Versicherungsort Musterklauseln

Versicherungsort. Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören
Versicherungsort. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.
Versicherungsort. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
Versicherungsort. Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Woh- nung. Zur Wohnung gehören
Versicherungsort. Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, die in der Polizze bezeichnet sind (Versicherungsort). Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag.
Versicherungsort. Die in den Persönlichen Bedingungen genannten Räume, Gebäude oder Grundstücke des Unternehmens des Versicherten.
Versicherungsort. In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und Auslagerungsstätte.
Versicherungsort. 8.1 Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs- ortes.
Versicherungsort. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Versicherungsort sind, soweit in den Speziellen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) sind auch in unmittelbarer Umgebung des Versicherungsgrundstücks versichert.
Versicherungsort. Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts ereignet hat. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.