Common use of Fremdes Eigentum Clause in Contracts

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.continentale.info, www.uvw.de, huebener-ag.eu

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und Nr. 3 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.continentale.info, www.jvg.de, makler.continentale.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und Nr. 2 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.continentale.info, makler.continentale.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.uvw.de, www.koepper-klaus.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) A6-1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und Nr. 3 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichertver- sichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, BenutzungBenut- zung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: makler.continentale.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 Ziffer 2.2 b) und 2.2 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer Ver­ sicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer Versicherungsneh­ mer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.recura.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit so- weit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.clickvers.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und Nr. 2 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner sei- ner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem EigentümerEi- gentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.ostangler.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) 7.1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner sei- ner Art nach zu den versicherten Sachen Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung Benutzung oder Ver- wahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchenbrau- chen.

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Samples: www.diebayerische.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) 7.1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner sei- ner Art nach zu den versicherten Sachen Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung Benutzung oder Ver- wahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden wer- den brauchen.

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Samples: www.diebayerische.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten versi- cherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere insbe- sondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: cdn.website-editor.net

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung Benutzung oder Ver- wahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit so- weit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere insbeson- dere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: Neuantrag Ersatzantrag

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.fv.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten versi- cherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere insbe- sondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: cdn.website-editor.net

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b2 a) bb) und ccc) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört versi- und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung Ver- wahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.diebayerische.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten ver- sicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere insbe- sondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: cdn.website-editor.net

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und Nr. 3 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner sei- ner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem EigentümerEi- gentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.gdv.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung Verwah- rung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: makler.continentale.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 1 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: makler.continentale.de

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) Ziffer 1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur BearbeitungBearbei- tung, Benutzung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut Ob- hut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart ver- einbart hat, dass die fremden Sachen Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: rhion.digital

Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und Nr. 2 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner sei- ner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem EigentümerEi- gentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer Versicherungs nehmer nicht versichert zu werden brauchen.

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Samples: www.ostangler.de