Kein Versicherungsschutz Musterklauseln

Kein Versicherungsschutz. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.
Kein Versicherungsschutz. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs- aufforderung nach Teil A Ziffer 3.3 darauf hingewiesen wurde.
Kein Versicherungsschutz. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah- lung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforde- rung nach Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
Kein Versicherungsschutz. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hinge- wiesen wurde.
Kein Versicherungsschutz. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah- lung kein Versicherungsschutz, wenn mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 5.4.1.2 Abs. 2 darauf hingewiesen wurde.
Kein Versicherungsschutz. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
Kein Versicherungsschutz. Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach dem vorstehenden Abs. 3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
Kein Versicherungsschutz. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach C.3 darauf hingewiesen wurde. Für Erkrankungen / Unfälle die in dieser Zeit auftreten, sowie für daraus resultierende Folgen besteht kein Versiche- rungsschutz.
Kein Versicherungsschutz. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch immer mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versiche- rungsschutz, wenn Sie mit der qualifizierten Mahnung nach Ziffer 19.3.3 darauf hingewiesen wurden.
Kein Versicherungsschutz. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Ver- sicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2, Absatz 2 dieses Bedingungswerkes darauf hinge- wiesen wurden. Sie haben mit uns die dynamische Erhöhung Ihres Versiche- rungsschutzes mit gleichzeitiger Beitragsangleichung verein- bart. Sie versäumen, der Anpassung in Textform zu widerspre- chen und zahlen nur den Vorjahresbeitrag. Abweichend von Ziffer 11.3.3, Absatz 1 dieses Bedingungswerkes bleibt nach Ablauf der Zahlungsfrist dann der Versicherungsschutz zu den Versicherungssummen bestehen, die dem bezahlten Beitrag entsprechen.