung
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung26
(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung Ent- richtung eigener Bei- träge Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgabenabzug, Zulage) bei der Zusatzversor- gungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Al- tersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung Pflichtversiche- rung kann die freiwillige Versicherung – - unabhängig davon, ob eine ei- ne steuerliche Förderung möglich ist – - längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung Beendi- gung der Pflichtversicherung zu be- antragenbeantragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung Ver- sicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeits- entgelt Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversor- gungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell Punk- temodell erfolgen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene fondsgebunde- ne Rentenversicherung erfolgen, so- fern sofern die Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversorgungsein- richtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien Zinsgarantien, haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen ei- nen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis Arbeits- verhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. 2Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men kündigt. 3Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge Bei- träge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versi- cherungsbedingungen der freiwilli- gen freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzver- sorgungseinrichtung näher beschriebenen Ab- schläge Abschläge zurück. 4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvor- sorge lebens- lange Altersvorsorge umfasst. 5Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel Arbeitgeber- wechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversorgungseinrich- tung fort, kann verlangt werden, dass die Versor- gungszusage Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem Barwert der bisherigen Anwart- schaften Anwartschaf- ten wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge um- fasstAltersvor- sorge umfasst. 6Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. 7Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber Arbeitge- ber erlischt die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers.
(5) Der Arbeitgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten Be- schäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten ent- sprechendentsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung
(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Bei- träge Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausga- benabzug, Zulage) bei der Zusatzversor- gungseinrichtung Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften Sat- zungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung Pflicht- versicherung kann die freiwillige Versicherung – unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist – längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist Aus- schlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu be- antragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden wer- den entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeits- entgelt Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgenerfol- gen, so- fern sofern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien Zinsgarantien, haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. 2Eine Abfindung von Anwartschaften Xxxxxxxxxxx- ten ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men kündigt. 3Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten eingezahl- ten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versiche- rungsbedingungen der freiwilli- gen freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversorgungseinrich- tung näher beschriebenen Ab- schläge Abschläge zurück. 4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere ZusatzversorgungseinrichtungZusatzversor- gungseinrichtung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet übergelei- tet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage Ver- sorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvor- sorge Altersvorsorge umfasst. 5Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatz- versorgungseinrichtung fort, kann verlangt werden, dass die Versor- gungszusage Versorgungszusa- ge des neuen Arbeitgebers eine dem Barwert der bisherigen Anwart- schaften Anwartschaften wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge um- fasstumfasst. 6Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. 7Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des früheren ArbeitgebersArbeitge- bers.
(5) Der Arbeitgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene eige- ne Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten ent- sprechendentsprechend. Arbeiterinnen/Arbeiter, die nach Satz 3 der Anlage 2 bei der Bahnversiche- rungsanstalt Abteilung B versichert bleiben und die sonst bei der VBL pflicht- versichert wären, können die freiwillige Versicherung bei der VBL entsprechend § 26 durchführen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung
(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Bei- träge Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgaben- abzug, Zulage) bei der Zusatzversor- gungseinrichtung Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften Satzungsvor- schriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen betrieb- lichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung – - unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung Förde- rung möglich ist – - längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt fortge- setzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten Mona- ten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu be- antragenbeantragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden wer- den entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeits- entgelt Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgenerfol- gen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgener- folgen, so- fern sofern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger 3Un- beschadet etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien Zins- garantien, haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen biometri- schen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. 2Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men kün- digt. 3Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsbe- dingungen der freiwilli- gen freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Ab- schläge Abschläge zurück. 4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere ZusatzversorgungseinrichtungZusatzversorgungseinrich- tung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes ent- sprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage Versorgungszu- sage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende ent- sprechende Zusage auf lebenslange Altersvor- sorge Altersvorsorge umfasst. 5Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversorgungseinrich- tung fort, kann verlangt werden, dass die Versor- gungszusage Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers Arbeit- gebers eine dem Barwert der bisherigen Anwart- schaften Anwartschaften wertmäßig entsprechende entspre- chende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge um- fasstumfasst. 6Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ar- beitsverhältnisses möglich. 7Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber Arbeit- geber erlischt die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers.
(5) Der Arbeitgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten ent- sprechend. Arbeiterinnen/Arbeiter, die nach Satz 3 der Anlage 2 bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben und die sonst bei der VBL pflichtversichert wären, kön- nen die freiwillige Versicherung bei der VBL entsprechend § 26 durchführen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung
(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Bei- träge Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgabenabzug, Zulage) bei der Zusatzversor- gungseinrichtung Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung – - unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist – - längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu be- antragenbeantragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber von der BA aus dem Arbeits- entgelt Gehalt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber 2Die BA schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, so- fern sofern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien Zinsgarantien, haftet der Arbeitgeber die BA nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. 2Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn die/der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men kündigt. 3Im Rahmen dieser Abfindung erhält die/der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilli- gen freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Ab- schläge Abschläge zurück. 4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvor- sorge Altersvorsorge umfasst. 5Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung fort, kann verlangt werden, dass die Versor- gungszusage Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem Barwert der bisherigen Anwart- schaften Anwartschaften wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge um- fasstumfasst. 6Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. 7Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des früheren Arbeitgebersder BA.
(5) Der Arbeitgeber Die BA kann zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten ent- sprechendentsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung