Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Versicherungsvertrag, Elektronik Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und Nr. 3 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Versicherungsvertrag, Sturmversicherung Der Landwirtschaft, Versicherungsvertrag
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Elektronik Versicherung, Versicherungsvertrag
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und Nr. 2 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) A6-1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung, Betriebsschließungsversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit so- weit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) Ziffer 1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur BearbeitungBearbei- tung, Benutzung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut Ob- hut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart ver- einbart hat, dass die fremden Sachen Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Inhaltsversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und Nr. 3 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner sei- ner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem EigentümerEi- gentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Zusätzlicher Gefahren Zur Feuerversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) 7.1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner sei- ner Art nach zu den versicherten Sachen Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung Benutzung oder Ver- wahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden wer- den brauchen.
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Samples: Inhaltsversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung Benutzung oder Ver- wahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit so- weit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere insbeson- dere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 1 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus Fremdes Eigentum ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten ver- sicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf Benutzung in Obhut gegeben wurde und soweit so- weit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nicht versichert zu werden wer- den brauchen.
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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten versi- cherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere insbe- sondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und Nr. 2 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner sei- ner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem EigentümerEi- gentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten ver- sicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere insbe- sondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b2 a) bb) und ccc) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört versi- und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung Ver- wahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Allgefahren Gewerbeversicherung (Ag) Zur Inhaltsversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung Verwah- rung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten versi- cherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere insbe- sondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und Nr. 2 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner sei- ner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem EigentümerEi- gentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer Versicherungs nehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Sachversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 2 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Geschäftsinhaltversicherung
Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und Nr. 3 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichertver- sichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, BenutzungBenut- zung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
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Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 Ziffer 2.2 b) und 2.2 c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer Ver sicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer Versicherungsneh mer nicht versichert zu werden brauchen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen